Rei­se­zeit mit der Bahn ist Arbeits­zeit: Ein Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Lüne­burg

In einem bemer­kens­wer­ten Urteil hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Lüne­burg (VG) ent­schie­den, dass die Rei­se­zeit von Mit­ar­bei­tern eines Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­mens mit der Bahn als Arbeits­zeit im Sin­ne des Arbeits­zeit­ge­set­zes zu betrach­ten ist. Das Urteil wur­de am 2. Mai 2023 unter dem Akten­zei­chen 3 A 146/22 gefällt.

Die Ent­schei­dung des Gerichts betrifft Mit­ar­bei­ter eines Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­mens, die Fahr­zeu­ge zu ver­schie­de­nen Orten über­füh­ren. Die Mit­ar­bei­ter rei­sen mit der Bahn zu den Abhol­or­ten der Fahr­zeu­ge und nach der Über­füh­rung der Fahr­zeu­ge zurück.

Die Klä­ge­rin, ein Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men, argu­men­tier­te, dass die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter wäh­rend der Bahn­fahrt in der Gestal­tung ihrer Zeit völ­lig frei sei­en. Daher wür­de ihnen nur ein Frei­zeit­op­fer abver­langt, und die Rei­se­zeit soll­te nicht als Arbeits­zeit betrach­tet wer­den.

Das VG Lüne­burg folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on nicht. Es stell­te fest, dass die regel­mä­ßig mehr­stün­di­ge An- und Abrei­se mit der Bahn bereits Teil der Leis­tungs­er­brin­gung sei. Die Mit­ar­bei­ter sind wäh­rend der Fahrt in ihrer Frei­zeit­ge­stal­tung ein­ge­schränkt. Daher zählt die Rei­se­zeit zur Arbeits­zeit.

Das Gericht stell­te klar, dass die Dau­er der Bahn­rei­se­zeit der Sphä­re des Arbeit­ge­bers zuzu­rech­nen ist. Die Mit­ar­bei­ter sind wäh­rend der Bahn­fahr­ten in ihrer Frei­heit ein­ge­schränkt, da sie zu den Abhol­or­ten rei­sen müs­sen und nach der Über­füh­rung der Fahr­zeu­ge zurück­rei­sen müs­sen. Daher zählt die Rei­se­zeit als Arbeits­zeit.

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Die Klä­ge­rin kann bin­nen eines Monats nach Zustel­lung des Urteils Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung beim Nie­der­säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt stel­len.

Die­ses Urteil ist ein wich­ti­ger Mei­len­stein in der Recht­spre­chung zur Arbeits­zeit. Es unter­streicht die Bedeu­tung der kor­rek­ten Erfas­sung der Arbeits­zeit und die Not­wen­dig­keit, die Rech­te der Mit­ar­bei­ter zu schüt­zen.

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