Betriebs­rat muss bei Aus­kunft über Schwan­ger­schaft Daten­schutz zusi­chern

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in einem Beschluss vom 9. April 2019 (Az: 1 ABR 51/17) ent­schie­den, dass der Betriebs­rat bei der Anfor­de­rung von Infor­ma­tio­nen über Schwan­ger­schaf­ten im Betrieb den Daten­schutz zusi­chern muss. Der Betriebs­rat muss dar­le­gen, wie er die sen­si­blen Gesund­heits­da­ten der betrof­fe­nen Arbeit­neh­me­rin­nen schüt­zen wird. Andern­falls kann der Arbeit­ge­ber die Aus­kunft ver­wei­gern.

In dem kon­kre­ten Fall hat­te der Arbeit­ge­ber schwan­ge­ren Arbeit­neh­me­rin­nen das Recht ein­ge­räumt, der Wei­ter­ga­be der Infor­ma­ti­on über ihre Schwan­ger­schaft zu wider­spre­chen. Der Betriebs­rat ver­lang­te jedoch vom Arbeit­ge­ber eine voll­stän­di­ge Unter­rich­tung über alle Schwan­ger­schaf­ten, unab­hän­gig von einer sol­chen Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Arbeit­neh­me­rin­nen.

Das BAG stell­te klar, dass der Betriebs­rat bei sen­si­blen Gesund­heits­da­ten, zu denen eine Schwan­ger­schaft gehört, bestimm­te daten­schutz­recht­li­che Gren­zen zu beach­ten hat. Der Betriebs­rat muss Maß­nah­men ergrei­fen, um die Ver­trau­lich­keit der sen­si­blen Gesund­heits­da­ten sicher­zu­stel­len. Die­se Maß­nah­men kön­nen bei­spiels­wei­se das zuver­läs­si­ge Sicher­stel­len des Ver­schlus­ses der Daten, das Beschrän­ken der Zugriffs­mög­lich­kei­ten auf ein­zel­ne Betriebs­rats­mit­glie­der oder die Daten­lö­schung nach Been­di­gung der Über­wa­chungs­auf­ga­be sein.

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