Wie der Wahlvorstand die Personalratswahl 2024 in NRW gestaltet
Liebe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, liebe Beamtinnen und Beamte im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen,
im Juni 2024 steht eine wichtige Wahl an: Die Personalratswahl. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vertretung in Ihrer Dienststelle zu wählen, die Ihre Interessen gegenüber dem Dienststellenleiter vertritt und die Zusammenarbeit zwischen Ihnen fördert. Die Personalratswahl ist ein demokratisches Recht, das Sie nutzen sollten, um Ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern und Ihre Mitbestimmung zu stärken.
Die Personalratswahl findet alle vier Jahre statt, jedoch nicht in allen Bundesländern gleichzeitig. Die Wahltermine in Bund und Ländern richten sich nach den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen. In Nordrhein-Westfalen gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW), das einige Besonderheiten aufweist, die Sie kennen sollten. Zum Beispiel können Sie nicht nur einzelne Personen, sondern auch Listen von Kandidaten wählen, die von Gewerkschaften oder anderen Gruppen aufgestellt werden. Außerdem können Sie sich als Kandidat aufstellen lassen oder eine Liste unterstützen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Personalratswahl ist aber nicht nur eine Angelegenheit von Ihnen als Wählerinnen und Wählern, sondern auch von einem wichtigen Gremium: Dem Wahlvorstand. Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er hat viele Aufgaben zu erfüllen, die wir Ihnen in diesem Blogbeitrag näher erklären möchten. Wir möchten Ihnen zeigen, wie der Wahlvorstand die Personalratswahl 2024 in NRW gestaltet und welche Rolle er dabei spielt.
Table of Contents
- Das Verhältniswahlrecht bei der Personalratswahl — einfach erklärt
- Die Bildung des Wahlvorstands
- Das Wählerverzeichnis
- Die Stimmzettel
- Die Wahlurnen
- Die Stimmenauszählung
- Wie zählt der Wahlvorstand die Stimmen?
- Wie bestimmt der Wahlvorstand die Gültigkeit der Stimmen?
- Wie bestimmt der Wahlvorstand das Wahlergebnis?
- Wie legt der Wahlvorstand die Reihenfolge der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten fest?
- Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Wie gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt?
- Wie dokumentiert der Wahlvorstand das Wahlergebnis?
- Wie kann man gegen das Wahlergebnis Einspruch erheben?
- Die Einberufung der konstituierenden Sitzung
- Schulungsanspruch für Wahlvorstände
Das Verhältniswahlrecht bei der Personalratswahl — einfach erklärt
Die Personalratswahl ist ein Wahlverfahren, bei dem die Sitze im Personalrat nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen auf die verschiedenen Wahlvorschläge verteilt werden. Ein Wahlvorschlag ist eine Liste von Kandidatinnen und Kandidaten, die von einer Gewerkschaft oder einer anderen Gruppe aufgestellt wird. Die Wählerinnen und Wähler können nur eine Stimme für einen Wahlvorschlag abgeben, nicht für einzelne Personen.
Das Verhältniswahlrecht hat den Vorteil, dass es die Vielfalt der Interessen und Meinungen im Personalrat widerspiegelt. Es ermöglicht auch, dass Minderheiten und kleine Gruppen eine Chance haben, im Personalrat vertreten zu sein. Das Verhältniswahlrecht gilt in den meisten Dienststellen, in denen mehr als drei Mitglieder im Personalrat zu wählen sind. Die rechtliche Grundlage für das Verhältniswahlrecht ist § 19 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), das auch für das Land Nordrhein-Westfalen gilt.
Das Verhältniswahlrecht unterscheidet sich vom Mehrheitswahlrecht, bei dem die Wählerinnen und Wähler einzelne Personen wählen können. Die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, kommen in den Personalrat. Das Mehrheitswahlrecht hat den Nachteil, dass es die Mehrheitsverhältnisse im Personalrat verzerren kann. Es kann auch dazu führen, dass Minderheiten und kleine Gruppen keine Chance haben, im Personalrat vertreten zu sein. Das Mehrheitswahlrecht gilt nur in wenigen Dienststellen, in denen höchstens drei Mitglieder im Personalrat zu wählen sind.
Die Bildung des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand ist das Gremium, das für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahl verantwortlich ist. Er hat viele Aufgaben zu erfüllen, die wir Ihnen in diesem Blogbeitrag näher erklären möchten. Aber wie wird der Wahlvorstand eigentlich gebildet?
Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats von diesem bestellt. Der Personalrat muss dabei die Größe und die Zusammensetzung des Wahlvorstands festlegen. Die Größe hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle ab. Die Zusammensetzung muss die verschiedenen Gruppen in der Dienststelle angemessen berücksichtigen. Das heißt, dass der Wahlvorstand aus Vertretern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Beamtinnen und Beamten, der Frauen, der Männer, der Jugendlichen und Auszubildenden sowie der Schwerbehinderten bestehen soll.
Der Personalrat muss bei der Bestellung des Wahlvorstands auch einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestimmen. Diese haben eine besondere Rolle im Wahlvorstand, da sie die Sitzungen leiten, die Beschlüsse verkünden und die Korrespondenz führen.
Der Wahlvorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Er kann aber auch mehr Mitglieder haben, wenn dies für die Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand kann auch Ersatzmitglieder haben, die bei Verhinderung eines Mitglieds dessen Platz einnehmen.
Wer kann Mitglied im Wahlvorstand sein?
Grundsätzlich kann jedes wahlberechtigte Mitglied der Dienststelle Mitglied im Wahlvorstand sein. Es gibt aber einige Ausnahmen: Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin kann nicht Mitglied im Wahlvorstand sein. Auch Personen, die für den Personalrat kandidieren wollen, können nicht Mitglied im Wahlvorstand sein. Außerdem können Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Dienststellenleiter oder der Dienststellenleiterin stehen, nicht Mitglied im Wahlvorstand sein.
Welche Rechte und Pflichten hat der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand hat das Recht, alle Informationen und Unterlagen zu erhalten, die er für die Durchführung der Wahl benötigt. Er hat auch das Recht, sich von Sachverständigen beraten zu lassen oder sich an den Gesamtpersonalrat oder den Hauptpersonalrat zu wenden. Er hat aber auch die Pflicht, die Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen und dabei unparteiisch und vertraulich zu handeln. Er hat auch die Pflicht, alle Beschäftigten über die Wahl zu informieren und ihre Fragen zu beantworten.
Was ist, wenn es noch keinen Personalrat gibt?
Es kann vorkommen, dass es in einer Dienststelle noch keinen Personalrat gibt, zum Beispiel weil er noch nie gewählt wurde oder weil seine Amtszeit vorzeitig beendet wurde. In diesem Fall muss eine Personalversammlung einberufen werden, um einen Wahlvorstand zu bestellen.
Eine Personalversammlung ist eine Versammlung aller Beschäftigten in einer Dienststelle ohne Personalrat. Sie wird vom Dienststellenleiter oder von der Dienststellenleiterin oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der wahlberechtigten Beschäftigten oder einer Gewerkschaft mit mindestens fünf Mitgliedern in der Dienststelle einberufen. Die Personalversammlung hat das Recht, über alle Angelegenheiten zu beraten, die die Beschäftigten betreffen, und Beschlüsse zu fassen.
Die Personalversammlung muss unverzüglich einen Wahlvorstand bestellen, der die Wahl eines Personalrats vorbereitet und durchführt. Die Personalversammlung bestimmt dabei die Größe und die Zusammensetzung des Wahlvorstands nach den gleichen Kriterien wie der Personalrat. Die Personalversammlung wählt auch einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für den Wahlvorstand.
Die Personalversammlung ist nicht zu verwechseln mit der Personalvertretung. Eine Personalvertretung ist eine vorläufige Vertretung der Beschäftigten in einer Dienststelle ohne Personalrat. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von den Beschäftigten gewählt werden. Die Personalvertretung hat nur begrenzte Befugnisse und darf nur Angelegenheiten behandeln, die keinen Aufschub dulden. Die Personalvertretung kann aber auch eine Personalversammlung einberufen oder beantragen.
Das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis ist eine Liste aller Beschäftigten in einer Dienststelle, die an der Personalratswahl teilnehmen dürfen. Das Wählerverzeichnis ist die Grundlage für die Wahlberechtigung und die Wahlvorschläge. Der Wahlvorstand muss das Wählerverzeichnis erstellen und rechtzeitig vor der Wahl auslegen.
Wie erstellt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis?
Der Wahlvorstand muss das Wählerverzeichnis nach den Angaben des Dienststellenleiters oder der Dienststellenleiterin erstellen. Er muss dabei alle Beschäftigten in der Dienststelle erfassen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten in der Dienststelle beschäftigt sind. Er muss auch alle Beschäftigten in der Dienststelle erfassen, die am Tag der Wahl beurlaubt, abgeordnet, versetzt oder ausgeschieden sind, aber noch ein Wiedereinstellungsrecht haben.
Der Wahlvorstand muss das Wählerverzeichnis nach Gruppen gliedern. Das heißt, dass er die Beschäftigten nach ihrer Zugehörigkeit zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Beamtinnen und Beamten, den Frauen, den Männern, den Jugendlichen und Auszubildenden sowie den Schwerbehinderten aufteilen muss. Er muss auch die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschriften der Beschäftigten angeben.
Wie legt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis aus?
Der Wahlvorstand muss das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe an einer geeigneten Stelle in der Dienststelle auslegen. Er muss dabei darauf achten, dass das Wählerverzeichnis für alle Beschäftigten zugänglich ist, aber nicht für Unbefugte einsehbar ist. Er muss auch einen Aushang machen, auf dem er den Ort und die Zeit der Auslegung sowie die Möglichkeit des Einspruchs bekannt gibt.
Wie kann man Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben?
Jede oder jeder Beschäftigte in der Dienststelle kann Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben, wenn sie oder er meint, dass es unrichtig oder unvollständig ist. Zum Beispiel kann man Einspruch erheben, wenn man selbst nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder wenn man eine falsche Gruppenzugehörigkeit hat. Man kann auch Einspruch erheben, wenn man meint, dass eine andere Person zu Unrecht im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder eine falsche Gruppenzugehörigkeit hat.
Der Einspruch muss schriftlich und begründet beim Wahlvorstand eingehen. Der Einspruch muss spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erfolgen. Der Wahlvorstand muss über den Einspruch unverzüglich entscheiden und den Einspruchsführer oder die Einspruchsführerin darüber informieren. Wenn der Einspruch berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis berichtigen. Wenn der Einspruch unberechtigt ist, kann der Einspruchsführer oder die Einspruchsführerin beim Verwaltungsgericht Klage erheben.
Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind die Listen von Kandidatinnen und Kandidaten, die für den Personalrat kandidieren wollen. Die Wahlvorschläge werden von Gewerkschaften oder anderen Gruppen aufgestellt, die in der Dienststelle vertreten sind. Die Wählerinnen und Wähler können nur eine Stimme für einen Wahlvorschlag abgeben, nicht für einzelne Personen.
Der Wahlvorstand muss die Wahlvorschläge prüfen und zulassen. Er muss dabei sicherstellen, dass die Wahlvorschläge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auch die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel festlegen.
Wie prüft der Wahlvorstand die Wahlvorschläge?
Der Wahlvorstand muss die Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erhalten. Er muss dabei folgende Unterlagen erhalten:
- Ein Schreiben, in dem der Name und die Anschrift der Gruppe, die den Wahlvorschlag aufstellt, angegeben sind.
- Eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Gruppen geordnet sind. Die Liste muss mindestens so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, wie Sitze im Personalrat zu vergeben sind. Die Liste muss auch die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Anschriften und Berufsbezeichnungen der Kandidatinnen und Kandidaten enthalten.
- Eine schriftliche Erklärung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, dass sie oder er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist.
- Eine schriftliche Erklärung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, dass sie oder er nicht für eine andere Gruppe kandidiert.
- Eine schriftliche Erklärung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten, dass sie oder er wahlberechtigt und wählbar ist.
- Eine schriftliche Erklärung von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten oder von mindestens fünf Beschäftigten, dass sie den Wahlvorschlag unterstützen.
Der Wahlvorstand muss die Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach Eingang prüfen. Er muss dabei folgende Punkte überprüfen:
- Ob die Gruppe, die den Wahlvorschlag aufstellt, in der Dienststelle vertreten ist.
- Ob die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten vollständig und richtig ist.
- Ob die Kandidatinnen und Kandidaten wahlberechtigt und wählbar sind.
- Ob die Kandidatinnen und Kandidaten nur für eine Gruppe kandidieren.
- Ob der Wahlvorschlag ausreichend unterstützt wird.
Wenn der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag zulässt, muss er ihn mit einer Nummer versehen und ihn an einer geeigneten Stelle in der Dienststelle aushängen. Wenn der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag ablehnt, muss er dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitteilen und begründen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann dann innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht Klage erheben.
Wie legt der Wahlvorstand die Reihenfolge der Wahlvorschläge fest? Der Wahlvorstand muss die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel durch das Los bestimmen. Er muss dazu eine öffentliche Sitzung einberufen, in der er das Losverfahren durchführt. Er muss dabei folgende Regeln beachten:
- Die Gewerkschaften haben Vorrang vor den anderen Gruppen.
- Die Gewerkschaften werden nach ihrer Mitgliederzahl in der Dienststelle geordnet.
- Die anderen Gruppen werden nach dem Alphabet geordnet.
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis des Losverfahrens protokollieren und an einer geeigneten Stelle in der Dienststelle aushängen.
Die Stimmzettel
Die Stimmzettel sind die Formulare, auf denen die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme für einen Wahlvorschlag abgeben können. Die Stimmzettel müssen vom Wahlvorstand gedruckt und verteilt werden. Der Wahlvorstand muss dabei sicherstellen, dass die Stimmzettel den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass sie nicht verfälscht oder manipuliert werden können.
Wie druckt der Wahlvorstand die Stimmzettel?
Der Wahlvorstand muss die Stimmzettel spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe drucken. Er muss dabei folgende Angaben auf den Stimmzetteln machen:
- Den Namen und die Anschrift der Dienststelle
- Die Bezeichnung der Wahl (Personalratswahl 2024)
- Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder im Personalrat
- Die Reihenfolge und die Nummer der zugelassenen Wahlvorschläge
- Die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Anschriften und Berufsbezeichnungen der Kandidatinnen und Kandidaten auf den Wahlvorschlägen
- Die Gruppenzugehörigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten
- Die Anweisung, wie man den Stimmzettel richtig ausfüllt
Der Wahlvorstand muss die Stimmzettel so gestalten, dass sie leicht zu lesen und zu verstehen sind. Er muss auch darauf achten, dass die Stimmzettel einheitlich und unverwechselbar sind. Er muss zum Beispiel das gleiche Papier, die gleiche Schriftart, die gleiche Farbe und das gleiche Format verwenden. Er muss auch ein Wasserzeichen oder ein anderes Sicherheitsmerkmal auf den Stimmzetteln anbringen.
Wie verteilt der Wahlvorstand die Stimmzettel?
Der Wahlvorstand muss die Stimmzettel an alle wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle verteilen. Er muss dabei folgende Regeln beachten:
- Er darf die Stimmzettel nur persönlich oder per Post an die Beschäftigten übergeben.
- Er darf die Stimmzettel nur gegen Vorlage eines Ausweises oder einer Dienstbescheinigung aushändigen.
- Er darf die Stimmzettel nur einmal an jede oder jeden Beschäftigte oder Beschäftigten ausgeben.
- Er darf die Stimmzettel nicht mit anderen Unterlagen vermischen oder verwechseln.
- Er muss ein Verzeichnis führen, in dem er die Namen und Anschriften der Beschäftigten einträgt, denen er die Stimmzettel ausgegeben hat.
Wie füllt man den Stimmzettel richtig aus?
Um den Stimmzettel richtig auszufüllen, muss man folgende Schritte befolgen:
- Man muss einen Wahlvorschlag auswählen, für den man stimmen möchte.
- Man muss ein Kreuz in das Feld neben dem Namen der Gruppe machen, die den Wahlvorschlag aufgestellt hat.
- Man darf nur ein Kreuz machen und keinen anderen Vermerk auf dem Stimmzettel machen.
- Man muss den Stimmzettel falten und in die Wahlurne werfen oder per Briefwahl an den Wahlvorstand schicken.
Die Wahlurnen
Die Wahlurnen sind die Behälter, in denen die Wählerinnen und Wähler ihre Stimmzettel einwerfen oder schicken können. Die Wahlurnen müssen vom Wahlvorstand aufgestellt und verwaltet werden. Der Wahlvorstand muss dabei sicherstellen, dass die Wahlurnen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass sie nicht beschädigt oder manipuliert werden können.
Wie stellt der Wahlvorstand die Wahlurnen auf?
Der Wahlvorstand muss die Wahlurnen spätestens am ersten Tag der Stimmabgabe aufstellen. Er muss dabei folgende Punkte beachten:
- Er muss mindestens eine Wahlurne in der Dienststelle aufstellen, die für alle Beschäftigten zugänglich ist.
- Er kann auch mehrere Wahlurnen in verschiedenen Räumen oder Gebäuden der Dienststelle aufstellen, wenn dies die Wahl erleichtert.
- Er kann auch eine mobile Wahlurne einsetzen, die er zu den Beschäftigten bringt, die nicht zur Wahlurne kommen können.
- Er muss die Wahlurnen so gestalten, dass sie leicht zu erkennen und zu benutzen sind.
- Er muss die Wahlurnen mit einem Schloss oder einem Siegel verschließen, das nur er öffnen kann.
- Er muss die Wahlurnen mit einem Schild versehen, auf dem der Name und die Anschrift der Dienststelle, die Bezeichnung der Wahl und die Öffnungszeiten der Wahlurne stehen.
Wie verwaltet der Wahlvorstand die Wahlurnen?
Der Wahlvorstand muss die Wahlurnen während der gesamten Stimmabgabe überwachen und schützen. Er muss dabei folgende Regeln beachten:
- Er darf die Wahlurnen nur öffnen, um sie zu leeren oder um Briefwahlstimmen hinzuzufügen.
- Er darf die Wahlurnen nur leeren, wenn sie voll sind oder wenn die Stimmabgabe beendet ist.
- Er darf die Briefwahlstimmen nur hinzufügen, wenn sie rechtzeitig eingegangen sind und wenn er sie geprüft hat.
- Er muss bei jeder Öffnung der Wahlurne ein Protokoll führen, in dem er den Zeitpunkt, den Grund und den Inhalt der Öffnung festhält.
- Er muss bei jeder Leerung der Wahlurne die Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag aufbewahren, bis er sie auszählt.
- Er muss bei jeder Hinzufügung von Briefwahlstimmen diese von den anderen Stimmzetteln trennen und in einem gesonderten Umschlag aufbewahren.
Wie organisiert der Wahlvorstand die Briefwahl?
Der Wahlvorstand muss die Briefwahl ermöglichen, wenn eine oder einer Beschäftigte oder Beschäftigter dies beantragt. Die Briefwahl ist eine Möglichkeit für Beschäftigte, die an der Stimmabgabe in der Dienststelle verhindert sind, zum Beispiel weil sie krank sind oder im Urlaub sind. Der Wahlvorstand muss dabei folgende Schritte durchführen:
- Er muss den Antrag auf Briefwahl spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erhalten.
- Er muss den Antrag auf Briefwahl prüfen und genehmigen, wenn er berechtigt ist.
- Er muss dem Antragsteller oder der Antragstellerin einen Stimmzettel, einen Wahlschein, einen inneren Umschlag und einen äußeren Umschlag zusenden oder aushändigen.
- Er muss dem Antragsteller oder der Antragstellerin erklären, wie er oder sie den Stimmzettel richtig ausfüllt und zurückschickt.
- Er muss den inneren Umschlag mit dem Stimmzettel ungeöffnet in die Wahlurne werfen oder legen, wenn er ihn rechtzeitig vor dem Ende der Stimmabgabe erhält.
- Er muss den äußeren Umschlag mit dem Wahlschein aufbewahren, bis er das Wahlergebnis feststellt.
Die Stimmenauszählung
Die Stimmenauszählung ist der Prozess, bei dem der Wahlvorstand die abgegebenen Stimmen zählt und das Wahlergebnis feststellt. Die Stimmenauszählung muss vom Wahlvorstand unverzüglich nach dem Ende der Stimmabgabe durchgeführt werden. Der Wahlvorstand muss dabei sicherstellen, dass die Stimmenauszählung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und dass sie nicht beeinflusst oder manipuliert wird.
Wie zählt der Wahlvorstand die Stimmen?
Der Wahlvorstand muss die Stimmen in einer öffentlichen Sitzung auszählen. Er muss dabei folgende Schritte durchführen:
- Er muss die Wahlurnen öffnen und die Stimmzettel entnehmen.
- Er muss die Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen sortieren.
- Er muss die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für jeden Wahlvorschlag ermitteln.
- Er muss die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für jede Gruppe ermitteln.
- Er muss die Anzahl der zu vergebenden Sitze im Personalrat ermitteln.
- Er muss die Anzahl der Sitze, die jeder Wahlvorschlag und jede Gruppe im Personalrat erhält, ermitteln.
- Er muss die Reihenfolge der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten auf den Wahlvorschlägen festlegen.
Wie bestimmt der Wahlvorstand die Gültigkeit der Stimmen?
Der Wahlvorstand muss die Gültigkeit der Stimmen nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmen. Eine Stimme ist gültig, wenn sie für einen zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben wurde und wenn sie eindeutig erkennbar ist. Eine Stimme ist ungültig, wenn sie für einen nicht zugelassenen Wahlvorschlag abgegeben wurde oder wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist. Zum Beispiel ist eine Stimme ungültig, wenn sie mehrere Kreuze enthält oder wenn sie einen anderen Vermerk enthält.
Wie bestimmt der Wahlvorstand das Wahlergebnis?
Der Wahlvorstand muss das Wahlergebnis nach dem Verhältniswahlrecht bestimmen. Das heißt, dass er die Sitze im Personalrat nach dem Verhältnis der abgegebenen gültigen Stimmen auf die verschiedenen Wahlvorschläge verteilt. Er muss dabei folgende Regeln beachten:
- Er muss zuerst die Gesamtzahl der gültigen Stimmen durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze im Personalrat teilen. Das Ergebnis ist die Zuteilungszahl, die angibt, wie viele Stimmen ein Sitz im Personalrat wert ist.
- Er muss dann die Anzahl der gültigen Stimmen für jeden Wahlvorschlag durch die Zuteilungszahl teilen. Das Ergebnis ist die vorläufige Sitzverteilung, die angibt, wie viele Sitze jeder Wahlvorschlag im Personalrat erhält.
- Er muss dann überprüfen, ob alle zu vergebenden Sitze im Personalrat verteilt wurden. Wenn nicht, muss er die restlichen Sitze nach dem Höchstzahlverfahren verteilen. Das heißt, dass er die restlichen Sitze an die Wahlvorschläge vergibt, die die höchsten Reststimmen haben. Die Reststimmen sind die Stimmen, die nach der Division durch die Zuteilungszahl übrig bleiben.
- Er muss dann überprüfen, ob jede Gruppe mindestens so viele Sitze im Personalrat erhält, wie sie nach ihrem Anteil an den gültigen Stimmen erhalten sollte. Wenn nicht, muss er eine Gruppenbereinigung durchführen. Das heißt, dass er den Gruppen, die zu wenige Sitze erhalten haben, zusätzliche Sitze aus dem Kontingent der anderen Gruppen zuteilt.
Wie legt der Wahlvorstand die Reihenfolge der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten fest?
Der Wahlvorstand muss die Reihenfolge der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten auf den Wahlvorschlägen nach den gesetzlichen Vorschriften festlegen. Er muss dabei folgende Punkte beachten:
- Er muss zuerst die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb jeder Gruppe nach der Reihenfolge auf der Liste bestimmen.
- Er muss dann die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten zwischen den Gruppen nach dem Geschlechterverhältnis bestimmen. Das heißt, dass er abwechselnd eine Frau und einen Mann in den Personalrat wählt, bis eine der beiden Gruppen erschöpft ist. Dann wählt er die restlichen Kandidatinnen oder Kandidaten aus der anderen Gruppe.
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist der Abschluss der Personalratswahl 2024 in NRW. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses informiert alle Beschäftigten in der Dienststelle über das Ergebnis der Wahl und die Zusammensetzung des neuen Personalrats. Der Wahlvorstand muss das Wahlergebnis bekannt geben und dokumentieren. Der Wahlvorstand muss dabei sicherstellen, dass die Bekanntgabe des Wahlergebnisses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und dass sie nicht angefochten oder angezweifelt wird.
Wie gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt?
Der Wahlvorstand muss das Wahlergebnis unverzüglich nach der Stimmenauszählung bekannt geben. Er muss dabei folgende Punkte bekannt geben:
- Die Anzahl der wahlberechtigten Beschäftigten in der Dienststelle
- Die Anzahl der abgegebenen Stimmen
- Die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen
- Die Anzahl der Stimmen für jeden Wahlvorschlag
- Die Anzahl der Sitze, die jeder Wahlvorschlag und jede Gruppe im Personalrat erhält
- Die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Anschriften und Berufsbezeichnungen der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten auf den Wahlvorschlägen
- Die Reihenfolge der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten auf den Wahlvorschlägen
Der Wahlvorstand muss das Wahlergebnis auf folgende Weise bekannt geben:
- Er muss das Wahlergebnis in einer öffentlichen Sitzung verkünden, zu der er alle Beschäftigten in der Dienststelle einlädt.
- Er muss das Wahlergebnis schriftlich festhalten und an einer geeigneten Stelle in der Dienststelle aushängen.
- Er muss das Wahlergebnis dem Dienststellenleiter oder der Dienststellenleiterin, dem Gesamtpersonalrat oder dem Hauptpersonalrat sowie den Gewerkschaften mitteilen.
- Er muss das Wahlergebnis allen Beschäftigten in der Dienststelle per Post oder per E‑Mail zusenden.
Wie dokumentiert der Wahlvorstand das Wahlergebnis?
Der Wahlvorstand muss das Wahlergebnis dokumentieren und aufbewahren. Er muss dabei folgende Unterlagen aufbewahren:
- Das Wählerverzeichnis
- Die Wahlvorschläge
- Die Stimmzettel
- Die Umschläge mit den Briefwahlstimmen
- Die Protokolle über die Öffnung und Leerung der Wahlurnen
- Das Protokoll über die Stimmenauszählung
- Das Protokoll über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Die Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis oder das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss die Unterlagen mindestens sechs Monate nach dem Ende der Stimmabgabe aufbewahren. Er muss die Unterlagen vor unbefugtem Zugriff schützen und vertraulich behandeln. Er muss die Unterlagen vernichten, wenn keine Einsprüche oder Klagen mehr möglich sind.
Wie kann man gegen das Wahlergebnis Einspruch erheben?
Jede oder jeder Beschäftigte in der Dienststelle kann gegen das Wahlergebnis Einspruch erheben, wenn sie oder er meint, dass es fehlerhaft oder ungültig ist. Zum Beispiel kann man Einspruch erheben, wenn man meint, dass die Stimmen falsch gezählt oder verteilt wurden oder dass die Kandidatinnen oder Kandidaten nicht wählbar waren.
Der Einspruch muss schriftlich und begründet beim Wahlvorstand eingehen. Der Einspruch muss spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Der Wahlvorstand muss über den Einspruch unverzüglich entscheiden und den Einspruchsführer oder die Einspruchsführerin darüber informieren. Wenn der Einspruch berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wahlergebnis berichtigen oder die Wahl wiederholen. Wenn der Einspruch unberechtigt ist, kann der Einspruchsführer oder die Einspruchsführerin beim Verwaltungsgericht Klage erheben.
Die Einberufung der konstituierenden Sitzung
Die konstituierende Sitzung ist die erste Sitzung des neu gewählten Personalrats. In dieser Sitzung werden der oder die Vorsitzende des Personalrats und ein oder mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen gewählt. Die konstituierende Sitzung muss vom Wahlvorstand einberufen und geleitet werden. Der Wahlvorstand muss dabei sicherstellen, dass die konstituierende Sitzung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und dass sie nicht gestört oder verzögert wird.
Wie beruft der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung ein?
Der Wahlvorstand muss die konstituierende Sitzung spätestens eine Woche nach dem Wahltag einberufen. Er muss dabei folgende Punkte beachten:
- Er muss alle gewählten Personalratsmitglieder schriftlich zu der Sitzung einladen.
- Er muss den Termin, den Ort und die Tagesordnung der Sitzung angeben.
- Er muss die Einladung mindestens drei Tage vor der Sitzung an die Personalratsmitglieder verschicken oder aushändigen.
- Er muss die Dienststellenleitung, den Gesamtpersonalrat oder den Hauptpersonalrat sowie die Gewerkschaften über die Sitzung informieren.
Wie leitet der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung?
Der Wahlvorstand muss die konstituierende Sitzung bis zur Bestellung eines Wahlleiters oder einer Wahlleiterin leiten. Er muss dabei folgende Schritte durchführen:
- Er muss die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit des Personalrats feststellen.
- Er muss einen Wahlleiter oder eine Wahlleiterin aus dem Kreis der Personalratsmitglieder wählen lassen.
- Er muss dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin das Wort übergeben und sich aus der Leitung zurückziehen.
- Er muss an der weiteren Sitzung als beratendes Mitglied teilnehmen.
Wie wählt der Personalrat den oder die Vorsitzende und den oder die Stellvertreter/-in?
Der Personalrat muss den oder die Vorsitzende und den oder die Stellvertreter/-in unter Leitung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin wählen. Er muss dabei folgende Regeln beachten:
- Er muss den oder die Vorsitzende und den oder die Stellvertreter/-in in getrennten Wahlgängen wählen.
- Er muss den oder die Vorsitzende und den oder die Stellvertreter/-in mit absoluter Mehrheit der Stimmen wählen.
- Er muss geheim abstimmen, wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt.
- Er kann auch mehrere Stellvertreter/-innen wählen, wenn er dies beschließt.
Schulungsanspruch für Wahlvorstände
Die Personalratswahl 2024 in NRW ist eine wichtige Gelegenheit für die Beschäftigten in den Dienststellen des Landes, ihre Interessenvertretung zu wählen und zu gestalten. Die Personalratswahl ist aber auch ein komplexer und formaler Prozess, der nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) und der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) durchgeführt werden muss. Dabei kommt dem Wahlvorstand eine entscheidende Rolle zu, da er für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich ist.
Der Wahlvorstand hat daher das Recht, sich für eine entsprechende Schulung freizustellen und die Kosten dafür vom Arbeitgeber zu verlangen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 LPVG NRW, der besagt, dass der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen hat. Unter die Kosten der Wahl fallen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch eine erforderliche Schulung des Wahlvorstands (BAG vom 07.06.1984 — 6 AZR 3/82). Eine Schulung des Wahlvorstands ist erforderlich, wenn sie dazu dient, die Kenntnisse zu vermitteln oder zu vertiefen, die für die Durchführung der Wahl notwendig sind.
Eine Schulung des Wahlvorstands hat viele Vorteile für die Mitglieder des Wahlvorstands und für die Beschäftigten in der Dienststelle. Eine Schulung des Wahlvorstands kann zum Beispiel dazu beitragen, dass:
- Der Wahlvorstand seine Aufgaben gemäß dem LPVG NRW und dem WO-LPVG sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erfüllen kann.
- Der Wahlvorstand Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl vermeiden oder beheben kann.
- Der Wahlvorstand Fragen oder Beschwerden von den Beschäftigten oder von anderen Beteiligten kompetent und sachlich beantworten kann.
- Der Wahlvorstand das Vertrauen und die Akzeptanz der Beschäftigten in die Wahl und in den Personalrat fördern kann.
Wenn Sie als Mitglied des Wahlvorstands an einer Schulung teilnehmen möchten, empfehle wir Ihnen, sich bei der ibp.Akademie anzumelden. Die ibp.Akademie ist ein renommierter Anbieter von Seminaren für Interessenvertretungen in den öffentlichen Diensten. Die ibp.Akademie bietet Ihnen folgende Vorteile:
- Sie erhalten eine qualifizierte und praxisnahe Schulung von erfahrenen Referentinnen und Referenten, die auf das LPVG NRW spezialisiert sind.
- Sie können aus verschiedenen Seminarformaten wählen, wie zum Beispiel Präsenzseminare, Online-Seminare oder Hybrid-Seminare.
- Sie können aus verschiedenen Seminarthemen wählen, wie zum Beispiel Grundlagen der Personalratswahl, Bildung des Wahlvorstands, Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Stimmenauszählung oder Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
- Sie können sich mit anderen Mitgliedern des Wahlvorstands austauschen und vernetzen.
- Sie können sich auf der Website der ibp.Akademie über die aktuellen Termine, Preise und Anmeldebedingungen informieren.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Blogbeitrag einen Überblick über die Personalratswahl 2024 in NRW geben konnte und dass wir bei Ihnen das Interesse an einer Schulung als Mitglied des Wahlvorstands geweckt haben.
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