ARUG II: Neue Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen für bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men

Das Gesetz zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­richt­li­nie (ARUG II), das am 1. Janu­ar 2020 in Kraft getre­ten ist, bringt eine Rei­he von Ver­än­de­run­gen für bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men mit sich. Ziel des Geset­zes ist es, die Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Unter­neh­men und ihren Aktio­nä­ren zu ver­bes­sern und die Aus­übung von Aktio­närs­rech­ten zu erleich­tern. Dies soll letzt­lich zu einer Ver­bes­se­rung der Cor­po­ra­te Gover­nan­ce von bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten füh­ren.

Die neu­en Rege­lun­gen des ARUG II sind umfang­reich und betref­fen ver­schie­de­ne Aspek­te der Aktio­närs­kom­mu­ni­ka­ti­on und ‑iden­ti­fi­ka­ti­on. Sie rei­chen von der Ein­rich­tung eines ver­bes­ser­ten Risi­ko­ma­nage­ments über die Durch­füh­rung regel­mä­ßi­ger Risi­ko­ana­ly­sen bis hin zur Doku­men­ta­ti­on und Bericht­erstat­tung. Die kon­kre­te Umset­zung die­ser Anfor­de­run­gen in der Pra­xis ist jedoch nicht ein­deu­tig im Gesetz gere­gelt, was zu Unsi­cher­hei­ten bei den Unter­neh­men führt.

Ein zen­tra­ler Aspekt des ARUG II ist die Wei­ter­ga­be­ver­pflich­tung der Sorg­falts­pflich­ten an die Aktio­nä­re. Dies bedeu­tet, dass auch Unter­neh­men, die die genann­ten Schwel­len­wer­te nicht errei­chen, indi­rekt von den Vor­ga­ben des ARUG II betrof­fen sind. Um die­se Anfor­de­run­gen zu erfül­len, emp­fiehlt die Regie­rung die Erstel­lung von Ver­hal­tens­ko­di­zes für poten­zi­el­le Ver­trags­part­ner, in denen die men­schen­recht­li­chen Erwar­tun­gen kon­kre­ti­siert wer­den.

Die Umset­zung des ARUG II stellt Unter­neh­men vor erheb­li­che Her­aus­for­de­run­gen, ins­be­son­de­re in Bezug auf die Ver­trags­ge­stal­tung mit den Aktio­nä­ren. Unter­neh­men müs­sen sorg­fäl­tig prü­fen, wel­che Pflich­ten sie ihren Aktio­nä­ren auf­er­le­gen und wel­che Kon­troll­me­cha­nis­men sie ein­rich­ten, um die Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten zu gewähr­leis­ten. Dabei müs­sen sie auch die Gren­zen des Rechts der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen beach­ten.

Dar­über hin­aus hat das ARUG II Aus­wir­kun­gen auf die Com­pli­ance-Struk­tur von Unter­neh­men. Es könn­te not­wen­dig sein, bestehen­de Com­pli­ance-Struk­tu­ren zu über­prü­fen und gege­be­nen­falls anzu­pas­sen, um den neu­en Anfor­de­run­gen gerecht zu wer­den.

Wei­te­re Quel­len

  1. Gesetz zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG II): Die­se Sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz bie­tet einen Über­blick über das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren und die Zie­le des ARUG II.
  2. BGBl. I 2019 S. 2637 — Gesetz zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie: Die­se Sei­te bie­tet den voll­stän­di­gen Geset­zes­text des ARUG II.
  3. Deut­scher Bun­des­tag — Zwei­te Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie der EU bera­ten: Die­ser Arti­kel des Deut­schen Bun­des­ta­ges berich­tet über die Bera­tun­gen zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie.
  4. ARUG II: Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie | Finan­ce | Hau­fe: Die­ser Arti­kel von Hau­fe Finan­ce bie­tet einen Über­blick über die Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie durch das ARUG II.
  5. Noerr: ARUG II — Seit heu­te gel­ten neue Regeln zur Aktio­närs­kom­mu­ni­ka­ti­on und ‑iden­ti­fi­ka­ti­on: Die­ser Arti­kel von Noerr bie­tet einen detail­lier­ten Ein­blick in die neu­en Regeln zur Aktio­närs­kom­mu­ni­ka­ti­on und ‑iden­ti­fi­ka­ti­on, die durch das ARUG II ein­ge­führt wur­den.

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