Betriebs­be­griff und Mit­be­stim­mungs­recht: Klar­stel­lun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung (Az: 2 AZR 38/19) vom 27. Juni 2019 wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen zum Betriebs­be­griff und zum Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats vor­ge­nom­men.

Im kon­kre­ten Fall ging es um die Fra­ge, ob eine durch einen Struk­tur­ta­rif­ver­trag nach § 3 BetrVG gebil­de­te betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit einen Betrieb im Sin­ne des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes dar­stellt. Das Gericht hat ent­schie­den, dass dies nicht der Fall ist. Eine durch eine Ver­ein­ba­rung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errich­te­te betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit stellt für sich genom­men kei­nen Betrieb im Sin­ne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG dar.

Dar­über hin­aus hat das Gericht klar­ge­stellt, dass die Kün­di­gung eines Betriebs­rats­mit­glieds aus­nahms­wei­se dann nach § 15 Abs. 4 oder Abs. 5 KSchG zuläs­sig ist, wenn der Betrieb ins­ge­samt oder eine Betriebs­ab­tei­lung geschlos­sen wird. In die­sem Zusam­men­hang hat das Gericht betont, dass eine auf­grund einer Ver­ein­ba­rung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG errich­te­te betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit nicht auto­ma­tisch einen gemein­sa­men Betrieb meh­re­rer Unter­neh­men im Sin­ne des § 1 Abs. 2 BetrVG dar­stellt.

Die­se Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts trägt zur Rechts­si­cher­heit und Rechts­klar­heit bei und hat wich­ti­ge Impli­ka­tio­nen für die betrieb­li­che Pra­xis. Sie macht deut­lich, dass gewill­kür­te Betriebs­struk­tu­ren nach § 3 BetrVG den eigent­li­chen Betriebs­be­griff im Sin­ne des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes nicht ver­än­dern.

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