Der Wahlvorstand für die Personalratswahl 2024 — Praxistipps für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Hallo, liebe Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
fast alle von euch wissen, dass 2024 im Bund und in einzelnen Ländern wieder Personalratswahlen stattfinden. Das sind wichtige Wahlen, bei denen ihr eure Interessenvertretung in eurer Dienststelle wählen und mitgestalten könnt. Die Personalvertretung hat viele Rechte und Pflichten, die eure Arbeitsbedingungen und euer Arbeitsklima beeinflussen. Daher ist es wichtig, dass ihr euch über die Wahl informiert und aktiv daran teilnehmt.
In diesem Blogbeitrag möchte ich euch einige grundlegende Informationen zur Personalratswahl 2024 geben, wie zum Beispiel:
- Wer wählt den Personalrat und wer ist wählbar?
- Wann und wo finden die Wahlen statt?
- Wie wird die Wahl vorbereitet und durchgeführt?
- Was sind die Aufgaben und Rechte der Personalvertretung?
Table of Contents
- Was ist der Wahlvorstand?
- Rechtlichen Grundlagen für die Wahl des Wahlvorstandes
- Wie wird die Wahl vorbereitet und durchgeführt?
- Tipps für den Wahlvorstand
- Wer wählen darf und wer gewählt werden kann
- Schulungen für den Wahlvorstand
- Fazit
- FAQ-Bereich
Was ist der Wahlvorstand?
Aber bevor wir zu diesen Fragen kommen, möchte ich euch zunächst erklären, was ein Wahlvorstand ist, warum er wichtig ist und wie er bestellt wird. Der Wahlvorstand ist das Gremium, das für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Er besteht aus mehreren Mitgliedern, die von dem bestehenden Personalrat oder — wenn dieser noch nicht vorhanden ist- der Personalversammlung bestimmt werden. Der Wahlvorstand muss zahlreiche Fristen und gesetzlichen Vorgaben beachten und viele Aufgaben erledigen. Ohne einen Wahlvorstand kann keine Wahl stattfinden.
Vielleicht fragt ihr euch jetzt: Wie kann ich einen Wahlvorstand gründen? Was muss ich dabei beachten? Welche Tipps gibt es für eine erfolgreiche Wahl? Das sind genau die Fragen, die ich in diesem Blogbeitrag beantworten möchte. Ich möchte euch Praxistipps geben, wie ihr einen Wahlvorstand gründet und wie ihr die Wahlvorbereitung startet.
Bevor wir aber in die Details gehen, möchte ich euch noch die konkreten Termine für die Personalratswahl 2024 nennen. Die Wahlen finden in verschiedenen Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten statt. Die Wahltermine richten sich nach den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen. Hier ist eine Übersicht der Wahlzeiträume für die einzelnen Bundesländer :
- Bund: Die Wahlen in Verwaltungen des Bundes, in bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (inkl. Jobcenter) sowie in Gerichten des Bundes finden vom 01.03. – 31.05.2024 statt.
- Baden-Württemberg: Die Wahlen finden vom 01.04. – 31.07.2024 statt.
- Hessen: Die Wahlen finden im Mai 2024 statt.
- Niedersachsen: Die Wahlen finden vom 01.02. – 30.04.2024 statt.
- Nordrhein-Westfalen: Die Wahlen finden im Juni 2024 statt.
Die genauen Wahltermine werden von den Wahlvorständen festgelegt, die vom amtierenden Personalrat oder von einer Personalversammlung bestellt werden.
Rechtlichen Grundlagen für die Wahl des Wahlvorstandes
Die Wahl des Wahlvorstandes richtet sich nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz des Landes (LPersVG), in dem die Dienststelle liegt. Das BPersVG gilt für die Beschäftigten von Einrichtungen der Bundesverwaltung und die bundesweit tätigen Sozialversicherungen. Das LPersVG gilt für die Beschäftigten von Einrichtungen der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für weitere dem jeweiligen Land unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Beide Gesetze enthalten Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung, die von den Ländern ergänzt oder abweichend geregelt werden können. Daher solltest du dich immer über das LPersVG deines Bundeslandes informieren, bevor du einen Wahlvorstand gründest.
Die wichtigsten Paragraphen für die Wahl des Wahlvorstandes sind:
- § 16 BPersVG bzw. § 16 LPersVG: Diese Paragraphen regeln, wie viele Mitglieder der Wahlvorstand haben muss, je nach Anzahl der Beschäftigten in der Dienststelle. Die Zahl der Mitglieder kann zwischen drei und neun variieren. Außerdem müssen die Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten angemessen im Wahlvorstand vertreten sein.
- § 17 BPersVG bzw. § 17 LPersVG: Diese Paragraphen regeln, wie der Wahlvorstand bestellt wird. In der Regel wird der Wahlvorstand von der amtierenden Personalvertretung bestellt. Ist eine Personalvertretung nicht vorhanden oder verhindert, wird der Wahlvorstand von einer Personalversammlung gewählt. Ist auch das nicht möglich, wird der Wahlvorstand von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt.
- § 18 BPersVG bzw. § 18 LPersVG: Diese Paragraphen regeln, welche Aufgaben der Wahlvorstand hat. Dazu gehören unter anderem: das Wählerverzeichnis erstellen, das Wahlausschreiben bekannt machen, die Wahlvorschläge entgegennehmen und prüfen, die Stimmzettel erstellen und verteilen, die Wahllokale und die Briefwahl organisieren, die Stimmen auszählen und das Wahlergebnis feststellen.
- § 19 BPersVG bzw. § 19 LPersVG: Diese Paragraphen regeln, wie der Wahlvorstand seine Tätigkeit ausübt. Dazu gehören unter anderem: die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, das Protokoll, die Geschäftsordnung, die Sprechstunden, die Kosten und Sachmittel.
Neben dem BPersVG und dem LPersVG gibt es noch eine weitere wichtige Rechtsquelle für die Wahl des Wahlvorstandes: die Wahlordnung. Die Wahlordnung ist eine Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die das Verfahren für die Personalratswahl näher regelt. Die Wahlordnung enthält unter anderem Vorschriften über:
- Die Führung des Wählerverzeichnisses
- Die Erteilung von Wahlscheinen
- Die Einreichung von Wahlvorschlägen
- Die Gestaltung der Stimmzettel
- Die Durchführung der Briefwahl
- Die Anfechtung der Wahl
Du solltest dich immer an die Vorgaben der Wahlordnung halten, um Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl zu vermeiden.
Wie wird die Wahl vorbereitet und durchgeführt?
Die Wahlvorbereitung und ‑durchführung besteht aus mehreren Schritten, die der Wahlvorstand in einer bestimmten Reihenfolge erledigen muss. Dabei muss er sich an die Fristen und Vorgaben der Wahlordnung halten. Die wichtigsten Schritte sind:
- Die Erstellung des Wählerverzeichnisses:
Das Wählerverzeichnis ist eine Liste aller wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle. Der Wahlvorstand muss das Wählerverzeichnis spätestens zehn Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats erstellen. Er muss dabei die Gruppenzugehörigkeit, den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift der Beschäftigten angeben. Der Wahlvorstand muss das Wählerverzeichnis an einem geeigneten Ort zur Einsichtnahme auslegen und den Beschäftigten bekannt machen. Die Beschäftigten haben das Recht, Einspruch gegen das Wählerverzeichnis zu erheben, wenn sie sich für wahlberechtigt oder wählbar halten oder wenn sie Fehler oder Unrichtigkeiten feststellen. Der Wahlvorstand muss über die Einsprüche entscheiden und das Wählerverzeichnis gegebenenfalls berichtigen.
- Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens:
Das Wahlausschreiben ist eine schriftliche Mitteilung des Wahlvorstands an die Beschäftigten über die Einzelheiten der Wahl. Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens acht Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats erstellen. Er muss dabei unter anderem angeben: den Zeitpunkt der Wahl, die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, die Gruppenwahl, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, die Form und den Inhalt der Wahlvorschläge, die Briefwahlmöglichkeit und die Anfechtungsfrist. Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben an geeigneten Stellen aushängen oder auf andere Weise bekannt machen.
- Die Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge:
Die Wahlvorschläge sind Listen von Kandidaten für die Personalratswahl. Die Wahlvorschläge können von Gewerkschaften, Gruppen von Beschäftigten oder einzelnen Beschäftigten eingereicht werden. Der Wahlvorstand muss die Wahlvorschläge spätestens sechs Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats entgegennehmen. Er muss dabei prüfen, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dazu gehören unter anderem: die Unterschriften von mindestens drei Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten oder von mindestens fünf Beschäftigten derselben Gruppe, die Zustimmungserklärungen der Kandidaten, die Angabe der Gruppenzugehörigkeit und der Reihenfolge der Kandidaten. Der Wahlvorstand muss eventuelle Mängel an den Einreichenden zurückweisen und ihnen eine Frist zur Behebung setzen. Er muss auch darauf achten, dass kein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen steht oder mehrfach unterschrieben hat.
- Die Erstellung und Verteilung der Stimmzettel:
Die Stimmzettel sind die Formulare, auf denen die Beschäftigten ihre Stimmen abgeben können. Der Wahlvorstand muss die Stimmzettel spätestens vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats erstellen. Er muss dabei alle zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge aufnehmen und mit Nummern versehen. Er muss auch einen leeren Stimmzettel für den Fall erstellen, dass kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt oder dass alle Kandidaten zurückgetreten sind. Der Wahlvorstand muss die Stimmzettel rechtzeitig vor dem Wahltag an alle wahlberechtigten Beschäftigten verteilen oder ihnen per Post zusenden.
- Die Organisation der Wahllokale und der Briefwahl:
Die Wahllokale sind die Räume, in denen die Beschäftigten ihre Stimmen persönlich abgeben können. Der Wahlvorstand muss mindestens ein Wahllokal in der Dienststelle einrichten und dafür sorgen, dass es ausreichend groß, gut zugänglich und geheimhaltungssicher ist. Er muss auch eine Wahlurne, eine Wahlkabine, einen Wählerverzeichnis-Auszug, einen Stimmzettel-Stempel, einen Wahlschein-Stempel und einen Siegel-Stempel bereitstellen. Der Wahlvorstand muss das Wahllokal an einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Tagen öffnen und die Öffnungszeiten bekannt machen. Er muss auch die Briefwahl ermöglichen, wenn ein Beschäftigter dies beantragt oder wenn er aus dienstlichen Gründen verhindert ist. Er muss dem Beschäftigten einen Wahlschein, einen Stimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag zusenden oder aushändigen. Der Beschäftigte muss seinen Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag stecken, diesen verschließen und in den Wahlbriefumschlag stecken. Er muss den Wahlschein unterschreiben und in den Wahlbriefumschlag legen. Er muss den Wahlbriefumschlag rechtzeitig vor dem Ende der Wahl an den Wahlvorstand zurücksenden oder abgeben.
- Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses:
Die Auszählung der Stimmen ist der Vorgang, bei dem der Wahlvorstand die abgegebenen Stimmen zählt und das Wahlergebnis ermittelt. Der Wahlvorstand muss die Auszählung unmittelbar nach dem Ende der Wahl beginnen. Er muss dabei alle Stimmzettel aus der Wahlurne und aus den Wahlbriefumschlägen entnehmen und prüfen, ob sie gültig sind. Er muss die ungültigen Stimmzettel aussortieren und die gültigen Stimmzettel nach den gewählten Wahlvorschlägen sortieren. Er muss die Anzahl der Stimmen für jeden Wahlvorschlag feststellen und das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt anwenden, um die Sitzverteilung zu berechnen. Er muss auch die Reihenfolge der gewählten Kandidaten innerhalb eines Wahlvorschlags bestimmen. Er muss das Wahlergebnis in einer Niederschrift festhalten und bekannt machen.
- Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die Übergabe der Wahlunterlagen an den neuen Personalrat:
Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses ist die schriftliche Mitteilung des Wahlvorstands an die Beschäftigten über das Ergebnis der Wahl. Der Wahlvorstand muss das Wahlergebnis spätestens drei Tage nach der Auszählung bekannt machen. Er muss dabei unter anderem angeben: die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Wahlvorschlag, die Zahl der Sitze für jeden Wahlvorschlag, die Namen der gewählten Personalratsmitglieder und ihrer Stellvertreter, die Anfechtungsfrist. Der Wahlvorstand muss das Wahlergebnis an geeigneten Stellen aushängen oder auf andere Weise bekannt machen. Er muss auch alle Wahlunterlagen an den neuen Personalrat übergeben oder bei der Dienststelle hinterlegen.
Tipps für den Wahlvorstand
Um all diese Aufgaben zu bewältigen, muss der Wahlvorstand sich gut organisieren und zusammenarbeiten. Hier sind einige Tipps, wie du das machen kannst:
- Legt eine Geschäftsordnung fest, in der ihr eure Arbeitsweise, eure Zuständigkeiten und eure Entscheidungsregeln regelt.
- Wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus eurer Mitte, die oder der die Sitzungen leitet, die Termine koordiniert und die Kommunikation nach außen übernimmt.
- Bildet Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgabenbereiche, wie zum Beispiel das Wählerverzeichnis, das Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Stimmzettel, die Wahllokale oder die Briefwahl.
- Führt regelmäßige Sitzungen durch, in denen ihr euren Arbeitsstand berichtet, eure Probleme besprecht und eure Beschlüsse fasst.
- Führt ein Protokoll über eure Sitzungen, in dem ihr eure Anwesenheit, eure Tagesordnung, eure Diskussionen und eure Beschlüsse festhaltet.
- Haltet euch an die Fristen und Vorgaben der Wahlordnung und überprüft eure Arbeit auf Fehler oder Unregelmäßigkeiten.
- Informiert euch über das Personalvertretungsrecht, die Wahlordnung und das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt und holt euch bei Bedarf Rat von Experten oder Expertinnen.
- Seid vertrauenswürdig, zuverlässig und unparteiisch. Lasst euch nicht von anderen beeinflussen oder unter Druck setzen.
- Seid offen für Fragen und Anregungen von den Beschäftigten und gebt ihnen rechtzeitig Informationen über die Wahl.
Wer wählen darf und wer gewählt werden kann
Bei der Personalratswahl gibt es zwei Gruppen von Beschäftigten: die Arbeitnehmer und die Beamten. Jede Gruppe wählt ihre eigenen Vertreter im Personalrat. Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sind in den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen und den dazu erlassenen Wahlordnungen geregelt. Hier sind einige allgemeine Kriterien, die für beide Gruppen gelten:
- Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Wahltag seit mindestens sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören. Das heißt, sie müssen in einer Dienststelle arbeiten, die derselben obersten Dienstbehörde untersteht wie die Dienststelle, in der die Wahl stattfindet. Außerdem müssen sie seit mindestens einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen genährten Betrieben beschäftigt sein.
- Wählbar sind alle wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören. Das heißt, sie müssen dieselben Voraussetzungen wie für die Wahlberechtigung erfüllen. Außerdem müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Es gibt aber auch einige Ausnahmen und Besonderheiten, die je nach Bundesland oder Dienststelle variieren können. Zum Beispiel sind Soldaten, Richter, Beamte auf Zeit oder auf Probe, Auszubildende oder Praktikanten nicht immer wahlberechtigt oder wählbar. Daher solltest du dich immer über das Personalvertretungsgesetz und die Wahlordnung deines Bundeslandes informieren, bevor du an der Personalratswahl teilnimmst oder dich als Kandidat aufstellen lässt.
Schulungen für den Wahlvorstand
Wir haben versucht, einen möglichst umfangreichen Überblick über die Arbeit des Wahlvorstandes zu geben, aber wahrscheinlich sind doch noch einige Fragen offen geblieben. Vielleicht möchtest du dich noch tiefer in das Thema Personalratswahl einarbeiten und dich mit anderen Wahlvorstandsmitgliedern austauschen. Oder vielleicht suchst du nach einer professionellen Unterstützung, die dir bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl hilft.
Wenn du dich in einer dieser Situationen befindest, haben wir einen Tipp für dich: Besuche eine Schulung zur Personalratswahl bei der ibp.akademie. Die ibp.akademie ist ein Bildungsträger, der sich auf die Schulung von Betriebs- und Personalräten spezialisiert hat. Die ibp.akademie bietet verschiedene Seminare für den Wahlvorstand an, die dir das nötige Wissen und die praktischen Fähigkeiten vermitteln, um eine erfolgreiche Personalratswahl durchzuführen.
Die Seminare der ibp.akademie sind auf die jeweiligen Bundesländer und Personalvertretungsgesetze zugeschnitten. Sie berücksichtigen auch die aktuellen Änderungen und Neuerungen im Personalvertretungsrecht. Die Seminare werden von erfahrenen Dozenten und Dozentinnen geleitet, die dir mit Rat und Tat zur Seite stehen. Die Seminare sind interaktiv und praxisnah gestaltet, so dass du viele Gelegenheiten hast, deine Fragen zu stellen, deine Erfahrungen zu teilen und dich mit anderen Wahlvorstandsmitgliedern zu vernetzen.
Fazit
Die Personalratswahl 2024 ist eine wichtige Gelegenheit für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, ihre Interessenvertretung zu wählen und mitzugestalten. Die Personalvertretung hat viele Rechte und Pflichten, die die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsklima in der Dienststelle beeinflussen. Daher ist es wichtig, dass du dich über die Wahl informierst und aktiv daran teilnimmst.
FAQ-Bereich
- Was ist der Unterschied zwischen einem Personalrat und einem Betriebsrat?
- Ein Personalrat ist die Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, während ein Betriebsrat die Interessenvertretung der Beschäftigten in privaten Unternehmen ist. Beide haben ähnliche Aufgaben und Rechte, aber sie unterliegen unterschiedlichen Gesetzen. Der Personalrat richtet sich nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) oder dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG), während der Betriebsrat sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) richtet.
- Wie lange dauert die Amtszeit des Personalrats?
- Die Amtszeit des Personalrats beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats und endet mit der konstituierenden Sitzung des nachfolgenden Personalrats. In einigen Bundesländern kann die Amtszeit aber auch abweichend geregelt sein. Zum Beispiel beträgt die Amtszeit in Bayern fünf Jahre und in Berlin drei Jahre.
- Wie viele Stimmen hat man bei der Personalratswahl?
- Das hängt davon ab, ob die Wahl nach dem Grundsatz der Verhältniswahl oder nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl erfolgt. Bei der Verhältniswahl hat man so viele Stimmen, wie Mitglieder im Personalrat zu wählen sind. Man kann seine Stimmen auf einen oder mehrere Wahlvorschläge verteilen oder einem Wahlvorschlag kumulieren (alle Stimmen geben). Bei der Mehrheitswahl hat man nur eine Stimme, die man einem Wahlvorschlag gibt.
- Was passiert, wenn kein Wahlvorstand bestellt wird?
- Wenn kein Wahlvorstand bestellt wird, kann keine Wahl stattfinden. Das hat zur Folge, dass die Amtszeit des amtierenden Personalrats verlängert wird, bis ein Wahlvorstand bestellt wird und eine Wahl durchführt. Das kann aber nur eine vorübergehende Lösung sein, denn die Beschäftigten haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Wahl. Wenn die Dienststellenleitung oder die Personalvertretung die Bestellung eines Wahlvorstands verhindern oder verzögern, können die Beschäftigten das Verwaltungsgericht anrufen und die Bestellung eines Wahlvorstands erzwingen.
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