Über­wa­chungs- und Infor­ma­ti­ons­rech­te des Betriebs­rats wider­spre­chen nicht der DSGVO

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einem Beschluss vom 7. Mai 2019 (Az: 1 ABR 53/17) ent­schie­den, dass die Über­wa­chungs- und Infor­ma­ti­ons­rech­te des Betriebs­rats nicht der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) wider­spre­chen. Ins­be­son­de­re darf der Betriebs­rat wei­ter­hin in die Brut­to­lohn- und Gehalts­lis­ten des Arbeit­ge­bers voll­stän­dig und unge­schwärzt ein­se­hen.

In dem ver­han­del­ten Fall woll­te ein Betriebs­rat zur Kon­trol­le der Gleich­be­hand­lung im Betrieb die Brut­to­lohn- und Gehalts­lis­ten in nicht anony­mi­sier­ter Form ein­se­hen. Der Arbeit­ge­ber berief sich auf das neue Daten­schutz­recht und gewähr­te dem Betriebs­rat ledig­lich Ein­blick in eine Lis­te ohne Klar­na­men. Das BAG ent­schied jedoch, dass der Betriebs­rat auch unter Berück­sich­ti­gung der DSGVO wei­ter­hin das Recht hat, die Brut­to­lohn- und Gehalts­lis­ten des Arbeit­ge­bers voll­stän­dig und unge­schwärzt ein­zu­se­hen.

Die­se Ent­schei­dung stärkt die Rech­te des Betriebs­rats und bie­tet Klar­heit und Rechts­si­cher­heit in Bezug auf die daten­schutz­recht­li­chen Aspek­te des Ein­sichts­rechts.

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