Bun­des­ar­beits­ge­richt: Dar­le­gungs- und Beweis­last im Über­stun­den­ver­gü­tungs­pro­zess bleibt unver­än­dert

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 4. Mai 2022 (Akten­zei­chen: 5 AZR 359/21) klar­ge­stellt, dass die Dar­le­gungs- und Beweis­last im Über­stun­den­ver­gü­tungs­pro­zess unver­än­dert bleibt, auch vor dem Hin­ter­grund der Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zur Pflicht zur Ein­füh­rung eines Sys­tems zur Mes­sung der täg­li­chen Arbeits­zeit.

Im kon­kre­ten Fall ging es um einen Aus­lie­fe­rungs­fah­rer, der Über­stun­den­ver­gü­tung in Höhe von 5.222,67 Euro brut­to ver­lang­te. Er behaup­te­te, er habe die gesam­te auf­ge­zeich­ne­te Zeit gear­bei­tet, Pau­sen zu neh­men sei nicht mög­lich gewe­sen, weil sonst die Aus­lie­fe­rungs­auf­trä­ge nicht hät­ten abge­ar­bei­tet wer­den kön­nen. Der Arbeit­ge­ber bestritt dies.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass der Arbeit­neh­mer dar­le­gen muss, dass er Arbeit in einem die Nor­mal­ar­beits­zeit über­schrei­ten­den Umfang geleis­tet oder sich auf Wei­sung des Arbeit­ge­bers hier­zu bereit­ge­hal­ten hat. Zudem muss der Arbeit­neh­mer vor­tra­gen, dass der Arbeit­ge­ber die geleis­te­ten Über­stun­den aus­drück­lich oder kon­klu­dent ange­ord­net, gedul­det oder nach­träg­lich gebil­ligt hat. Die­se Grund­sät­ze wer­den durch die Pflicht zur Ein­füh­rung eines Sys­tems zur Mes­sung der vom Arbeit­neh­mer geleis­te­ten täg­li­chen Arbeits­zeit nicht ver­än­dert.

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