Bun­des­ar­beits­ge­richt: Betriebs­rat kann Ein­füh­rung elek­tro­ni­scher Zeit­er­fas­sung nicht erzwin­gen

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 13. Sep­tem­ber 2022 (Akten­zei­chen: 1 ABR 22/21) fest­ge­stellt, dass der Betriebs­rat die Ein­füh­rung eines Sys­tems der elek­tro­ni­schen Arbeits­zeit­er­fas­sung im Betrieb nicht mit­hil­fe der Eini­gungs­stel­le erzwin­gen kann. Dies ist nur mög­lich, wenn und soweit die betrieb­li­che Ange­le­gen­heit nicht schon gesetz­lich gere­gelt ist.

In dem kon­kre­ten Fall ging es um einen Betrieb, in dem eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zur Arbeits­zeit abge­schlos­sen wur­de. Gleich­zei­tig ver­han­del­ten die Par­tei­en über eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zur Arbeits­zeit­er­fas­sung, konn­ten sich jedoch nicht eini­gen. Der Betriebs­rat bean­trag­te dar­auf­hin die Ein­set­zung einer Eini­gungs­stel­le zum The­ma “Abschluss einer Betriebs­ver­ein­ba­rung zur Ein­füh­rung und Anwen­dung einer elek­tro­ni­schen Zeit­er­fas­sung”. Die Arbeit­ge­be­rin­nen lehn­ten dies ab und argu­men­tier­ten, dass der Betriebs­rat kein Initia­tiv­recht zur Ein­füh­rung eines elek­tro­ni­schen Zeit­er­fas­sungs­sys­tems habe.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass der Betriebs­rat kein Initia­tiv­recht zur Ein­füh­rung eines elek­tro­ni­schen Zeit­er­fas­sungs­sys­tems hat. Die gesetz­li­che Rege­lung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ver­pflich­tet den Arbeit­ge­ber bereits, die Arbeits­zei­ten der Arbeit­neh­mer zu erfas­sen. Dies schließt ein Initia­tiv­recht des Betriebs­rats zur Ein­füh­rung eines Sys­tems der Arbeits­zeit­er­fas­sung aus.

Ähnliche Beiträge

Rückmeldungen