Bun­des­ar­beits­ge­richt stärkt Rech­te von Arbeit­neh­mern: Urlaubs­an­spruch ver­fällt nicht auto­ma­tisch bei Krank­heit

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt in Deutsch­land hat in einer weg­wei­sen­den Ent­schei­dung die Rech­te von Arbeit­neh­mern gestärkt, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den ihren Urlaub nicht in Anspruch neh­men kön­nen. In dem Urteil vom 20. Dezem­ber 2022 (Akten­zei­chen: 9 AZR 245/19) wur­de fest­ge­stellt, dass der gesetz­li­che Min­dest­ur­laubs­an­spruch aus einem Jahr, in dem der Arbeit­neh­mer tat­säch­lich gear­bei­tet hat, bevor er aus gesund­heit­li­chen Grün­den an der Inan­spruch­nah­me sei­nes Urlaubs gehin­dert war, nicht auto­ma­tisch nach Ablauf eines Über­tra­gungs­zeit­raums von 15 Mona­ten erlischt. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer recht­zei­tig in die Lage ver­setzt hat, sei­nen Urlaub in Anspruch zu neh­men.

Der Klä­ger in die­sem Fall, der als schwer­be­hin­der­ter Mensch aner­kannt ist und bei der beklag­ten Flug­ha­fen­ge­sell­schaft als Fracht­fah­rer im Geschäfts­be­reich Boden­ver­kehrs­diens­te beschäf­tigt ist, konn­te in der Zeit vom 1. Dezem­ber 2014 bis min­des­tens August 2019 wegen vol­ler Erwerbs­min­de­rung aus gesund­heit­li­chen Grün­den sei­ne Arbeits­leis­tung nicht erbrin­gen und des­halb sei­nen Urlaub nicht neh­men. Er argu­men­tier­te, dass ihm noch Rest­ur­laub aus dem Jahr 2014 zuste­he, der nicht ver­fal­len sei, weil die Beklag­te ihren Oblie­gen­hei­ten an der Gewäh­rung und Inan­spruch­nah­me von Urlaub mit­zu­wir­ken, nicht nach­ge­kom­men sei.

Die Vor­in­stan­zen hat­ten die Kla­ge abge­wie­sen, doch die Revi­si­on des Klä­gers hat­te hin­sicht­lich des Rest­ur­laubs aus dem Jahr 2014 über­wie­gend Erfolg. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass der im Jahr 2014 nicht genom­me­ne Urlaub des Klä­gers nicht allein aus gesund­heit­li­chen Grün­den ver­fiel.

Die­se Ent­schei­dung könn­te weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf ähn­li­che Fäl­le in der Zukunft haben und die Arbeits­rech­te von Men­schen mit Behin­de­run­gen stär­ken. Es unter­streicht die Ver­ant­wor­tung der Arbeit­ge­ber, ihre Mit­ar­bei­ter in die Lage zu ver­set­zen, ihren Urlaubs­an­spruch wahr­zu­neh­men, und stellt klar, dass der Urlaubs­an­spruch nicht auto­ma­tisch ver­fällt, wenn der Arbeit­neh­mer aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht in der Lage ist, ihn in Anspruch zu neh­men.

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