BAG: Equal Pay ist ist nicht ver­han­del­bar

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in einem Urteil vom 16. Febru­ar 2023 (8 AZR 450/21) ent­schie­den, dass Frau­en Anspruch auf das Ent­gelt haben, das der Arbeit­ge­ber männ­li­chen Kol­le­gen für glei­che oder gleich­wer­ti­ge Arbeit zahlt. Die­ses Urteil stützt sich auf das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (Entg­Tran­spG) und das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG), sowie auf Arti­kel 157 Absatz 1 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on (AEUV).

Im kon­kre­ten Fall klag­te eine Ver­triebs­an­ge­stell­te gegen ihren Arbeit­ge­ber, ein Unter­neh­men der Metall- und Elek­tro­in­dus­trie, auf wei­te­res Gehalt und Dis­kri­mi­nie­rungs­ent­schä­di­gung wegen Lohn­dis­kri­mi­nie­rung. Sie wur­de zu Beginn März 2017 für ein Grund­ge­halt von 3.500,00 EUR brut­to ein­ge­stellt, wäh­rend ein zwei Mona­te zuvor ein­ge­stell­ter männ­li­cher Ver­triebs­mit­ar­bei­ter ein Grund­ge­halt von 4.500,00 EUR aus­ge­han­delt hat­te.

Das BAG gab der Zah­lungs­kla­ge der Ange­stell­ten statt und ver­ur­teil­te das Unter­neh­men außer­dem zur Zah­lung einer Dis­kri­mi­nie­rungs­ent­schä­di­gung von 2.000,00 EUR gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Das Gericht stell­te fest, dass der Arbeit­ge­ber die Ver­triebs­an­ge­stell­te auf­grund ihres Geschlechts benach­tei­ligt hat­te, da sie und ihr männ­li­cher Kol­le­ge die glei­che Arbeit ver­rich­te­ten, sie jedoch ein nied­ri­ge­res Grund­ge­halt erhielt.

Die­ses Urteil ist ein wich­ti­ger Schritt in Rich­tung Ent­gelt­gleich­heit und könn­te weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf die Gehalts­struk­tu­ren in Unter­neh­men haben. Es unter­streicht die Bedeu­tung der Ent­gelt­trans­pa­renz und der Gleich­be­hand­lung von Män­nern und Frau­en am Arbeits­platz.

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