Bun­des­ar­beits­ge­richt: Auf­he­bungs­ver­trag und das Gebot fai­ren Ver­han­delns

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 24. Febru­ar 2022 (Akten­zei­chen: 6 AZR 333/21) fest­ge­stellt, dass ein Auf­he­bungs­ver­trag unter Ver­stoß gegen das Gebot fai­ren Ver­han­delns zustan­de gekom­men sein kann. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamt­um­stän­de der kon­kre­ten Ver­hand­lungs­si­tua­ti­on im jewei­li­gen Ein­zel­fall zu ent­schei­den.

Im kon­kre­ten Fall ging es um eine Team­ko­or­di­na­to­rin im Ver­kauf im Bereich Haus­tech­nik, die nach einem Gespräch mit dem Geschäfts­füh­rer und dem spä­te­ren Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten der Beklag­ten einen Auf­he­bungs­ver­trag unter­zeich­ne­te. Sie behaup­te­te, ihr sei für den Fall der Nicht­un­ter­zeich­nung des Auf­he­bungs­ver­trags die Erklä­rung einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung sowie die Erstat­tung einer Straf­an­zei­ge in Aus­sicht gestellt wor­den. Ihrer Bit­te, eine län­ge­re Bedenk­zeit zu erhal­ten und Rechts­rat ein­ho­len zu kön­nen, sei nicht ent­spro­chen wor­den.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass ein ver­stän­di­ger Arbeit­ge­ber im vor­lie­gen­den Fall sowohl die Erklä­rung einer außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung als auch die Erstat­tung einer Straf­an­zei­ge ernst­haft in Erwä­gung zie­hen durf­te. Die Ent­schei­dungs­frei­heit der Klä­ge­rin wur­de nicht dadurch ver­letzt, dass die Beklag­te den Auf­he­bungs­ver­trag nur zur sofor­ti­gen Annah­me unter­brei­tet hat und die Klä­ge­rin über die Annah­me des­we­gen sofort ent­schei­den muss­te.

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