Künst­li­che Intel­li­genz im Betriebs­ver­fas­sungs­recht: Rech­te, Pflich­ten und Mit­be­stim­mung

Künst­li­che Intel­li­genz (KI) trans­for­miert Arbeits­plät­ze rasant, wirft aber auch recht­li­che Fra­gen auf. Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men betrifft unmit­tel­bar die Rech­te und Pflich­ten von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Mit­be­stim­mung. Die­ser Arti­kel unter­sucht, wie das Betriebs­ver­fas­sungs­recht (BetrVG) auf die­se Ver­än­de­run­gen reagiert, wel­che Her­aus­for­de­run­gen sich stel­len und wel­che Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten für Betriebs­rä­te bestehen, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu wah­ren. Dabei wer­den sowohl bestehen­de Rechts­grund­la­gen als auch aktu­el­le Ent­wick­lun­gen in Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung berück­sich­tigt.

Grund­la­gen der Künst­li­chen Intel­li­genz und ihre Anwen­dungs­be­rei­che im Unter­neh­men

Der Begriff Künst­li­che Intel­li­genz (KI) ist im Arbeits­recht nicht legal­de­fi­niert, wird aber all­ge­mein als die Fähig­keit von Maschi­nen ver­stan­den, Auf­ga­ben aus­zu­füh­ren, die typi­scher­wei­se mensch­li­che Intel­li­genz erfor­dern. Dazu gehö­ren das Ler­nen, das Pro­blem­lö­sen, das Erken­nen von Mus­tern, das Ver­ste­hen von Spra­che und das Tref­fen von Ent­schei­dun­gen. Im Kon­text des Unter­neh­mens bedeu­tet dies, dass KI-Sys­te­me zuneh­mend in ver­schie­de­nen Berei­chen ein­ge­setzt wer­den, um Pro­zes­se zu auto­ma­ti­sie­ren, Effi­zi­enz zu stei­gern und Kos­ten zu sen­ken.

Die Anwen­dungs­be­rei­che von KI im Unter­neh­men sind viel­fäl­tig und ent­wi­ckeln sich stän­dig wei­ter. Eini­ge typi­sche Bei­spie­le sind:

  • Per­so­nal­aus­wahl: KI-gestütz­te Sys­te­me wer­den ein­ge­setzt, um Bewer­bun­gen zu sich­ten, Lebens­läu­fe zu ana­ly­sie­ren und Kan­di­da­ten anhand von bestimm­ten Kri­te­ri­en zu bewer­ten. Dies kann die Effi­zi­enz des Recrui­ting-Pro­zes­ses erhö­hen, birgt aber auch das Risi­ko von Dis­kri­mi­nie­rung, wenn die Algo­rith­men nicht sorg­fäl­tig kon­zi­piert und über­wacht wer­den.
  • Per­for­mance Manage­ment: KI-Sys­te­me kön­nen ein­ge­setzt wer­den, um die Leis­tung von Mit­ar­bei­tern zu über­wa­chen und zu bewer­ten. Bei­spiels­wei­se kön­nen sie Daten aus ver­schie­de­nen Quel­len ana­ly­sie­ren, um Mus­ter zu erken­nen und Ver­bes­se­rungs­po­ten­zia­le auf­zu­zei­gen. Dies wirft jedoch Fra­gen hin­sicht­lich des Daten­schut­zes und der Trans­pa­renz auf.
  • Arbeits­zeit­ge­stal­tung: KI kann zur Opti­mie­rung der Arbeits­zeit­pla­nung ein­ge­setzt wer­den, indem sie bei­spiels­wei­se den Bedarf an Mit­ar­bei­tern anhand von Auf­trags­vo­lu­men und ande­ren Fak­to­ren pro­gnos­ti­ziert. Dies kann zu einer effi­zi­en­te­ren Res­sour­cen­nut­zung füh­ren, aber auch die Fle­xi­bi­li­tät der Mit­ar­bei­ter ein­schrän­ken.
  • Chat­bots und vir­tu­el­le Assis­ten­ten: Die­se KI-basier­ten Sys­te­me kön­nen zur Auto­ma­ti­sie­rung von Kun­den­ser­vice- und Sup­port-Auf­ga­ben ein­ge­setzt wer­den. Sie kön­nen Fra­gen beant­wor­ten, Pro­ble­me lösen und Infor­ma­tio­nen bereit­stel­len, wodurch die Mit­ar­bei­ter ent­las­tet wer­den.
  • Robo­tik und Auto­ma­ti­sie­rung: In pro­du­zie­ren­den Unter­neh­men wer­den Robo­ter und ande­re Auto­ma­ti­sie­rungs­tech­no­lo­gien ein­ge­setzt, um Auf­ga­ben zu über­neh­men, die bis­her von mensch­li­chen Arbeits­kräf­ten erle­digt wur­den. Dies kann die Pro­duk­ti­vi­tät stei­gern und die Arbeits­be­din­gun­gen ver­bes­sern, führt aber auch zu Arbeits­platz­ver­lus­ten.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass der Ein­satz von KI im Arbeits­recht nicht nur Chan­cen, son­dern auch Risi­ken birgt. Unter­neh­men müs­sen sicher­stel­len, dass KI-Sys­te­me ethisch ein­wand­frei, trans­pa­rent und daten­schutz­kon­form ein­ge­setzt wer­den. Zudem ist es wich­tig, die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten zu berück­sich­ti­gen und die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu wah­ren.

Unter­rich­tungs- und Bera­tungs­rech­te des Betriebs­rats bei KI-Ein­satz

Der Ein­satz von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men berührt die Inter­es­sen der Beleg­schaft und löst daher Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Arbeit­ge­bers gegen­über dem Betriebs­rat aus. Das Unter­rich­tungs­recht des Betriebs­rats ist in § 90 BetrVG gere­gelt und umfasst alle geplan­ten Ände­run­gen, die wesent­li­che Nach­tei­le für die Beleg­schaft mit sich brin­gen kön­nen. Die Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men, die in die Arbeits­ab­läu­fe ein­grei­fen oder die Leis­tung der Mit­ar­bei­ter über­wa­chen, fällt in der Regel unter die­se Kate­go­rie. Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send über die geplan­ten Maß­nah­men infor­mie­ren, ein­schließ­lich der Art der KI-Sys­te­me, der Anwen­dungs­be­rei­che, der Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se und der erwar­te­ten Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen.

Neben dem Unter­rich­tungs­recht hat der Betriebs­rat auch ein Bera­tungs­recht gemäß § 91 BetrVG. Die­ses Recht ver­pflich­tet den Arbeit­ge­ber, mit dem Betriebs­rat über die geplan­ten Maß­nah­men zu bera­ten und des­sen Anre­gun­gen und Beden­ken zu berück­sich­ti­gen. Ziel der Bera­tung ist es, eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu fin­den, die sowohl die Inter­es­sen des Unter­neh­mens als auch die der Beleg­schaft berück­sich­tigt. Die Bera­tungs­pflicht des Arbeit­ge­bers erstreckt sich auf alle Aspek­te des KI-Ein­sat­zes, die die Arbeits­be­din­gun­gen der Beschäf­tig­ten betref­fen, wie z.B. die Gestal­tung der Arbeits­plät­ze, die Arbeits­zeit­mo­del­le, die Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men und die Daten­schutz­be­stim­mun­gen.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Arbeit­ge­bers nicht nur bei der erst­ma­li­gen Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men bestehen, son­dern auch bei wesent­li­chen Ände­run­gen oder Erwei­te­run­gen des Ein­sat­zes. Der Betriebs­rat hat das Recht, vom Arbeit­ge­ber Aus­kunft über alle rele­van­ten Aspek­te der KI-Sys­te­me zu ver­lan­gen und die ent­spre­chen­den Doku­men­te ein­zu­se­hen. Er kann auch eige­ne Exper­ten hin­zu­zie­hen, um die Aus­wir­kun­gen der KI auf die Arbeits­be­din­gun­gen zu beur­tei­len.

Die Ein­hal­tung der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten und die Durch­füh­rung von Bera­tun­gen mit dem Betriebs­rat sind ent­schei­dend für eine erfolg­rei­che und sozi­al­ver­träg­li­che Ein­füh­rung von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men. Durch eine früh­zei­ti­ge und offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on kön­nen mög­li­che Kon­flik­te ver­mie­den und die Akzep­tanz der neu­en Tech­no­lo­gien bei den Mit­ar­bei­tern geför­dert wer­den. Andern­falls dro­hen dem Arbeit­ge­ber Unter­las­sungs­an­sprü­che des Betriebs­rats.

(Künst­li­che Intel­li­genz – Mehr Pflich­ten des Arbeit­ge­bers gegen­über …)

Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats bei KI-Sys­te­men im Betrieb

Der Ein­satz von KI-Sys­te­men im Betrieb berührt nicht nur die Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­rech­te des Betriebs­rats, son­dern kann auch Mit­be­stim­mungs­rech­te gemäß § 87 BetrVG aus­lö­sen. Die­se Mit­be­stim­mungs­rech­te sind beson­ders rele­vant, wenn KI-Sys­te­me ein­ge­setzt wer­den, um das Ver­hal­ten und die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen und zu bewer­ten. Der § 87 BetrVG regelt die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten. Dazu gehö­ren unter ande­rem Fra­gen der Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­neh­mer im Betrieb, die Ein­füh­rung und Anwen­dung von tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen, die dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen, sowie Fra­gen des Daten­schut­zes.

Ein wich­ti­ges Anwen­dungs­bei­spiel ist die Ein­füh­rung von Per­for­mance-Manage­ment-Sys­te­men, die auf KI basie­ren. Sol­che Sys­te­me kön­nen Daten aus ver­schie­de­nen Quel­len ana­ly­sie­ren, um die Leis­tung der Mit­ar­bei­ter zu bewer­ten und Ver­bes­se­rungs­po­ten­zia­le auf­zu­zei­gen. Wenn die­se Sys­te­me jedoch dazu bestimmt sind, das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen, unter­lie­gen sie der Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats. Dies bedeu­tet, dass der Arbeit­ge­ber die Zustim­mung des Betriebs­rats benö­tigt, bevor er ein sol­ches Sys­tem ein­füh­ren und anwen­den kann.

Die Gren­zen der Mit­be­stim­mung sind jedoch nicht immer klar defi­niert. Der Arbeit­ge­ber hat das Recht, die Leis­tung der Arbeit­neh­mer zu beur­tei­len, um sei­ne unter­neh­me­ri­schen Zie­le zu errei­chen. Die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats greift erst dann ein, wenn die Über­wa­chung des Ver­hal­tens oder der Leis­tung der Arbeit­neh­mer im Vor­der­grund steht. Es ist daher oft eine Fra­ge der Aus­le­gung, ob ein KI-Sys­tem der Mit­be­stim­mung unter­liegt oder nicht.

Um die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu wah­ren, kann der Betriebs­rat Betriebs­ver­ein­ba­run­gen mit dem Arbeit­ge­ber abschlie­ßen. In einer Betriebs­ver­ein­ba­rung kön­nen die Rah­men­be­din­gun­gen für den Ein­satz von KI-Sys­te­men im Betrieb fest­ge­legt wer­den. Dies kann bei­spiels­wei­se die Art der Daten sein, die erfasst wer­den dür­fen, die Kri­te­ri­en für die Leis­tungs­be­wer­tung, die Trans­pa­renz der Algo­rith­men und die Rech­te der Arbeit­neh­mer auf Ein­sicht in ihre Daten. Durch eine Betriebs­ver­ein­ba­rung kann der Betriebs­rat sicher­stel­len, dass der Ein­satz von KI-Sys­te­men im Betrieb fair, trans­pa­rent und daten­schutz­kon­form erfolgt.

KI im Betrieb – Daten­schutz und Mit­be­stim­mung — Online Por­tal von … — Betont die Bedeu­tung von Mit­be­stim­mung und Daten­schutz im Zusam­men­hang mit dem Ein­satz von KI, spe­zi­ell in der Per­so­nal­aus­wahl.

Daten­schutz­recht­li­che Aspek­te des KI-Ein­sat­zes und die Rol­le des Betriebs­rats

Der Ein­satz von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men birgt erheb­li­che daten­schutz­recht­li­che Impli­ka­tio­nen, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten der Beschäf­tig­ten. Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) setzt hier einen kla­ren Rah­men, der von Unter­neh­men und Betriebs­rä­ten glei­cher­ma­ßen beach­tet wer­den muss.

Die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Kon­text von KI-Sys­te­men kann viel­fäl­tig sein. Sie reicht von der Erfas­sung von Bewer­bungs­un­ter­la­gen über die Ana­ly­se von Leis­tungs­da­ten bis hin zur Über­wa­chung des Arbeits­ver­hal­tens. Dabei ist es ent­schei­dend, dass die Ver­ar­bei­tung der Daten auf einer recht­mä­ßi­gen Grund­la­ge beruht, wie z.B. der Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son, der Erfül­lung eines Ver­trags oder der Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen des Unter­neh­mens.

Der Betriebs­rat spielt eine wich­ti­ge Rol­le im Zusam­men­hang mit dem Daten­schutz. Er hat das Recht, sich über die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten der Beschäf­tig­ten zu infor­mie­ren und die Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu über­wa­chen. Er kann auch den Daten­schutz­be­auf­trag­ten des Unter­neh­mens kon­sul­tie­ren und des­sen Unter­stüt­zung in Anspruch neh­men. Dar­über hin­aus hat der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von Sys­te­men, die das Ver­hal­ten oder die Leis­tung der Arbeit­neh­mer über­wa­chen kön­nen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Um den Daten­schutz im Unter­neh­men zu gewähr­leis­ten, ist es wich­tig, dass kla­re Daten­schutz­richt­li­ni­en und ‑ver­fah­ren eta­bliert wer­den. Die­se soll­ten die Rech­te der Beschäf­tig­ten auf Aus­kunft, Berich­ti­gung, Löschung und Ein­schrän­kung der Ver­ar­bei­tung ihrer Daten berück­sich­ti­gen. Zudem ist es wich­tig, die Beschäf­tig­ten über die Ver­ar­bei­tung ihrer Daten zu infor­mie­ren und ihnen die Mög­lich­keit zu geben, ihre Rech­te aus­zu­üben.

Die Ein­hal­tung der DSGVO ist nicht nur eine recht­li­che Ver­pflich­tung, son­dern auch ein wich­ti­ger Fak­tor für das Ver­trau­en der Beschäf­tig­ten in das Unter­neh­men. Unter­neh­men, die den Daten­schutz ernst neh­men, kön­nen das Ver­trau­en ihrer Mit­ar­bei­ter gewin­nen und eine posi­ti­ve Unter­neh­mens­kul­tur för­dern. Der Betriebs­rat kann hier eine wich­ti­ge Rol­le spie­len, indem er sich für den Schutz der Daten der Beschäf­tig­ten ein­setzt und die Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen über­wacht.

Her­aus­for­de­run­gen und Per­spek­ti­ven für die Betriebs­rats­ar­beit im KI-Zeit­al­ter

Der zuneh­men­de Ein­satz von KI-Tech­no­lo­gien stellt Betriebs­rä­te vor neue und kom­ple­xe Her­aus­for­de­run­gen. Um die Inter­es­sen der Beleg­schaft auch im KI-Zeit­al­ter wirk­sam zu ver­tre­ten, müs­sen sich Betriebs­rä­te mit den neu­en Tech­no­lo­gien aus­ein­an­der­set­zen und ihre Kom­pe­ten­zen ent­spre­chend erwei­tern.

Eine der größ­ten Her­aus­for­de­run­gen besteht dar­in, die Aus­wir­kun­gen von KI-Sys­te­men auf die Arbeits­be­din­gun­gen und die Beschäf­ti­gung zu beur­tei­len. Betriebs­rä­te müs­sen in der Lage sein, die Funk­ti­ons­wei­se von KI-Sys­te­men zu ver­ste­hen, die Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se zu ana­ly­sie­ren und die poten­zi­el­len Risi­ken und Chan­cen für die Beschäf­tig­ten zu erken­nen.

Um die­se Her­aus­for­de­run­gen zu bewäl­ti­gen, benö­ti­gen Betriebs­rä­te Schu­lun­gen und Wei­ter­bil­dun­gen im Bereich KI. Die­se Schu­lun­gen soll­ten sowohl tech­ni­sche als auch recht­li­che Aspek­te umfas­sen. Betriebs­rä­te müs­sen in der Lage sein, die daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen ein­zu­hal­ten, die Mit­be­stim­mungs­rech­te aus­zu­üben und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen aus­zu­han­deln, die die Inter­es­sen der Beleg­schaft schüt­zen.

Dar­über hin­aus ist es wich­tig, dass Betriebs­rä­te sich mit ande­ren Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen und Exper­ten aus­tau­schen, um von deren Erfah­run­gen zu ler­nen und sich ein umfas­sen­des Bild von den Aus­wir­kun­gen von KI auf die Arbeits­welt zu machen. Die Trans­for­ma­ti­on der Arbeits­welt durch KI erfor­dert eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen Betriebs­rä­ten, Arbeit­ge­bern, Gewerk­schaf­ten und ande­ren Akteu­ren.

Eine wei­te­re wich­ti­ge Auf­ga­be für Betriebs­rä­te ist es, die Beschäf­tig­ten über die Aus­wir­kun­gen von KI zu infor­mie­ren und sie in die Gestal­tung des Wan­dels ein­zu­be­zie­hen. Durch eine offe­ne und trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on kön­nen Betriebs­rä­te das Ver­trau­en der Beschäf­tig­ten gewin­nen und sicher­stel­len, dass ihre Inter­es­sen bei der Ein­füh­rung und Anwen­dung von KI-Sys­te­men berück­sich­tigt wer­den.

Ins­ge­samt bie­tet der Ein­satz von KI auch Chan­cen für die Betriebs­rats­ar­beit. KI-Sys­te­me kön­nen bei­spiels­wei­se dazu bei­tra­gen, die Arbeits­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern, die Effi­zi­enz zu stei­gern und die Arbeits­plät­ze siche­rer zu machen. Betriebs­rä­te kön­nen die­se Chan­cen nut­zen, um die Inter­es­sen der Beleg­schaft zu för­dern und eine sozi­al­ver­träg­li­che Gestal­tung des Wan­dels zu errei­chen.

Die Rol­le der Künst­li­chen Intel­li­genz im Betriebs­ver­fas­sungs­recht: Zukünf­ti­ge Ent­wick­lun­gen

Der rasan­te Fort­schritt im Bereich der Künst­li­chen Intel­li­genz (KI) wird unwei­ger­lich zu Anpas­sun­gen im Betriebs­ver­fas­sungs­recht füh­ren. Bestehen­de Geset­ze und Ver­ord­nun­gen müs­sen im Hin­blick auf die neu­en tech­no­lo­gi­schen Mög­lich­kei­ten und die damit ver­bun­de­nen Her­aus­for­de­run­gen über­prüft und gege­be­nen­falls ange­passt wer­den. Es ist abseh­bar, dass sich Gesetz­ge­bung und Recht­spre­chung inten­siv mit Fra­gen des Daten­schut­zes, der Trans­pa­renz von Algo­rith­men, der Ver­ant­wort­lich­keit für KI-basier­te Ent­schei­dun­gen und der Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­be­din­gun­gen aus­ein­an­der­set­zen müs­sen.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist die Fra­ge, wie die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats im Zeit­al­ter der KI gewahrt wer­den kön­nen. Es wird not­wen­dig sein, kla­re Rege­lun­gen zu schaf­fen, die sicher­stel­len, dass der Betriebs­rat auch bei kom­ple­xen KI-Sys­te­men sei­ne Kon­troll- und Gestal­tungs­rech­te wirk­sam aus­üben kann. Dies könn­te bei­spiels­wei­se durch die Ein­füh­rung von Sach­ver­stän­di­gen­rech­ten für den Betriebs­rat oder durch die Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers zur Offen­le­gung der Algo­rith­men erfol­gen.

Auch die Qua­li­fi­zie­rung der Beschäf­tig­ten wird eine zen­tra­le Rol­le spie­len. Um mit den neu­en Tech­no­lo­gien Schritt hal­ten zu kön­nen, müs­sen die Arbeit­neh­mer in die Lage ver­setzt wer­den, KI-Sys­te­me zu ver­ste­hen und zu bedie­nen. Dies erfor­dert umfas­sen­de Schu­lungs- und Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men, die vom Arbeit­ge­ber und vom Betriebs­rat gemein­sam gestal­tet wer­den soll­ten.

Dar­über hin­aus wird sich das Arbeits­recht mit der Fra­ge aus­ein­an­der­set­zen müs­sen, wie die Ver­ant­wor­tung für KI-basier­te Ent­schei­dun­gen ver­teilt wird. Wenn ein KI-Sys­tem bei­spiels­wei­se eine Fehl­ent­schei­dung trifft, die einem Arbeit­neh­mer Scha­den zufügt, stellt sich die Fra­ge, wer dafür haf­tet. Es wird not­wen­dig sein, hier kla­re Haf­tungs­re­geln zu ent­wi­ckeln, die sowohl die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer als auch die der Unter­neh­men berück­sich­ti­gen.

Ins­ge­samt ist zu erwar­ten, dass der Gesetz­ge­ber und die Gerich­te in den kom­men­den Jah­ren eine Viel­zahl von Ent­schei­dun­gen im Zusam­men­hang mit dem Ein­satz von KI im Arbeits­recht tref­fen wer­den. Es ist daher wich­tig, dass sich Arbeit­ge­ber, Betriebs­rä­te und Arbeit­neh­mer früh­zei­tig mit den recht­li­chen Fra­gen aus­ein­an­der­set­zen und sich auf die kom­men­den Ver­än­de­run­gen vor­be­rei­ten.

Fazit

Die Künst­li­che Intel­li­genz (KI) ist dabei, die Arbeits­welt grund­le­gend zu ver­än­dern. Der Ein­satz von KI-Sys­te­men bie­tet Unter­neh­men gro­ße Chan­cen zur Effi­zi­enz­stei­ge­rung und Kos­ten­sen­kung, birgt aber auch Risi­ken für die Beschäf­tig­ten. Das Betriebs­ver­fas­sungs­recht spielt eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Gestal­tung des Wan­dels und der Wah­rung der Inter­es­sen der Beleg­schaft.

Die Informations‑, Bera­tungs- und Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats sind wich­ti­ge Instru­men­te, um den Ein­satz von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men zu kon­trol­lie­ren und zu gestal­ten. Der Betriebs­rat muss früh­zei­tig in die Pla­nung und Umset­zung von KI-Pro­jek­ten ein­be­zo­gen wer­den und hat das Recht, Aus­kunft über alle rele­van­ten Aspek­te der KI-Sys­te­me zu ver­lan­gen.

Um sei­ne Auf­ga­ben im KI-Zeit­al­ter wirk­sam wahr­neh­men zu kön­nen, benö­tigt der Betriebs­rat umfas­sen­de Kom­pe­ten­zen im Bereich KI und Daten­schutz. Er muss in der Lage sein, die Funk­ti­ons­wei­se von KI-Sys­te­men zu ver­ste­hen, die Daten­ver­ar­bei­tungs­pro­zes­se zu ana­ly­sie­ren und die poten­zi­el­len Risi­ken und Chan­cen für die Beschäf­tig­ten zu erken­nen. Nur so kann er sicher­stel­len, dass der Ein­satz von KI-Sys­te­men im Unter­neh­men fair, trans­pa­rent und daten­schutz­kon­form erfolgt.

Die zukünf­ti­gen Ent­wick­lun­gen im Bereich KI wer­den das Betriebs­ver­fas­sungs­recht vor neue Her­aus­for­de­run­gen stel­len. Es ist daher wich­tig, dass sich Arbeit­ge­ber, Betriebs­rä­te und Arbeit­neh­mer früh­zei­tig mit den recht­li­chen Fra­gen aus­ein­an­der­set­zen und sich auf die kom­men­den Ver­än­de­run­gen vor­be­rei­ten. Durch eine offe­ne und kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit kön­nen die Chan­cen der KI genutzt und die Risi­ken mini­miert wer­den, um eine sozi­al­ver­träg­li­che Gestal­tung des Wan­dels zu errei­chen.

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