Arbeit­ge­ber­pflich­ten und Urlaubs­an­sprü­che: BAG-Urteil stärkt Arbeit­neh­mer­rech­te

In einer weg­wei­sen­den Ent­schei­dung hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) am 20. Dezem­ber 2022 (Az. 9 AZR 266/20) klar­ge­stellt, dass die Urlaubs­an­sprü­che von Arbeit­neh­mern nicht ohne wei­te­res ver­jäh­ren kön­nen. Gemäß die­sem Urteil beginnt die gesetz­li­che drei­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für den Anspruch auf bezahl­ten Jah­res­ur­laub erst am Ende des Kalen­der­jah­res, in dem der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer über sei­nen spe­zi­fi­schen Urlaubs­an­spruch und die ent­spre­chen­den Ver­fall­fris­ten infor­miert hat und der Arbeit­neh­mer den Urlaub trotz­dem aus frei­en Stü­cken nicht in Anspruch genom­men hat.

Die Ent­schei­dung wur­de im Rah­men eines Fal­les getrof­fen, in dem eine Arbeit­neh­me­rin, die von 1996 bis 2017 als Steu­er­fach­an­ge­stell­te und Bilanz­buch­hal­te­rin tätig war, eine Abgel­tung für 14 Urlaubs­ta­ge nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses erhielt. Sie for­der­te jedoch eine zusätz­li­che Abgel­tung für 101 nicht genom­me­ne Urlaubs­ta­ge aus den Vor­jah­ren, was der Arbeit­ge­ber ablehn­te. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt sprach der Frau in der Beru­fungs­in­stanz eine Abgel­tung für wei­te­re 76 Arbeits­ta­ge zu, da der Arbeit­ge­ber sei­ne Hin­weis­pflich­ten nicht erfüllt hat­te. Der Arbeit­ge­ber leg­te Revi­si­on ein, jedoch ohne Erfolg.

Das BAG hat mit die­ser Ent­schei­dung die Vor­ga­ben des EuGH umge­setzt und fest­ge­stellt, dass der Arbeit­ge­ber die Rechts­si­cher­heit gewähr­leis­ten kann, indem er sei­ne Pflich­ten gegen­über dem Arbeit­neh­mer nach­kommt. Der Arbeit­ge­ber konn­te nicht erfolg­reich gel­tend machen, dass der nicht gewähr­te Urlaub bereits wäh­rend des lau­fen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses nach Ablauf von drei Jah­ren ver­jährt sei. Der Anspruch auf Abgel­tung des Urlaubs wur­de von der Arbeit­neh­me­rin inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren gel­tend gemacht.

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