Der Wahl­vor­stand für die Per­so­nal­rats­wahl 2024 — Pra­xis­tipps für Beschäf­tig­te im öffent­li­chen Dienst

Hal­lo, lie­be Beschäf­tig­te im öffent­li­chen Dienst,

fast alle von euch wis­sen, dass 2024 im Bund und in ein­zel­nen Län­dern wie­der Per­so­nal­rats­wah­len statt­fin­den. Das sind wich­ti­ge Wah­len, bei denen ihr eure Inter­es­sen­ver­tre­tung in eurer Dienst­stel­le wäh­len und mit­ge­stal­ten könnt. Die Per­so­nal­ver­tre­tung hat vie­le Rech­te und Pflich­ten, die eure Arbeits­be­din­gun­gen und euer Arbeits­kli­ma beein­flus­sen. Daher ist es wich­tig, dass ihr euch über die Wahl infor­miert und aktiv dar­an teil­nehmt.

In die­sem Blog­bei­trag möch­te ich euch eini­ge grund­le­gen­de Infor­ma­tio­nen zur Per­so­nal­rats­wahl 2024 geben, wie zum Bei­spiel:

  • Wer wählt den Per­so­nal­rat und wer ist wähl­bar?
  • Wann und wo fin­den die Wah­len statt?
  • Wie wird die Wahl vor­be­rei­tet und durch­ge­führt?
  • Was sind die Auf­ga­ben und Rech­te der Per­so­nal­ver­tre­tung?

Table of Con­tents

Was ist der Wahl­vor­stand?

Aber bevor wir zu die­sen Fra­gen kom­men, möch­te ich euch zunächst erklä­ren, was ein Wahl­vor­stand ist, war­um er wich­tig ist und wie er bestellt wird. Der Wahl­vor­stand ist das Gre­mi­um, das für die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Wahl ver­ant­wort­lich ist. Er besteht aus meh­re­ren Mit­glie­dern, die von dem bestehen­den Per­so­nal­rat oder — wenn die­ser noch nicht vor­han­den ist- der Per­so­nal­ver­samm­lung bestimmt wer­den. Der Wahl­vor­stand muss zahl­rei­che Fris­ten und gesetz­li­chen Vor­ga­ben beach­ten und vie­le Auf­ga­ben erle­di­gen. Ohne einen Wahl­vor­stand kann kei­ne Wahl statt­fin­den.

Viel­leicht fragt ihr euch jetzt: Wie kann ich einen Wahl­vor­stand grün­den? Was muss ich dabei beach­ten? Wel­che Tipps gibt es für eine erfolg­rei­che Wahl? Das sind genau die Fra­gen, die ich in die­sem Blog­bei­trag beant­wor­ten möch­te. Ich möch­te euch Pra­xis­tipps geben, wie ihr einen Wahl­vor­stand grün­det und wie ihr die Wahl­vor­be­rei­tung star­tet.

Bevor wir aber in die Details gehen, möch­te ich euch noch die kon­kre­ten Ter­mi­ne für die Per­so­nal­rats­wahl 2024 nen­nen. Die Wah­len fin­den in ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern zu unter­schied­li­chen Zei­ten statt. Die Wahl­ter­mi­ne rich­ten sich nach den jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen. Hier ist eine Über­sicht der Wahl­zeit­räu­me für die ein­zel­nen Bun­des­län­der :

  • Bund: Die Wah­len in Ver­wal­tun­gen des Bun­des, in bun­des­un­mit­tel­ba­ren Kör­per­schaf­ten, Anstal­ten und Stif­tun­gen des öffent­li­chen Rechts (inkl. Job­cen­ter) sowie in Gerich­ten des Bun­des fin­den vom 01.03. – 31.05.2024 statt.
  • Baden-Würt­tem­berg: Die Wah­len fin­den vom 01.04. – 31.07.2024 statt.
  • Hes­sen: Die Wah­len fin­den im Mai 2024 statt.
  • Nie­der­sach­sen: Die Wah­len fin­den vom 01.02. – 30.04.2024 statt.
  • Nord­rhein-West­fa­len: Die Wah­len fin­den im Juni 2024 statt.

Die genau­en Wahl­ter­mi­ne wer­den von den Wahl­vor­stän­den fest­ge­legt, die vom amtie­ren­den Per­so­nal­rat oder von einer Per­so­nal­ver­samm­lung bestellt wer­den.

Recht­li­chen Grund­la­gen für die Wahl des Wahl­vor­stan­des

Die Wahl des Wahl­vor­stan­des rich­tet sich nach dem Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (BPersVG) und dem jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz des Lan­des (LPersVG), in dem die Dienst­stel­le liegt. Das BPersVG gilt für die Beschäf­tig­ten von Ein­rich­tun­gen der Bun­des­ver­wal­tung und die bun­des­weit täti­gen Sozi­al­ver­si­che­run­gen. Das LPersVG gilt für die Beschäf­tig­ten von Ein­rich­tun­gen der Län­der, der Gemein­den und Gemein­de­ver­bän­de sowie für wei­te­re dem jewei­li­gen Land unter­ste­hen­de Kör­per­schaf­ten, Anstal­ten und Stif­tun­gen des öffent­li­chen Rechts. Bei­de Geset­ze ent­hal­ten Rah­men­vor­schrif­ten für die Lan­des­ge­setz­ge­bung, die von den Län­dern ergänzt oder abwei­chend gere­gelt wer­den kön­nen. Daher soll­test du dich immer über das LPersVG dei­nes Bun­des­lan­des infor­mie­ren, bevor du einen Wahl­vor­stand grün­dest.

Die wich­tigs­ten Para­gra­phen für die Wahl des Wahl­vor­stan­des sind:

  • § 16 BPersVG bzw. § 16 LPersVG: Die­se Para­gra­phen regeln, wie vie­le Mit­glie­der der Wahl­vor­stand haben muss, je nach Anzahl der Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le. Die Zahl der Mit­glie­der kann zwi­schen drei und neun vari­ie­ren. Außer­dem müs­sen die Grup­pen der Arbeit­neh­mer und Beam­ten ange­mes­sen im Wahl­vor­stand ver­tre­ten sein.
  • § 17 BPersVG bzw. § 17 LPersVG: Die­se Para­gra­phen regeln, wie der Wahl­vor­stand bestellt wird. In der Regel wird der Wahl­vor­stand von der amtie­ren­den Per­so­nal­ver­tre­tung bestellt. Ist eine Per­so­nal­ver­tre­tung nicht vor­han­den oder ver­hin­dert, wird der Wahl­vor­stand von einer Per­so­nal­ver­samm­lung gewählt. Ist auch das nicht mög­lich, wird der Wahl­vor­stand von der Lei­te­rin oder dem Lei­ter der Dienst­stel­le bestellt.
  • § 18 BPersVG bzw. § 18 LPersVG: Die­se Para­gra­phen regeln, wel­che Auf­ga­ben der Wahl­vor­stand hat. Dazu gehö­ren unter ande­rem: das Wäh­ler­ver­zeich­nis erstel­len, das Wahl­aus­schrei­ben bekannt machen, die Wahl­vor­schlä­ge ent­ge­gen­neh­men und prü­fen, die Stimm­zet­tel erstel­len und ver­tei­len, die Wahl­lo­ka­le und die Brief­wahl orga­ni­sie­ren, die Stim­men aus­zäh­len und das Wahl­er­geb­nis fest­stel­len.
  • § 19 BPersVG bzw. § 19 LPersVG: Die­se Para­gra­phen regeln, wie der Wahl­vor­stand sei­ne Tätig­keit aus­übt. Dazu gehö­ren unter ande­rem: die Beschluss­fä­hig­keit, die Beschluss­fas­sung, das Pro­to­koll, die Geschäfts­ord­nung, die Sprech­stun­den, die Kos­ten und Sach­mit­tel.

Neben dem BPersVG und dem LPersVG gibt es noch eine wei­te­re wich­ti­ge Rechts­quel­le für die Wahl des Wahl­vor­stan­des: die Wahl­ord­nung. Die Wahl­ord­nung ist eine Ver­ord­nung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des Innern, für Bau und Hei­mat, die das Ver­fah­ren für die Per­so­nal­rats­wahl näher regelt. Die Wahl­ord­nung ent­hält unter ande­rem Vor­schrif­ten über:

  • Die Füh­rung des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses
  • Die Ertei­lung von Wahl­schei­nen
  • Die Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlä­gen
  • Die Gestal­tung der Stimm­zet­tel
  • Die Durch­füh­rung der Brief­wahl
  • Die Anfech­tung der Wahl

Du soll­test dich immer an die Vor­ga­ben der Wahl­ord­nung hal­ten, um Feh­ler oder Unre­gel­mä­ßig­kei­ten bei der Wahl zu ver­mei­den.

Wie wird die Wahl vor­be­rei­tet und durch­ge­führt?

Die Wahl­vor­be­rei­tung und ‑durch­füh­rung besteht aus meh­re­ren Schrit­ten, die der Wahl­vor­stand in einer bestimm­ten Rei­hen­fol­ge erle­di­gen muss. Dabei muss er sich an die Fris­ten und Vor­ga­ben der Wahl­ord­nung hal­ten. Die wich­tigs­ten Schrit­te sind:

  • Die Erstel­lung des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses:

Das Wäh­ler­ver­zeich­nis ist eine Lis­te aller wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le. Der Wahl­vor­stand muss das Wäh­ler­ver­zeich­nis spä­tes­tens zehn Wochen vor dem Ende der Amts­zeit des Per­so­nal­rats erstel­len. Er muss dabei die Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit, den Namen, den Vor­na­men, das Geburts­da­tum und die Anschrift der Beschäf­tig­ten ange­ben. Der Wahl­vor­stand muss das Wäh­ler­ver­zeich­nis an einem geeig­ne­ten Ort zur Ein­sicht­nah­me aus­le­gen und den Beschäf­tig­ten bekannt machen. Die Beschäf­tig­ten haben das Recht, Ein­spruch gegen das Wäh­ler­ver­zeich­nis zu erhe­ben, wenn sie sich für wahl­be­rech­tigt oder wähl­bar hal­ten oder wenn sie Feh­ler oder Unrich­tig­kei­ten fest­stel­len. Der Wahl­vor­stand muss über die Ein­sprü­che ent­schei­den und das Wäh­ler­ver­zeich­nis gege­be­nen­falls berich­ti­gen.

  • Die Bekannt­ma­chung des Wahl­aus­schrei­bens:

Das Wahl­aus­schrei­ben ist eine schrift­li­che Mit­tei­lung des Wahl­vor­stands an die Beschäf­tig­ten über die Ein­zel­hei­ten der Wahl. Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­aus­schrei­ben spä­tes­tens acht Wochen vor dem Ende der Amts­zeit des Per­so­nal­rats erstel­len. Er muss dabei unter ande­rem ange­ben: den Zeit­punkt der Wahl, die Zahl der zu wäh­len­den Per­so­nal­rats­mit­glie­der, die Grup­pen­wahl, die Frist für die Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlä­gen, die Form und den Inhalt der Wahl­vor­schlä­ge, die Brief­wahl­mög­lich­keit und die Anfech­tungs­frist. Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­aus­schrei­ben an geeig­ne­ten Stel­len aus­hän­gen oder auf ande­re Wei­se bekannt machen.

  • Die Ent­ge­gen­nah­me und Prü­fung der Wahl­vor­schlä­ge:

Die Wahl­vor­schlä­ge sind Lis­ten von Kan­di­da­ten für die Per­so­nal­rats­wahl. Die Wahl­vor­schlä­ge kön­nen von Gewerk­schaf­ten, Grup­pen von Beschäf­tig­ten oder ein­zel­nen Beschäf­tig­ten ein­ge­reicht wer­den. Der Wahl­vor­stand muss die Wahl­vor­schlä­ge spä­tes­tens sechs Wochen vor dem Ende der Amts­zeit des Per­so­nal­rats ent­ge­gen­neh­men. Er muss dabei prü­fen, ob die Wahl­vor­schlä­ge den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen. Dazu gehö­ren unter ande­rem: die Unter­schrif­ten von min­des­tens drei Pro­zent der wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten oder von min­des­tens fünf Beschäf­tig­ten der­sel­ben Grup­pe, die Zustim­mungs­er­klä­run­gen der Kan­di­da­ten, die Anga­be der Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit und der Rei­hen­fol­ge der Kan­di­da­ten. Der Wahl­vor­stand muss even­tu­el­le Män­gel an den Ein­rei­chen­den zurück­wei­sen und ihnen eine Frist zur Behe­bung set­zen. Er muss auch dar­auf ach­ten, dass kein Kan­di­dat auf meh­re­ren Wahl­vor­schlä­gen steht oder mehr­fach unter­schrie­ben hat.

  • Die Erstel­lung und Ver­tei­lung der Stimm­zet­tel:

Die Stimm­zet­tel sind die For­mu­la­re, auf denen die Beschäf­tig­ten ihre Stim­men abge­ben kön­nen. Der Wahl­vor­stand muss die Stimm­zet­tel spä­tes­tens vier Wochen vor dem Ende der Amts­zeit des Per­so­nal­rats erstel­len. Er muss dabei alle zuge­las­se­nen Wahl­vor­schlä­ge in alpha­be­ti­scher Rei­hen­fol­ge auf­neh­men und mit Num­mern ver­se­hen. Er muss auch einen lee­ren Stimm­zet­tel für den Fall erstel­len, dass kein gül­ti­ger Wahl­vor­schlag vor­liegt oder dass alle Kan­di­da­ten zurück­ge­tre­ten sind. Der Wahl­vor­stand muss die Stimm­zet­tel recht­zei­tig vor dem Wahl­tag an alle wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten ver­tei­len oder ihnen per Post zusen­den.

  • Die Orga­ni­sa­ti­on der Wahl­lo­ka­le und der Brief­wahl:

Die Wahl­lo­ka­le sind die Räu­me, in denen die Beschäf­tig­ten ihre Stim­men per­sön­lich abge­ben kön­nen. Der Wahl­vor­stand muss min­des­tens ein Wahl­lo­kal in der Dienst­stel­le ein­rich­ten und dafür sor­gen, dass es aus­rei­chend groß, gut zugäng­lich und geheim­hal­tungs­si­cher ist. Er muss auch eine Wahl­ur­ne, eine Wahl­ka­bi­ne, einen Wäh­ler­ver­zeich­nis-Aus­zug, einen Stimm­zet­tel-Stem­pel, einen Wahl­schein-Stem­pel und einen Sie­gel-Stem­pel bereit­stel­len. Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­lo­kal an einem oder meh­re­ren auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen öff­nen und die Öff­nungs­zei­ten bekannt machen. Er muss auch die Brief­wahl ermög­li­chen, wenn ein Beschäf­tig­ter dies bean­tragt oder wenn er aus dienst­li­chen Grün­den ver­hin­dert ist. Er muss dem Beschäf­tig­ten einen Wahl­schein, einen Stimm­zet­tel, einen Stimm­zet­tel­um­schlag und einen Wahl­brief­um­schlag zusen­den oder aus­hän­di­gen. Der Beschäf­tig­te muss sei­nen Stimm­zet­tel in den Stimm­zet­tel­um­schlag ste­cken, die­sen ver­schlie­ßen und in den Wahl­brief­um­schlag ste­cken. Er muss den Wahl­schein unter­schrei­ben und in den Wahl­brief­um­schlag legen. Er muss den Wahl­brief­um­schlag recht­zei­tig vor dem Ende der Wahl an den Wahl­vor­stand zurück­sen­den oder abge­ben.

  • Die Aus­zäh­lung der Stim­men und die Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses:

Die Aus­zäh­lung der Stim­men ist der Vor­gang, bei dem der Wahl­vor­stand die abge­ge­be­nen Stim­men zählt und das Wahl­er­geb­nis ermit­telt. Der Wahl­vor­stand muss die Aus­zäh­lung unmit­tel­bar nach dem Ende der Wahl begin­nen. Er muss dabei alle Stimm­zet­tel aus der Wahl­ur­ne und aus den Wahl­brief­um­schlä­gen ent­neh­men und prü­fen, ob sie gül­tig sind. Er muss die ungül­ti­gen Stimm­zet­tel aus­sor­tie­ren und die gül­ti­gen Stimm­zet­tel nach den gewähl­ten Wahl­vor­schlä­gen sor­tie­ren. Er muss die Anzahl der Stim­men für jeden Wahl­vor­schlag fest­stel­len und das Höchst­zahl­ver­fah­ren nach d’Hondt anwen­den, um die Sitz­ver­tei­lung zu berech­nen. Er muss auch die Rei­hen­fol­ge der gewähl­ten Kan­di­da­ten inner­halb eines Wahl­vor­schlags bestim­men. Er muss das Wahl­er­geb­nis in einer Nie­der­schrift fest­hal­ten und bekannt machen.

  • Die Bekannt­ma­chung des Wahl­er­geb­nis­ses und die Über­ga­be der Wahl­un­ter­la­gen an den neu­en Per­so­nal­rat:

Die Bekannt­ma­chung des Wahl­er­geb­nis­ses ist die schrift­li­che Mit­tei­lung des Wahl­vor­stands an die Beschäf­tig­ten über das Ergeb­nis der Wahl. Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­er­geb­nis spä­tes­tens drei Tage nach der Aus­zäh­lung bekannt machen. Er muss dabei unter ande­rem ange­ben: die Zahl der wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten, die Zahl der abge­ge­be­nen Stim­men, die Zahl der ungül­ti­gen Stim­men, die Zahl der gül­ti­gen Stim­men für jeden Wahl­vor­schlag, die Zahl der Sit­ze für jeden Wahl­vor­schlag, die Namen der gewähl­ten Per­so­nal­rats­mit­glie­der und ihrer Stell­ver­tre­ter, die Anfech­tungs­frist. Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­er­geb­nis an geeig­ne­ten Stel­len aus­hän­gen oder auf ande­re Wei­se bekannt machen. Er muss auch alle Wahl­un­ter­la­gen an den neu­en Per­so­nal­rat über­ge­ben oder bei der Dienst­stel­le hin­ter­le­gen.

Tipps für den Wahl­vor­stand

Um all die­se Auf­ga­ben zu bewäl­ti­gen, muss der Wahl­vor­stand sich gut orga­ni­sie­ren und zusam­men­ar­bei­ten. Hier sind eini­ge Tipps, wie du das machen kannst:

  • Legt eine Geschäfts­ord­nung fest, in der ihr eure Arbeits­wei­se, eure Zustän­dig­kei­ten und eure Ent­schei­dungs­re­geln regelt.
  • Wählt eine Vor­sit­zen­de oder einen Vor­sit­zen­den aus eurer Mit­te, die oder der die Sit­zun­gen lei­tet, die Ter­mi­ne koor­di­niert und die Kom­mu­ni­ka­ti­on nach außen über­nimmt.
  • Bil­det Arbeits­grup­pen für bestimm­te Auf­ga­ben­be­rei­che, wie zum Bei­spiel das Wäh­ler­ver­zeich­nis, das Wahl­aus­schrei­ben, die Wahl­vor­schlä­ge, die Stimm­zet­tel, die Wahl­lo­ka­le oder die Brief­wahl.
  • Führt regel­mä­ßi­ge Sit­zun­gen durch, in denen ihr euren Arbeits­stand berich­tet, eure Pro­ble­me besprecht und eure Beschlüs­se fasst.
  • Führt ein Pro­to­koll über eure Sit­zun­gen, in dem ihr eure Anwe­sen­heit, eure Tages­ord­nung, eure Dis­kus­sio­nen und eure Beschlüs­se fest­hal­tet.
  • Hal­tet euch an die Fris­ten und Vor­ga­ben der Wahl­ord­nung und über­prüft eure Arbeit auf Feh­ler oder Unre­gel­mä­ßig­kei­ten.
  • Infor­miert euch über das Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht, die Wahl­ord­nung und das Höchst­zahl­ver­fah­ren nach d’Hondt und holt euch bei Bedarf Rat von Exper­ten oder Exper­tin­nen.
  • Seid ver­trau­ens­wür­dig, zuver­läs­sig und unpar­tei­isch. Lasst euch nicht von ande­ren beein­flus­sen oder unter Druck set­zen.
  • Seid offen für Fra­gen und Anre­gun­gen von den Beschäf­tig­ten und gebt ihnen recht­zei­tig Infor­ma­tio­nen über die Wahl.

Wer wäh­len darf und wer gewählt wer­den kann

Bei der Per­so­nal­rats­wahl gibt es zwei Grup­pen von Beschäf­tig­ten: die Arbeit­neh­mer und die Beam­ten. Jede Grup­pe wählt ihre eige­nen Ver­tre­ter im Per­so­nal­rat. Die Wahl­be­rech­ti­gung und die Wähl­bar­keit sind in den jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen und den dazu erlas­se­nen Wahl­ord­nun­gen gere­gelt. Hier sind eini­ge all­ge­mei­ne Kri­te­ri­en, die für bei­de Grup­pen gel­ten:

  • Wahl­be­rech­tigt sind alle Beschäf­tig­ten, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und am Wahl­tag seit min­des­tens sechs Mona­ten dem Geschäfts­be­reich ihrer obers­ten Dienst­be­hör­de ange­hö­ren. Das heißt, sie müs­sen in einer Dienst­stel­le arbei­ten, die der­sel­ben obers­ten Dienst­be­hör­de unter­steht wie die Dienst­stel­le, in der die Wahl statt­fin­det. Außer­dem müs­sen sie seit min­des­tens einem Jahr in öffent­li­chen Ver­wal­tun­gen oder von die­sen genähr­ten Betrie­ben beschäf­tigt sein.
  • Wähl­bar sind alle wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten, die am Wahl­tag seit min­des­tens sechs Mona­ten dem Geschäfts­be­reich ihrer obers­ten Dienst­be­hör­de ange­hö­ren. Das heißt, sie müs­sen die­sel­ben Vor­aus­set­zun­gen wie für die Wahl­be­rech­ti­gung erfül­len. Außer­dem müs­sen sie das 18. Lebens­jahr voll­endet haben.

Es gibt aber auch eini­ge Aus­nah­men und Beson­der­hei­ten, die je nach Bun­des­land oder Dienst­stel­le vari­ie­ren kön­nen. Zum Bei­spiel sind Sol­da­ten, Rich­ter, Beam­te auf Zeit oder auf Pro­be, Aus­zu­bil­den­de oder Prak­ti­kan­ten nicht immer wahl­be­rech­tigt oder wähl­bar. Daher soll­test du dich immer über das Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz und die Wahl­ord­nung dei­nes Bun­des­lan­des infor­mie­ren, bevor du an der Per­so­nal­rats­wahl teil­nimmst oder dich als Kan­di­dat auf­stel­len lässt.

Schu­lun­gen für den Wahl­vor­stand

Wir haben ver­sucht, einen mög­lichst umfang­rei­chen Über­blick über die Arbeit des Wahl­vor­stan­des zu geben, aber wahr­schein­lich sind doch noch eini­ge Fra­gen offen geblie­ben. Viel­leicht möch­test du dich noch tie­fer in das The­ma Per­so­nal­rats­wahl ein­ar­bei­ten und dich mit ande­ren Wahl­vor­stands­mit­glie­dern aus­tau­schen. Oder viel­leicht suchst du nach einer pro­fes­sio­nel­len Unter­stüt­zung, die dir bei der Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Wahl hilft.

Wenn du dich in einer die­ser Situa­tio­nen befin­dest, haben wir einen Tipp für dich: Besu­che eine Schu­lung zur Per­so­nal­rats­wahl bei der ibp.akademie. Die ibp.akademie ist ein Bil­dungs­trä­ger, der sich auf die Schu­lung von Betriebs- und Per­so­nal­rä­ten spe­zia­li­siert hat. Die ibp.akademie bie­tet ver­schie­de­ne Semi­na­re für den Wahl­vor­stand an, die dir das nöti­ge Wis­sen und die prak­ti­schen Fähig­kei­ten ver­mit­teln, um eine erfolg­rei­che Per­so­nal­rats­wahl durch­zu­füh­ren.

Die Semi­na­re der ibp.akademie sind auf die jewei­li­gen Bun­des­län­der und Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­ze zuge­schnit­ten. Sie berück­sich­ti­gen auch die aktu­el­len Ände­run­gen und Neue­run­gen im Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht. Die Semi­na­re wer­den von erfah­re­nen Dozen­ten und Dozen­tin­nen gelei­tet, die dir mit Rat und Tat zur Sei­te ste­hen. Die Semi­na­re sind inter­ak­tiv und pra­xis­nah gestal­tet, so dass du vie­le Gele­gen­hei­ten hast, dei­ne Fra­gen zu stel­len, dei­ne Erfah­run­gen zu tei­len und dich mit ande­ren Wahl­vor­stands­mit­glie­dern zu ver­net­zen.

Fazit

Die Per­so­nal­rats­wahl 2024 ist eine wich­ti­ge Gele­gen­heit für die Beschäf­tig­ten im öffent­li­chen Dienst, ihre Inter­es­sen­ver­tre­tung zu wäh­len und mit­zu­ge­stal­ten. Die Per­so­nal­ver­tre­tung hat vie­le Rech­te und Pflich­ten, die die Arbeits­be­din­gun­gen und das Arbeits­kli­ma in der Dienst­stel­le beein­flus­sen. Daher ist es wich­tig, dass du dich über die Wahl infor­mierst und aktiv dar­an teil­nimmst.

FAQ-Bereich

  • Was ist der Unter­schied zwi­schen einem Per­so­nal­rat und einem Betriebs­rat?
    • Ein Per­so­nal­rat ist die Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten im öffent­li­chen Dienst, wäh­rend ein Betriebs­rat die Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in pri­va­ten Unter­neh­men ist. Bei­de haben ähn­li­che Auf­ga­ben und Rech­te, aber sie unter­lie­gen unter­schied­li­chen Geset­zen. Der Per­so­nal­rat rich­tet sich nach dem Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (BPersVG) oder dem jewei­li­gen Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (LPersVG), wäh­rend der Betriebs­rat sich nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) rich­tet.
  • Wie lan­ge dau­ert die Amts­zeit des Per­so­nal­rats?
    • Die Amts­zeit des Per­so­nal­rats beträgt in der Regel vier Jah­re. Sie beginnt mit der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung des neu gewähl­ten Per­so­nal­rats und endet mit der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung des nach­fol­gen­den Per­so­nal­rats. In eini­gen Bun­des­län­dern kann die Amts­zeit aber auch abwei­chend gere­gelt sein. Zum Bei­spiel beträgt die Amts­zeit in Bay­ern fünf Jah­re und in Ber­lin drei Jah­re.
  • Wie vie­le Stim­men hat man bei der Per­so­nal­rats­wahl?
    • Das hängt davon ab, ob die Wahl nach dem Grund­satz der Ver­hält­nis­wahl oder nach dem Grund­satz der Mehr­heits­wahl erfolgt. Bei der Ver­hält­nis­wahl hat man so vie­le Stim­men, wie Mit­glie­der im Per­so­nal­rat zu wäh­len sind. Man kann sei­ne Stim­men auf einen oder meh­re­re Wahl­vor­schlä­ge ver­tei­len oder einem Wahl­vor­schlag kumu­lie­ren (alle Stim­men geben). Bei der Mehr­heits­wahl hat man nur eine Stim­me, die man einem Wahl­vor­schlag gibt.
  • Was pas­siert, wenn kein Wahl­vor­stand bestellt wird?
    • Wenn kein Wahl­vor­stand bestellt wird, kann kei­ne Wahl statt­fin­den. Das hat zur Fol­ge, dass die Amts­zeit des amtie­ren­den Per­so­nal­rats ver­län­gert wird, bis ein Wahl­vor­stand bestellt wird und eine Wahl durch­führt. Das kann aber nur eine vor­über­ge­hen­de Lösung sein, denn die Beschäf­tig­ten haben einen Anspruch auf eine ord­nungs­ge­mä­ße Wahl. Wenn die Dienst­stel­len­lei­tung oder die Per­so­nal­ver­tre­tung die Bestel­lung eines Wahl­vor­stands ver­hin­dern oder ver­zö­gern, kön­nen die Beschäf­tig­ten das Ver­wal­tungs­ge­richt anru­fen und die Bestel­lung eines Wahl­vor­stands erzwin­gen.

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