Bun­des­ar­beits­ge­richt: Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bleibt trotz Absin­ken der Anzahl der Schwer­be­hin­der­ten unter fünf bestehen

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 19. Okto­ber 2022 (Akten­zei­chen: 7 ABR 27/21) fest­ge­stellt, dass das Amt der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht vor­zei­tig been­det wird, wenn die Anzahl der schwer­be­hin­der­ten Men­schen in einem Betrieb unter den Schwel­len­wert von fünf sinkt.

In dem kon­kre­ten Fall ging es um einen Köl­ner Betrieb mit etwa 120 Mit­ar­bei­tern, in dem im Novem­ber 2019 eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung gewählt wur­de. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwer­be­hin­der­ten Men­schen in die­sem Betrieb auf vier Beschäf­tig­te. Die Arbeit­ge­be­rin infor­mier­te die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, dass sie nicht mehr exis­tie­re und die schwer­be­hin­der­ten Beschäf­tig­ten von der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung in einem ande­ren Betrieb ver­tre­ten wür­den. Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung des Köl­ner Betriebs begehr­te die Fest­stel­lung, dass ihr Amt nicht auf­grund des Absin­kens der Anzahl schwer­be­hin­der­ter Men­schen im Betrieb vor­zei­tig been­det ist.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass das Amt der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nicht vor­zei­tig been­det ist. Eine aus­drück­li­che Rege­lung, die das Erlö­schen der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei Absin­ken der Anzahl schwer­be­hin­der­ter Beschäf­tig­ter unter den Schwel­len­wert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vor­sieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung der Amts­zeit ist auch nicht aus geset­zes­sys­te­ma­ti­schen Grün­den oder im Hin­blick auf Sinn und Zweck des Schwel­len­werts gebo­ten.

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