Wie der Wahl­vor­stand die Per­so­nal­rats­wahl 2024 in NRW gestal­tet

Lie­be Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, lie­be Beam­tin­nen und Beam­te im öffent­li­chen Dienst in Nord­rhein-West­fa­len,

im Juni 2024 steht eine wich­ti­ge Wahl an: Die Per­so­nal­rats­wahl. Sie haben die Mög­lich­keit, Ihre Ver­tre­tung in Ihrer Dienst­stel­le zu wäh­len, die Ihre Inter­es­sen gegen­über dem Dienst­stel­len­lei­ter ver­tritt und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Ihnen för­dert. Die Per­so­nal­rats­wahl ist ein demo­kra­ti­sches Recht, das Sie nut­zen soll­ten, um Ihre Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern und Ihre Mit­be­stim­mung zu stär­ken.

Die Per­so­nal­rats­wahl fin­det alle vier Jah­re statt, jedoch nicht in allen Bun­des­län­dern gleich­zei­tig. Die Wahl­ter­mi­ne in Bund und Län­dern rich­ten sich nach den jewei­li­gen Per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen. In Nord­rhein-West­fa­len gilt das Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (LPVG NRW), das eini­ge Beson­der­hei­ten auf­weist, die Sie ken­nen soll­ten. Zum Bei­spiel kön­nen Sie nicht nur ein­zel­ne Per­so­nen, son­dern auch Lis­ten von Kan­di­da­ten wäh­len, die von Gewerk­schaf­ten oder ande­ren Grup­pen auf­ge­stellt wer­den. Außer­dem kön­nen Sie sich als Kan­di­dat auf­stel­len las­sen oder eine Lis­te unter­stüt­zen, wenn Sie bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfül­len.

Die Per­so­nal­rats­wahl ist aber nicht nur eine Ange­le­gen­heit von Ihnen als Wäh­le­rin­nen und Wäh­lern, son­dern auch von einem wich­ti­gen Gre­mi­um: Dem Wahl­vor­stand. Der Wahl­vor­stand ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Wahl ver­ant­wort­lich. Er hat vie­le Auf­ga­ben zu erfül­len, die wir Ihnen in die­sem Blog­bei­trag näher erklä­ren möch­ten. Wir möch­ten Ihnen zei­gen, wie der Wahl­vor­stand die Per­so­nal­rats­wahl 2024 in NRW gestal­tet und wel­che Rol­le er dabei spielt.

Table of Con­tents

Das Ver­hält­nis­wahl­recht bei der Per­so­nal­rats­wahl — ein­fach erklärt

Die Per­so­nal­rats­wahl ist ein Wahl­ver­fah­ren, bei dem die Sit­ze im Per­so­nal­rat nach dem Ver­hält­nis der abge­ge­be­nen Stim­men auf die ver­schie­de­nen Wahl­vor­schlä­ge ver­teilt wer­den. Ein Wahl­vor­schlag ist eine Lis­te von Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten, die von einer Gewerk­schaft oder einer ande­ren Grup­pe auf­ge­stellt wird. Die Wäh­le­rin­nen und Wäh­ler kön­nen nur eine Stim­me für einen Wahl­vor­schlag abge­ben, nicht für ein­zel­ne Per­so­nen.

Das Ver­hält­nis­wahl­recht hat den Vor­teil, dass es die Viel­falt der Inter­es­sen und Mei­nun­gen im Per­so­nal­rat wider­spie­gelt. Es ermög­licht auch, dass Min­der­hei­ten und klei­ne Grup­pen eine Chan­ce haben, im Per­so­nal­rat ver­tre­ten zu sein. Das Ver­hält­nis­wahl­recht gilt in den meis­ten Dienst­stel­len, in denen mehr als drei Mit­glie­der im Per­so­nal­rat zu wäh­len sind. Die recht­li­che Grund­la­ge für das Ver­hält­nis­wahl­recht ist § 19 des Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zes (BPersVG), das auch für das Land Nord­rhein-West­fa­len gilt.

Das Ver­hält­nis­wahl­recht unter­schei­det sich vom Mehr­heits­wahl­recht, bei dem die Wäh­le­rin­nen und Wäh­ler ein­zel­ne Per­so­nen wäh­len kön­nen. Die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten, die die meis­ten Stim­men erhal­ten, kom­men in den Per­so­nal­rat. Das Mehr­heits­wahl­recht hat den Nach­teil, dass es die Mehr­heits­ver­hält­nis­se im Per­so­nal­rat ver­zer­ren kann. Es kann auch dazu füh­ren, dass Min­der­hei­ten und klei­ne Grup­pen kei­ne Chan­ce haben, im Per­so­nal­rat ver­tre­ten zu sein. Das Mehr­heits­wahl­recht gilt nur in weni­gen Dienst­stel­len, in denen höchs­tens drei Mit­glie­der im Per­so­nal­rat zu wäh­len sind.

Die Bil­dung des Wahl­vor­stands

Der Wahl­vor­stand ist das Gre­mi­um, das für die ord­nungs­ge­mä­ße Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Per­so­nal­rats­wahl ver­ant­wort­lich ist. Er hat vie­le Auf­ga­ben zu erfül­len, die wir Ihnen in die­sem Blog­bei­trag näher erklä­ren möch­ten. Aber wie wird der Wahl­vor­stand eigent­lich gebil­det?

Der Wahl­vor­stand wird spä­tes­tens drei Mona­te vor Ablauf der Amts­zeit des Per­so­nal­rats von die­sem bestellt. Der Per­so­nal­rat muss dabei die Grö­ße und die Zusam­men­set­zung des Wahl­vor­stands fest­le­gen. Die Grö­ße hängt von der Anzahl der wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le ab. Die Zusam­men­set­zung muss die ver­schie­de­nen Grup­pen in der Dienst­stel­le ange­mes­sen berück­sich­ti­gen. Das heißt, dass der Wahl­vor­stand aus Ver­tre­tern der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, der Beam­tin­nen und Beam­ten, der Frau­en, der Män­ner, der Jugend­li­chen und Aus­zu­bil­den­den sowie der Schwer­be­hin­der­ten bestehen soll.

Der Per­so­nal­rat muss bei der Bestel­lung des Wahl­vor­stands auch einen Vor­sit­zen­den oder eine Vor­sit­zen­de und einen Stell­ver­tre­ter oder eine Stell­ver­tre­te­rin bestim­men. Die­se haben eine beson­de­re Rol­le im Wahl­vor­stand, da sie die Sit­zun­gen lei­ten, die Beschlüs­se ver­kün­den und die Kor­re­spon­denz füh­ren.

Der Wahl­vor­stand muss aus min­des­tens drei Mit­glie­dern bestehen. Er kann aber auch mehr Mit­glie­der haben, wenn dies für die Durch­füh­rung der Wahl erfor­der­lich ist. Der Wahl­vor­stand kann auch Ersatz­mit­glie­der haben, die bei Ver­hin­de­rung eines Mit­glieds des­sen Platz ein­neh­men.

Wer kann Mit­glied im Wahl­vor­stand sein?

Grund­sätz­lich kann jedes wahl­be­rech­tig­te Mit­glied der Dienst­stel­le Mit­glied im Wahl­vor­stand sein. Es gibt aber eini­ge Aus­nah­men: Der Dienst­stel­len­lei­ter oder die Dienst­stel­len­lei­te­rin kann nicht Mit­glied im Wahl­vor­stand sein. Auch Per­so­nen, die für den Per­so­nal­rat kan­di­die­ren wol­len, kön­nen nicht Mit­glied im Wahl­vor­stand sein. Außer­dem kön­nen Per­so­nen, die in einem Abhän­gig­keits­ver­hält­nis zu dem Dienst­stel­len­lei­ter oder der Dienst­stel­len­lei­te­rin ste­hen, nicht Mit­glied im Wahl­vor­stand sein.

Wel­che Rech­te und Pflich­ten hat der Wahl­vor­stand?

Der Wahl­vor­stand hat das Recht, alle Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zu erhal­ten, die er für die Durch­füh­rung der Wahl benö­tigt. Er hat auch das Recht, sich von Sach­ver­stän­di­gen bera­ten zu las­sen oder sich an den Gesamt­per­so­nal­rat oder den Haupt­per­so­nal­rat zu wen­den. Er hat aber auch die Pflicht, die Wahl nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten durch­zu­füh­ren und dabei unpar­tei­isch und ver­trau­lich zu han­deln. Er hat auch die Pflicht, alle Beschäf­tig­ten über die Wahl zu infor­mie­ren und ihre Fra­gen zu beant­wor­ten.

Was ist, wenn es noch kei­nen Per­so­nal­rat gibt?

Es kann vor­kom­men, dass es in einer Dienst­stel­le noch kei­nen Per­so­nal­rat gibt, zum Bei­spiel weil er noch nie gewählt wur­de oder weil sei­ne Amts­zeit vor­zei­tig been­det wur­de. In die­sem Fall muss eine Per­so­nal­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, um einen Wahl­vor­stand zu bestel­len.

Eine Per­so­nal­ver­samm­lung ist eine Ver­samm­lung aller Beschäf­tig­ten in einer Dienst­stel­le ohne Per­so­nal­rat. Sie wird vom Dienst­stel­len­lei­ter oder von der Dienst­stel­len­lei­te­rin oder auf Antrag von min­des­tens einem Fünf­tel der wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten oder einer Gewerk­schaft mit min­des­tens fünf Mit­glie­dern in der Dienst­stel­le ein­be­ru­fen. Die Per­so­nal­ver­samm­lung hat das Recht, über alle Ange­le­gen­hei­ten zu bera­ten, die die Beschäf­tig­ten betref­fen, und Beschlüs­se zu fas­sen.

Die Per­so­nal­ver­samm­lung muss unver­züg­lich einen Wahl­vor­stand bestel­len, der die Wahl eines Per­so­nal­rats vor­be­rei­tet und durch­führt. Die Per­so­nal­ver­samm­lung bestimmt dabei die Grö­ße und die Zusam­men­set­zung des Wahl­vor­stands nach den glei­chen Kri­te­ri­en wie der Per­so­nal­rat. Die Per­so­nal­ver­samm­lung wählt auch einen Vor­sit­zen­den oder eine Vor­sit­zen­de und einen Stell­ver­tre­ter oder eine Stell­ver­tre­te­rin für den Wahl­vor­stand.

Die Per­so­nal­ver­samm­lung ist nicht zu ver­wech­seln mit der Per­so­nal­ver­tre­tung. Eine Per­so­nal­ver­tre­tung ist eine vor­läu­fi­ge Ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten in einer Dienst­stel­le ohne Per­so­nal­rat. Sie besteht aus min­des­tens drei Mit­glie­dern, die von den Beschäf­tig­ten gewählt wer­den. Die Per­so­nal­ver­tre­tung hat nur begrenz­te Befug­nis­se und darf nur Ange­le­gen­hei­ten behan­deln, die kei­nen Auf­schub dul­den. Die Per­so­nal­ver­tre­tung kann aber auch eine Per­so­nal­ver­samm­lung ein­be­ru­fen oder bean­tra­gen.

Das Wäh­ler­ver­zeich­nis

Das Wäh­ler­ver­zeich­nis ist eine Lis­te aller Beschäf­tig­ten in einer Dienst­stel­le, die an der Per­so­nal­rats­wahl teil­neh­men dür­fen. Das Wäh­ler­ver­zeich­nis ist die Grund­la­ge für die Wahl­be­rech­ti­gung und die Wahl­vor­schlä­ge. Der Wahl­vor­stand muss das Wäh­ler­ver­zeich­nis erstel­len und recht­zei­tig vor der Wahl aus­le­gen.

Wie erstellt der Wahl­vor­stand das Wäh­ler­ver­zeich­nis?

Der Wahl­vor­stand muss das Wäh­ler­ver­zeich­nis nach den Anga­ben des Dienst­stel­len­lei­ters oder der Dienst­stel­len­lei­te­rin erstel­len. Er muss dabei alle Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le erfas­sen, die am Tag der Wahl das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und seit min­des­tens sechs Mona­ten in der Dienst­stel­le beschäf­tigt sind. Er muss auch alle Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le erfas­sen, die am Tag der Wahl beur­laubt, abge­ord­net, ver­setzt oder aus­ge­schie­den sind, aber noch ein Wie­der­ein­stel­lungs­recht haben.

Der Wahl­vor­stand muss das Wäh­ler­ver­zeich­nis nach Grup­pen glie­dern. Das heißt, dass er die Beschäf­tig­ten nach ihrer Zuge­hö­rig­keit zu den Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern, den Beam­tin­nen und Beam­ten, den Frau­en, den Män­nern, den Jugend­li­chen und Aus­zu­bil­den­den sowie den Schwer­be­hin­der­ten auf­tei­len muss. Er muss auch die Namen, Vor­na­men, Geburts­da­ten und Anschrif­ten der Beschäf­tig­ten ange­ben.

Wie legt der Wahl­vor­stand das Wäh­ler­ver­zeich­nis aus?

Der Wahl­vor­stand muss das Wäh­ler­ver­zeich­nis spä­tes­tens zwei Wochen vor dem ers­ten Tag der Stimm­ab­ga­be an einer geeig­ne­ten Stel­le in der Dienst­stel­le aus­le­gen. Er muss dabei dar­auf ach­ten, dass das Wäh­ler­ver­zeich­nis für alle Beschäf­tig­ten zugäng­lich ist, aber nicht für Unbe­fug­te ein­seh­bar ist. Er muss auch einen Aus­hang machen, auf dem er den Ort und die Zeit der Aus­le­gung sowie die Mög­lich­keit des Ein­spruchs bekannt gibt.

Wie kann man Ein­spruch gegen das Wäh­ler­ver­zeich­nis erhe­ben?

Jede oder jeder Beschäf­tig­te in der Dienst­stel­le kann Ein­spruch gegen das Wäh­ler­ver­zeich­nis erhe­ben, wenn sie oder er meint, dass es unrich­tig oder unvoll­stän­dig ist. Zum Bei­spiel kann man Ein­spruch erhe­ben, wenn man selbst nicht im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen ist oder wenn man eine fal­sche Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit hat. Man kann auch Ein­spruch erhe­ben, wenn man meint, dass eine ande­re Per­son zu Unrecht im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen ist oder eine fal­sche Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit hat.

Der Ein­spruch muss schrift­lich und begrün­det beim Wahl­vor­stand ein­ge­hen. Der Ein­spruch muss spä­tes­tens drei Tage vor dem ers­ten Tag der Stimm­ab­ga­be erfol­gen. Der Wahl­vor­stand muss über den Ein­spruch unver­züg­lich ent­schei­den und den Ein­spruchs­füh­rer oder die Ein­spruchs­füh­re­rin dar­über infor­mie­ren. Wenn der Ein­spruch berech­tigt ist, muss der Wahl­vor­stand das Wäh­ler­ver­zeich­nis berich­ti­gen. Wenn der Ein­spruch unbe­rech­tigt ist, kann der Ein­spruchs­füh­rer oder die Ein­spruchs­füh­re­rin beim Ver­wal­tungs­ge­richt Kla­ge erhe­ben.

Die Wahl­vor­schlä­ge

Die Wahl­vor­schlä­ge sind die Lis­ten von Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten, die für den Per­so­nal­rat kan­di­die­ren wol­len. Die Wahl­vor­schlä­ge wer­den von Gewerk­schaf­ten oder ande­ren Grup­pen auf­ge­stellt, die in der Dienst­stel­le ver­tre­ten sind. Die Wäh­le­rin­nen und Wäh­ler kön­nen nur eine Stim­me für einen Wahl­vor­schlag abge­ben, nicht für ein­zel­ne Per­so­nen.

Der Wahl­vor­stand muss die Wahl­vor­schlä­ge prü­fen und zulas­sen. Er muss dabei sicher­stel­len, dass die Wahl­vor­schlä­ge den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen. Er muss auch die Rei­hen­fol­ge der Wahl­vor­schlä­ge auf dem Stimm­zet­tel fest­le­gen.

Wie prüft der Wahl­vor­stand die Wahl­vor­schlä­ge?

Der Wahl­vor­stand muss die Wahl­vor­schlä­ge spä­tes­tens vier Wochen vor dem ers­ten Tag der Stimm­ab­ga­be erhal­ten. Er muss dabei fol­gen­de Unter­la­gen erhal­ten:

  • Ein Schrei­ben, in dem der Name und die Anschrift der Grup­pe, die den Wahl­vor­schlag auf­stellt, ange­ge­ben sind.
  • Eine Lis­te der Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten, die nach Grup­pen geord­net sind. Die Lis­te muss min­des­tens so vie­le Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten ent­hal­ten, wie Sit­ze im Per­so­nal­rat zu ver­ge­ben sind. Die Lis­te muss auch die Namen, Vor­na­men, Geburts­da­ten, Anschrif­ten und Berufs­be­zeich­nun­gen der Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten ent­hal­ten.
  • Eine schrift­li­che Erklä­rung jeder Kan­di­da­tin und jedes Kan­di­da­ten, dass sie oder er mit der Auf­nah­me in den Wahl­vor­schlag ein­ver­stan­den ist.
  • Eine schrift­li­che Erklä­rung jeder Kan­di­da­tin und jedes Kan­di­da­ten, dass sie oder er nicht für eine ande­re Grup­pe kan­di­diert.
  • Eine schrift­li­che Erklä­rung jeder Kan­di­da­tin und jedes Kan­di­da­ten, dass sie oder er wahl­be­rech­tigt und wähl­bar ist.
  • Eine schrift­li­che Erklä­rung von min­des­tens einem Zehn­tel der wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten oder von min­des­tens fünf Beschäf­tig­ten, dass sie den Wahl­vor­schlag unter­stüt­zen.

Der Wahl­vor­stand muss die Wahl­vor­schlä­ge inner­halb von drei Tagen nach Ein­gang prü­fen. Er muss dabei fol­gen­de Punk­te über­prü­fen:

  • Ob die Grup­pe, die den Wahl­vor­schlag auf­stellt, in der Dienst­stel­le ver­tre­ten ist.
  • Ob die Lis­te der Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten voll­stän­dig und rich­tig ist.
  • Ob die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten wahl­be­rech­tigt und wähl­bar sind.
  • Ob die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten nur für eine Grup­pe kan­di­die­ren.
  • Ob der Wahl­vor­schlag aus­rei­chend unter­stützt wird.

Wenn der Wahl­vor­stand einen Wahl­vor­schlag zulässt, muss er ihn mit einer Num­mer ver­se­hen und ihn an einer geeig­ne­ten Stel­le in der Dienst­stel­le aus­hän­gen. Wenn der Wahl­vor­stand einen Wahl­vor­schlag ablehnt, muss er dies dem Antrag­stel­ler oder der Antrag­stel­le­rin schrift­lich mit­tei­len und begrün­den. Der Antrag­stel­ler oder die Antrag­stel­le­rin kann dann inner­halb von drei Tagen beim Ver­wal­tungs­ge­richt Kla­ge erhe­ben.

Wie legt der Wahl­vor­stand die Rei­hen­fol­ge der Wahl­vor­schlä­ge fest? Der Wahl­vor­stand muss die Rei­hen­fol­ge der Wahl­vor­schlä­ge auf dem Stimm­zet­tel durch das Los bestim­men. Er muss dazu eine öffent­li­che Sit­zung ein­be­ru­fen, in der er das Los­ver­fah­ren durch­führt. Er muss dabei fol­gen­de Regeln beach­ten:

  • Die Gewerk­schaf­ten haben Vor­rang vor den ande­ren Grup­pen.
  • Die Gewerk­schaf­ten wer­den nach ihrer Mit­glie­der­zahl in der Dienst­stel­le geord­net.
  • Die ande­ren Grup­pen wer­den nach dem Alpha­bet geord­net.

Der Wahl­vor­stand muss das Ergeb­nis des Los­ver­fah­rens pro­to­kol­lie­ren und an einer geeig­ne­ten Stel­le in der Dienst­stel­le aus­hän­gen.

Die Stimm­zet­tel

Die Stimm­zet­tel sind die For­mu­la­re, auf denen die Wäh­le­rin­nen und Wäh­ler ihre Stim­me für einen Wahl­vor­schlag abge­ben kön­nen. Die Stimm­zet­tel müs­sen vom Wahl­vor­stand gedruckt und ver­teilt wer­den. Der Wahl­vor­stand muss dabei sicher­stel­len, dass die Stimm­zet­tel den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen und dass sie nicht ver­fälscht oder mani­pu­liert wer­den kön­nen.

Wie druckt der Wahl­vor­stand die Stimm­zet­tel?

Der Wahl­vor­stand muss die Stimm­zet­tel spä­tes­tens zwei Wochen vor dem ers­ten Tag der Stimm­ab­ga­be dru­cken. Er muss dabei fol­gen­de Anga­ben auf den Stimm­zet­teln machen:

  • Den Namen und die Anschrift der Dienst­stel­le
  • Die Bezeich­nung der Wahl (Per­so­nal­rats­wahl 2024)
  • Die Anzahl der zu wäh­len­den Mit­glie­der im Per­so­nal­rat
  • Die Rei­hen­fol­ge und die Num­mer der zuge­las­se­nen Wahl­vor­schlä­ge
  • Die Namen, Vor­na­men, Geburts­da­ten, Anschrif­ten und Berufs­be­zeich­nun­gen der Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten auf den Wahl­vor­schlä­gen
  • Die Grup­pen­zu­ge­hö­rig­keit der Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten
  • Die Anwei­sung, wie man den Stimm­zet­tel rich­tig aus­füllt

Der Wahl­vor­stand muss die Stimm­zet­tel so gestal­ten, dass sie leicht zu lesen und zu ver­ste­hen sind. Er muss auch dar­auf ach­ten, dass die Stimm­zet­tel ein­heit­lich und unver­wech­sel­bar sind. Er muss zum Bei­spiel das glei­che Papier, die glei­che Schrift­art, die glei­che Far­be und das glei­che For­mat ver­wen­den. Er muss auch ein Was­ser­zei­chen oder ein ande­res Sicher­heits­merk­mal auf den Stimm­zet­teln anbrin­gen.

Wie ver­teilt der Wahl­vor­stand die Stimm­zet­tel?

Der Wahl­vor­stand muss die Stimm­zet­tel an alle wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le ver­tei­len. Er muss dabei fol­gen­de Regeln beach­ten:

  • Er darf die Stimm­zet­tel nur per­sön­lich oder per Post an die Beschäf­tig­ten über­ge­ben.
  • Er darf die Stimm­zet­tel nur gegen Vor­la­ge eines Aus­wei­ses oder einer Dienst­be­schei­ni­gung aus­hän­di­gen.
  • Er darf die Stimm­zet­tel nur ein­mal an jede oder jeden Beschäf­tig­te oder Beschäf­tig­ten aus­ge­ben.
  • Er darf die Stimm­zet­tel nicht mit ande­ren Unter­la­gen ver­mi­schen oder ver­wech­seln.
  • Er muss ein Ver­zeich­nis füh­ren, in dem er die Namen und Anschrif­ten der Beschäf­tig­ten ein­trägt, denen er die Stimm­zet­tel aus­ge­ge­ben hat.

Wie füllt man den Stimm­zet­tel rich­tig aus?

Um den Stimm­zet­tel rich­tig aus­zu­fül­len, muss man fol­gen­de Schrit­te befol­gen:

  • Man muss einen Wahl­vor­schlag aus­wäh­len, für den man stim­men möch­te.
  • Man muss ein Kreuz in das Feld neben dem Namen der Grup­pe machen, die den Wahl­vor­schlag auf­ge­stellt hat.
  • Man darf nur ein Kreuz machen und kei­nen ande­ren Ver­merk auf dem Stimm­zet­tel machen.
  • Man muss den Stimm­zet­tel fal­ten und in die Wahl­ur­ne wer­fen oder per Brief­wahl an den Wahl­vor­stand schi­cken.

Die Wahl­ur­nen

Die Wahl­ur­nen sind die Behäl­ter, in denen die Wäh­le­rin­nen und Wäh­ler ihre Stimm­zet­tel ein­wer­fen oder schi­cken kön­nen. Die Wahl­ur­nen müs­sen vom Wahl­vor­stand auf­ge­stellt und ver­wal­tet wer­den. Der Wahl­vor­stand muss dabei sicher­stel­len, dass die Wahl­ur­nen den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen ent­spre­chen und dass sie nicht beschä­digt oder mani­pu­liert wer­den kön­nen.

Wie stellt der Wahl­vor­stand die Wahl­ur­nen auf?

Der Wahl­vor­stand muss die Wahl­ur­nen spä­tes­tens am ers­ten Tag der Stimm­ab­ga­be auf­stel­len. Er muss dabei fol­gen­de Punk­te beach­ten:

  • Er muss min­des­tens eine Wahl­ur­ne in der Dienst­stel­le auf­stel­len, die für alle Beschäf­tig­ten zugäng­lich ist.
  • Er kann auch meh­re­re Wahl­ur­nen in ver­schie­de­nen Räu­men oder Gebäu­den der Dienst­stel­le auf­stel­len, wenn dies die Wahl erleich­tert.
  • Er kann auch eine mobi­le Wahl­ur­ne ein­set­zen, die er zu den Beschäf­tig­ten bringt, die nicht zur Wahl­ur­ne kom­men kön­nen.
  • Er muss die Wahl­ur­nen so gestal­ten, dass sie leicht zu erken­nen und zu benut­zen sind.
  • Er muss die Wahl­ur­nen mit einem Schloss oder einem Sie­gel ver­schlie­ßen, das nur er öff­nen kann.
  • Er muss die Wahl­ur­nen mit einem Schild ver­se­hen, auf dem der Name und die Anschrift der Dienst­stel­le, die Bezeich­nung der Wahl und die Öff­nungs­zei­ten der Wahl­ur­ne ste­hen.

Wie ver­wal­tet der Wahl­vor­stand die Wahl­ur­nen?

Der Wahl­vor­stand muss die Wahl­ur­nen wäh­rend der gesam­ten Stimm­ab­ga­be über­wa­chen und schüt­zen. Er muss dabei fol­gen­de Regeln beach­ten:

  • Er darf die Wahl­ur­nen nur öff­nen, um sie zu lee­ren oder um Brief­wahl­stim­men hin­zu­zu­fü­gen.
  • Er darf die Wahl­ur­nen nur lee­ren, wenn sie voll sind oder wenn die Stimm­ab­ga­be been­det ist.
  • Er darf die Brief­wahl­stim­men nur hin­zu­fü­gen, wenn sie recht­zei­tig ein­ge­gan­gen sind und wenn er sie geprüft hat.
  • Er muss bei jeder Öff­nung der Wahl­ur­ne ein Pro­to­koll füh­ren, in dem er den Zeit­punkt, den Grund und den Inhalt der Öff­nung fest­hält.
  • Er muss bei jeder Lee­rung der Wahl­ur­ne die Stimm­zet­tel in einem ver­schlos­se­nen Umschlag auf­be­wah­ren, bis er sie aus­zählt.
  • Er muss bei jeder Hin­zu­fü­gung von Brief­wahl­stim­men die­se von den ande­ren Stimm­zet­teln tren­nen und in einem geson­der­ten Umschlag auf­be­wah­ren.

Wie orga­ni­siert der Wahl­vor­stand die Brief­wahl?

Der Wahl­vor­stand muss die Brief­wahl ermög­li­chen, wenn eine oder einer Beschäf­tig­te oder Beschäf­tig­ter dies bean­tragt. Die Brief­wahl ist eine Mög­lich­keit für Beschäf­tig­te, die an der Stimm­ab­ga­be in der Dienst­stel­le ver­hin­dert sind, zum Bei­spiel weil sie krank sind oder im Urlaub sind. Der Wahl­vor­stand muss dabei fol­gen­de Schrit­te durch­füh­ren:

  • Er muss den Antrag auf Brief­wahl spä­tes­tens drei Tage vor dem ers­ten Tag der Stimm­ab­ga­be erhal­ten.
  • Er muss den Antrag auf Brief­wahl prü­fen und geneh­mi­gen, wenn er berech­tigt ist.
  • Er muss dem Antrag­stel­ler oder der Antrag­stel­le­rin einen Stimm­zet­tel, einen Wahl­schein, einen inne­ren Umschlag und einen äuße­ren Umschlag zusen­den oder aus­hän­di­gen.
  • Er muss dem Antrag­stel­ler oder der Antrag­stel­le­rin erklä­ren, wie er oder sie den Stimm­zet­tel rich­tig aus­füllt und zurück­schickt.
  • Er muss den inne­ren Umschlag mit dem Stimm­zet­tel unge­öff­net in die Wahl­ur­ne wer­fen oder legen, wenn er ihn recht­zei­tig vor dem Ende der Stimm­ab­ga­be erhält.
  • Er muss den äuße­ren Umschlag mit dem Wahl­schein auf­be­wah­ren, bis er das Wahl­er­geb­nis fest­stellt.

Die Stim­men­aus­zäh­lung

Die Stim­men­aus­zäh­lung ist der Pro­zess, bei dem der Wahl­vor­stand die abge­ge­be­nen Stim­men zählt und das Wahl­er­geb­nis fest­stellt. Die Stim­men­aus­zäh­lung muss vom Wahl­vor­stand unver­züg­lich nach dem Ende der Stimm­ab­ga­be durch­ge­führt wer­den. Der Wahl­vor­stand muss dabei sicher­stel­len, dass die Stim­men­aus­zäh­lung den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht und dass sie nicht beein­flusst oder mani­pu­liert wird.

Wie zählt der Wahl­vor­stand die Stim­men?

Der Wahl­vor­stand muss die Stim­men in einer öffent­li­chen Sit­zung aus­zäh­len. Er muss dabei fol­gen­de Schrit­te durch­füh­ren:

  • Er muss die Wahl­ur­nen öff­nen und die Stimm­zet­tel ent­neh­men.
  • Er muss die Stimm­zet­tel nach den Wahl­vor­schlä­gen sor­tie­ren.
  • Er muss die Anzahl der gül­ti­gen und ungül­ti­gen Stim­men für jeden Wahl­vor­schlag ermit­teln.
  • Er muss die Anzahl der gül­ti­gen und ungül­ti­gen Stim­men für jede Grup­pe ermit­teln.
  • Er muss die Anzahl der zu ver­ge­ben­den Sit­ze im Per­so­nal­rat ermit­teln.
  • Er muss die Anzahl der Sit­ze, die jeder Wahl­vor­schlag und jede Grup­pe im Per­so­nal­rat erhält, ermit­teln.
  • Er muss die Rei­hen­fol­ge der gewähl­ten Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten auf den Wahl­vor­schlä­gen fest­le­gen.

Wie bestimmt der Wahl­vor­stand die Gül­tig­keit der Stim­men?

Der Wahl­vor­stand muss die Gül­tig­keit der Stim­men nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten bestim­men. Eine Stim­me ist gül­tig, wenn sie für einen zuge­las­se­nen Wahl­vor­schlag abge­ge­ben wur­de und wenn sie ein­deu­tig erkenn­bar ist. Eine Stim­me ist ungül­tig, wenn sie für einen nicht zuge­las­se­nen Wahl­vor­schlag abge­ge­ben wur­de oder wenn sie nicht ein­deu­tig erkenn­bar ist. Zum Bei­spiel ist eine Stim­me ungül­tig, wenn sie meh­re­re Kreu­ze ent­hält oder wenn sie einen ande­ren Ver­merk ent­hält.

Wie bestimmt der Wahl­vor­stand das Wahl­er­geb­nis?

Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­er­geb­nis nach dem Ver­hält­nis­wahl­recht bestim­men. Das heißt, dass er die Sit­ze im Per­so­nal­rat nach dem Ver­hält­nis der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men auf die ver­schie­de­nen Wahl­vor­schlä­ge ver­teilt. Er muss dabei fol­gen­de Regeln beach­ten:

  • Er muss zuerst die Gesamt­zahl der gül­ti­gen Stim­men durch die Anzahl der zu ver­ge­ben­den Sit­ze im Per­so­nal­rat tei­len. Das Ergeb­nis ist die Zutei­lungs­zahl, die angibt, wie vie­le Stim­men ein Sitz im Per­so­nal­rat wert ist.
  • Er muss dann die Anzahl der gül­ti­gen Stim­men für jeden Wahl­vor­schlag durch die Zutei­lungs­zahl tei­len. Das Ergeb­nis ist die vor­läu­fi­ge Sitz­ver­tei­lung, die angibt, wie vie­le Sit­ze jeder Wahl­vor­schlag im Per­so­nal­rat erhält.
  • Er muss dann über­prü­fen, ob alle zu ver­ge­ben­den Sit­ze im Per­so­nal­rat ver­teilt wur­den. Wenn nicht, muss er die rest­li­chen Sit­ze nach dem Höchst­zahl­ver­fah­ren ver­tei­len. Das heißt, dass er die rest­li­chen Sit­ze an die Wahl­vor­schlä­ge ver­gibt, die die höchs­ten Rest­stim­men haben. Die Rest­stim­men sind die Stim­men, die nach der Divi­si­on durch die Zutei­lungs­zahl übrig blei­ben.
  • Er muss dann über­prü­fen, ob jede Grup­pe min­des­tens so vie­le Sit­ze im Per­so­nal­rat erhält, wie sie nach ihrem Anteil an den gül­ti­gen Stim­men erhal­ten soll­te. Wenn nicht, muss er eine Grup­pen­be­rei­ni­gung durch­füh­ren. Das heißt, dass er den Grup­pen, die zu weni­ge Sit­ze erhal­ten haben, zusätz­li­che Sit­ze aus dem Kon­tin­gent der ande­ren Grup­pen zuteilt.

Wie legt der Wahl­vor­stand die Rei­hen­fol­ge der gewähl­ten Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten fest?

Der Wahl­vor­stand muss die Rei­hen­fol­ge der gewähl­ten Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten auf den Wahl­vor­schlä­gen nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten fest­le­gen. Er muss dabei fol­gen­de Punk­te beach­ten:

  • Er muss zuerst die Rei­hen­fol­ge der Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten inner­halb jeder Grup­pe nach der Rei­hen­fol­ge auf der Lis­te bestim­men.
  • Er muss dann die Rei­hen­fol­ge der Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten zwi­schen den Grup­pen nach dem Geschlech­ter­ver­hält­nis bestim­men. Das heißt, dass er abwech­selnd eine Frau und einen Mann in den Per­so­nal­rat wählt, bis eine der bei­den Grup­pen erschöpft ist. Dann wählt er die rest­li­chen Kan­di­da­tin­nen oder Kan­di­da­ten aus der ande­ren Grup­pe.

Die Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses

Die Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses ist der Abschluss der Per­so­nal­rats­wahl 2024 in NRW. Die Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses infor­miert alle Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le über das Ergeb­nis der Wahl und die Zusam­men­set­zung des neu­en Per­so­nal­rats. Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­er­geb­nis bekannt geben und doku­men­tie­ren. Der Wahl­vor­stand muss dabei sicher­stel­len, dass die Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht und dass sie nicht ange­foch­ten oder ange­zwei­felt wird.

Wie gibt der Wahl­vor­stand das Wahl­er­geb­nis bekannt?

Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­er­geb­nis unver­züg­lich nach der Stim­men­aus­zäh­lung bekannt geben. Er muss dabei fol­gen­de Punk­te bekannt geben:

  • Die Anzahl der wahl­be­rech­tig­ten Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le
  • Die Anzahl der abge­ge­be­nen Stim­men
  • Die Anzahl der gül­ti­gen und ungül­ti­gen Stim­men
  • Die Anzahl der Stim­men für jeden Wahl­vor­schlag
  • Die Anzahl der Sit­ze, die jeder Wahl­vor­schlag und jede Grup­pe im Per­so­nal­rat erhält
  • Die Namen, Vor­na­men, Geburts­da­ten, Anschrif­ten und Berufs­be­zeich­nun­gen der gewähl­ten Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten auf den Wahl­vor­schlä­gen
  • Die Rei­hen­fol­ge der gewähl­ten Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten auf den Wahl­vor­schlä­gen

Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­er­geb­nis auf fol­gen­de Wei­se bekannt geben:

  • Er muss das Wahl­er­geb­nis in einer öffent­li­chen Sit­zung ver­kün­den, zu der er alle Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le ein­lädt.
  • Er muss das Wahl­er­geb­nis schrift­lich fest­hal­ten und an einer geeig­ne­ten Stel­le in der Dienst­stel­le aus­hän­gen.
  • Er muss das Wahl­er­geb­nis dem Dienst­stel­len­lei­ter oder der Dienst­stel­len­lei­te­rin, dem Gesamt­per­so­nal­rat oder dem Haupt­per­so­nal­rat sowie den Gewerk­schaf­ten mit­tei­len.
  • Er muss das Wahl­er­geb­nis allen Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le per Post oder per E‑Mail zusen­den.

Wie doku­men­tiert der Wahl­vor­stand das Wahl­er­geb­nis?

Der Wahl­vor­stand muss das Wahl­er­geb­nis doku­men­tie­ren und auf­be­wah­ren. Er muss dabei fol­gen­de Unter­la­gen auf­be­wah­ren:

  • Das Wäh­ler­ver­zeich­nis
  • Die Wahl­vor­schlä­ge
  • Die Stimm­zet­tel
  • Die Umschlä­ge mit den Brief­wahl­stim­men
  • Die Pro­to­kol­le über die Öff­nung und Lee­rung der Wahl­ur­nen
  • Das Pro­to­koll über die Stim­men­aus­zäh­lung
  • Das Pro­to­koll über die Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses
  • Die Ein­sprü­che gegen das Wäh­ler­ver­zeich­nis oder das Wahl­er­geb­nis

Der Wahl­vor­stand muss die Unter­la­gen min­des­tens sechs Mona­te nach dem Ende der Stimm­ab­ga­be auf­be­wah­ren. Er muss die Unter­la­gen vor unbe­fug­tem Zugriff schüt­zen und ver­trau­lich behan­deln. Er muss die Unter­la­gen ver­nich­ten, wenn kei­ne Ein­sprü­che oder Kla­gen mehr mög­lich sind.

Wie kann man gegen das Wahl­er­geb­nis Ein­spruch erhe­ben?

Jede oder jeder Beschäf­tig­te in der Dienst­stel­le kann gegen das Wahl­er­geb­nis Ein­spruch erhe­ben, wenn sie oder er meint, dass es feh­ler­haft oder ungül­tig ist. Zum Bei­spiel kann man Ein­spruch erhe­ben, wenn man meint, dass die Stim­men falsch gezählt oder ver­teilt wur­den oder dass die Kan­di­da­tin­nen oder Kan­di­da­ten nicht wähl­bar waren.

Der Ein­spruch muss schrift­lich und begrün­det beim Wahl­vor­stand ein­ge­hen. Der Ein­spruch muss spä­tes­tens zwei Wochen nach der Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses erfol­gen. Der Wahl­vor­stand muss über den Ein­spruch unver­züg­lich ent­schei­den und den Ein­spruchs­füh­rer oder die Ein­spruchs­füh­re­rin dar­über infor­mie­ren. Wenn der Ein­spruch berech­tigt ist, muss der Wahl­vor­stand das Wahl­er­geb­nis berich­ti­gen oder die Wahl wie­der­ho­len. Wenn der Ein­spruch unbe­rech­tigt ist, kann der Ein­spruchs­füh­rer oder die Ein­spruchs­füh­re­rin beim Ver­wal­tungs­ge­richt Kla­ge erhe­ben.

Die Ein­be­ru­fung der kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung

Die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung ist die ers­te Sit­zung des neu gewähl­ten Per­so­nal­rats. In die­ser Sit­zung wer­den der oder die Vor­sit­zen­de des Per­so­nal­rats und ein oder meh­re­re Stell­ver­tre­ter oder Stell­ver­tre­te­rin­nen gewählt. Die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung muss vom Wahl­vor­stand ein­be­ru­fen und gelei­tet wer­den. Der Wahl­vor­stand muss dabei sicher­stel­len, dass die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht und dass sie nicht gestört oder ver­zö­gert wird.

Wie beruft der Wahl­vor­stand die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung ein?

Der Wahl­vor­stand muss die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung spä­tes­tens eine Woche nach dem Wahl­tag ein­be­ru­fen. Er muss dabei fol­gen­de Punk­te beach­ten:

  • Er muss alle gewähl­ten Per­so­nal­rats­mit­glie­der schrift­lich zu der Sit­zung ein­la­den.
  • Er muss den Ter­min, den Ort und die Tages­ord­nung der Sit­zung ange­ben.
  • Er muss die Ein­la­dung min­des­tens drei Tage vor der Sit­zung an die Per­so­nal­rats­mit­glie­der ver­schi­cken oder aus­hän­di­gen.
  • Er muss die Dienst­stel­len­lei­tung, den Gesamt­per­so­nal­rat oder den Haupt­per­so­nal­rat sowie die Gewerk­schaf­ten über die Sit­zung infor­mie­ren.

Wie lei­tet der Wahl­vor­stand die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung?

Der Wahl­vor­stand muss die kon­sti­tu­ie­ren­de Sit­zung bis zur Bestel­lung eines Wahl­lei­ters oder einer Wahl­lei­te­rin lei­ten. Er muss dabei fol­gen­de Schrit­te durch­füh­ren:

  • Er muss die Anwe­sen­heit und die Beschluss­fä­hig­keit des Per­so­nal­rats fest­stel­len.
  • Er muss einen Wahl­lei­ter oder eine Wahl­lei­te­rin aus dem Kreis der Per­so­nal­rats­mit­glie­der wäh­len las­sen.
  • Er muss dem Wahl­lei­ter oder der Wahl­lei­te­rin das Wort über­ge­ben und sich aus der Lei­tung zurück­zie­hen.
  • Er muss an der wei­te­ren Sit­zung als bera­ten­des Mit­glied teil­neh­men.

Wie wählt der Per­so­nal­rat den oder die Vor­sit­zen­de und den oder die Stell­ver­tre­ter/-in?

Der Per­so­nal­rat muss den oder die Vor­sit­zen­de und den oder die Stell­ver­tre­ter/-in unter Lei­tung des Wahl­lei­ters oder der Wahl­lei­te­rin wäh­len. Er muss dabei fol­gen­de Regeln beach­ten:

  • Er muss den oder die Vor­sit­zen­de und den oder die Stell­ver­tre­ter/-in in getrenn­ten Wahl­gän­gen wäh­len.
  • Er muss den oder die Vor­sit­zen­de und den oder die Stell­ver­tre­ter/-in mit abso­lu­ter Mehr­heit der Stim­men wäh­len.
  • Er muss geheim abstim­men, wenn min­des­tens ein Mit­glied dies ver­langt.
  • Er kann auch meh­re­re Stell­ver­tre­ter/-innen wäh­len, wenn er dies beschließt.

Schu­lungs­an­spruch für Wahl­vor­stän­de

Die Per­so­nal­rats­wahl 2024 in NRW ist eine wich­ti­ge Gele­gen­heit für die Beschäf­tig­ten in den Dienst­stel­len des Lan­des, ihre Inter­es­sen­ver­tre­tung zu wäh­len und zu gestal­ten. Die Per­so­nal­rats­wahl ist aber auch ein kom­ple­xer und for­ma­ler Pro­zess, der nach dem Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz NRW (LPVG NRW) und der Wahl­ord­nung zum Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (WO-LPVG) durch­ge­führt wer­den muss. Dabei kommt dem Wahl­vor­stand eine ent­schei­den­de Rol­le zu, da er für die ord­nungs­ge­mä­ße Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Wahl ver­ant­wort­lich ist.

Der Wahl­vor­stand hat daher das Recht, sich für eine ent­spre­chen­de Schu­lung frei­zu­stel­len und die Kos­ten dafür vom Arbeit­ge­ber zu ver­lan­gen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 LPVG NRW, der besagt, dass der Arbeit­ge­ber die Kos­ten der Wahl zu tra­gen hat. Unter die Kos­ten der Wahl fal­len nach Ansicht des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) auch eine erfor­der­li­che Schu­lung des Wahl­vor­stands (BAG vom 07.06.1984 — 6 AZR 3/82). Eine Schu­lung des Wahl­vor­stands ist erfor­der­lich, wenn sie dazu dient, die Kennt­nis­se zu ver­mit­teln oder zu ver­tie­fen, die für die Durch­füh­rung der Wahl not­wen­dig sind.

Eine Schu­lung des Wahl­vor­stands hat vie­le Vor­tei­le für die Mit­glie­der des Wahl­vor­stands und für die Beschäf­tig­ten in der Dienst­stel­le. Eine Schu­lung des Wahl­vor­stands kann zum Bei­spiel dazu bei­tra­gen, dass:

  • Der Wahl­vor­stand sei­ne Auf­ga­ben gemäß dem LPVG NRW und dem WO-LPVG sowie unter Berück­sich­ti­gung der aktu­el­len Recht­spre­chung erfül­len kann.
  • Der Wahl­vor­stand Feh­ler oder Unre­gel­mä­ßig­kei­ten bei der Wahl ver­mei­den oder behe­ben kann.
  • Der Wahl­vor­stand Fra­gen oder Beschwer­den von den Beschäf­tig­ten oder von ande­ren Betei­lig­ten kom­pe­tent und sach­lich beant­wor­ten kann.
  • Der Wahl­vor­stand das Ver­trau­en und die Akzep­tanz der Beschäf­tig­ten in die Wahl und in den Per­so­nal­rat för­dern kann.

Wenn Sie als Mit­glied des Wahl­vor­stands an einer Schu­lung teil­neh­men möch­ten, emp­feh­le wir Ihnen, sich bei der ibp.Akademie anzu­mel­den. Die ibp.Akademie ist ein renom­mier­ter Anbie­ter von Semi­na­ren für Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen in den öffent­li­chen Diens­ten. Die ibp.Akademie bie­tet Ihnen fol­gen­de Vor­tei­le:

  • Sie erhal­ten eine qua­li­fi­zier­te und pra­xis­na­he Schu­lung von erfah­re­nen Refe­ren­tin­nen und Refe­ren­ten, die auf das LPVG NRW spe­zia­li­siert sind.
  • Sie kön­nen aus ver­schie­de­nen Semi­nar­for­ma­ten wäh­len, wie zum Bei­spiel Prä­senz­se­mi­na­re, Online-Semi­na­re oder Hybrid-Semi­na­re.
  • Sie kön­nen aus ver­schie­de­nen Semi­nar­the­men wäh­len, wie zum Bei­spiel Grund­la­gen der Per­so­nal­rats­wahl, Bil­dung des Wahl­vor­stands, Wäh­ler­ver­zeich­nis, Wahl­vor­schlä­ge, Stimm­zet­tel, Stim­men­aus­zäh­lung oder Bekannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses.
  • Sie kön­nen sich mit ande­ren Mit­glie­dern des Wahl­vor­stands aus­tau­schen und ver­net­zen.
  • Sie kön­nen sich auf der Web­site der ibp.Akademie über die aktu­el­len Ter­mi­ne, Prei­se und Anmel­de­be­din­gun­gen infor­mie­ren.

Wir hof­fen, dass wir Ihnen mit die­sem Blog­bei­trag einen Über­blick über die Per­so­nal­rats­wahl 2024 in NRW geben konn­te und dass wir bei Ihnen das Inter­es­se an einer Schu­lung als Mit­glied des Wahl­vor­stands geweckt haben.

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