Betriebs­rat hat Recht auf Infor­ma­ti­on über Arbeits­un­fäl­le von Fremd­per­so­nal

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einem Beschluss vom 12. März 2019 (Az: 1 ABR 48/17) ent­schie­den, dass der Betriebs­rat ein Recht dar­auf hat, vom Arbeit­ge­ber über Arbeits­un­fäl­le infor­miert zu wer­den, die Beschäf­tig­te eines ande­ren Unter­neh­mens im Zusam­men­hang mit der Nut­zung der betrieb­li­chen Infra­struk­tur des Arbeit­ge­bers erlei­den.

In dem kon­kre­ten Fall erbrach­te die Arbeit­ge­be­rin Zustell­diens­te und auf ihrem Betriebs­ge­län­de waren im Rah­men von Werk­ver­trä­gen auch Arbeit­neh­mer ande­rer Unter­neh­men tätig. Nach­dem sich zwei die­ser Beschäf­tig­ten bei der Bela­dung von Palet­ten infol­ge weg­rut­schen­der Über­la­de­ble­che ver­letz­ten, ver­lang­te der Betriebs­rat von der Arbeit­ge­be­rin die Vor­la­ge von Kopien der Unfall­an­zei­gen und zukünf­ti­ge Infor­ma­ti­on über ent­spre­chen­de Arbeits­un­fäl­le des Fremd­per­so­nals.

Das Gericht stell­te fest, dass der Betriebs­rat nach § 89 Abs. 2 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz bei allen im Zusam­men­hang mit dem Arbeits­schutz und der Unfall­ver­hü­tung ste­hen­den Fra­gen hin­zu­ge­zo­gen wer­den muss. Dies beinhal­tet auch einen ent­spre­chen­den Aus­kunfts­an­spruch des Betriebs­rats, der auch Unfäl­le umfasst, die Arbeit­neh­mer erlei­den, die weder bei der Arbeit­ge­be­rin ange­stellt noch deren Leih­ar­beit­neh­mer sind.

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