Betriebs­rats­vor­sit­zen­der darf kein Daten­schutz­be­auf­trag­ter sein

In einem bemer­kens­wer­ten Urteil hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den, dass der Vor­sit­zen­de eines Betriebs­rats in der Regel nicht gleich­zei­tig als Daten­schutz­be­auf­trag­ter fun­gie­ren darf. Das Urteil wur­de am 6. Juni 2023 unter dem Akten­zei­chen 9 AZR 383/19 gefällt.

Die Ent­schei­dung des Gerichts beruht auf der Erkennt­nis, dass die Rol­len eines Betriebs­rats­vor­sit­zen­den und eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten typi­scher­wei­se nicht ohne Inter­es­sen­kon­flikt von der­sel­ben Per­son aus­ge­übt wer­den kön­nen.

Der Betriebs­rat ist ein wich­ti­ges Organ in einem Unter­neh­men, das die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gegen­über dem Arbeit­ge­ber ver­tritt. Der Vor­sit­zen­de des Betriebs­rats hat eine her­vor­ge­ho­be­ne Funk­ti­on und ver­tritt den Betriebs­rat im Rah­men der gefass­ten Beschlüs­se.

Auf der ande­ren Sei­te ist der Daten­schutz­be­auf­trag­te für die Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Daten­schutz­be­stim­mun­gen im Unter­neh­men ver­ant­wort­lich. Er muss sicher­stel­len, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Arbeit­neh­mern und ande­ren Betei­lig­ten kor­rekt und sicher ver­ar­bei­tet wer­den.

Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dür­fen dem Betriebs­rat nur zu den im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz aus­drück­lich vor­ge­se­he­nen Zwe­cken zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Der Betriebs­rat ent­schei­det durch Beschluss des Gre­mi­ums, unter wel­chen kon­kre­ten Umstän­den er wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten vom Arbeit­ge­ber anfor­dert und wie er die­se anschlie­ßend ver­ar­bei­tet. In die­sem Rah­men legt er die Zwe­cke und Mit­tel der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten fest.

Die Dop­pel­rol­le als Betriebs­rats­vor­sit­zen­der und Daten­schutz­be­auf­trag­ter kann daher zu einem Inter­es­sen­kon­flikt füh­ren. Der Daten­schutz­be­auf­trag­te könn­te in der Rol­le des Betriebs­rats­vor­sit­zen­den dazu nei­gen, mehr Daten anzu­for­dern oder zu ver­ar­bei­ten, als es für die Erfül­lung der Auf­ga­ben des Betriebs­rats not­wen­dig oder ange­mes­sen ist.

Auf­grund die­ses poten­zi­el­len Inter­es­sen­kon­flikts hat das BAG ent­schie­den, dass der Arbeit­ge­ber in der Regel berech­tigt ist, die Bestel­lung zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu wider­ru­fen, wenn der Daten­schutz­be­auf­trag­te gleich­zei­tig Vor­sit­zen­der des Betriebs­rats ist.

Die­ses Urteil ist ein wich­ti­ger Mei­len­stein in der Recht­spre­chung zum Daten­schutz und zur Rol­le des Betriebs­rats. Es unter­streicht die Bedeu­tung der Unab­hän­gig­keit des Daten­schutz­be­auf­trag­ten und die Not­wen­dig­keit, poten­zi­el­le Inter­es­sen­kon­flik­te zu ver­mei­den.

Wei­te­re Res­sour­cen

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ar­beits­ge­richts:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsratsvorsitzender-als-datenschutzbeauftragter

Ähnliche Beiträge

Rückmeldungen