Bun­des­ar­beits­ge­richt: Kein Anspruch auf Dan­kes- und Wunsch­for­mel im Arbeits­zeug­nis

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 25.01.2022 (Akten­zei­chen: 9 AZR 146/21) fest­ge­stellt, dass ein Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch auf eine Dan­kes- und Wunsch­for­mel im Arbeits­zeug­nis hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber in den von ihm erteil­ten Arbeits­zeug­nis­sen stan­dard­mä­ßig ent­spre­chen­de Schluss­for­meln ver­wen­det.

In dem kon­kre­ten Fall ging es um einen Arbeit­neh­mer, der in sei­nem Arbeits­zeug­nis eine Dan­kes- und Wunsch­for­mel ver­miss­te. Der Arbeit­ge­ber lehn­te dies ab und argu­men­tier­te, dass er nicht ver­pflich­tet sei, eine sol­che For­mel in das Zeug­nis auf­zu­neh­men.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass der Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch auf eine Dan­kes- und Wunsch­for­mel im Arbeits­zeug­nis hat. Die Ent­schei­dungs­frei­heit des Arbeit­ge­bers wird durch die Pflicht zur Auf­nah­me einer sol­chen For­mel in das Zeug­nis nicht ein­ge­schränkt. Dies steht weder im Ein­klang mit dem ein­fach­ge­setz­li­chen Ver­bot der Zeug­nis­wahr­heit noch mit der nega­ti­ven Mei­nungs­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ist ein wich­ti­ger Schritt zur Klar­stel­lung der Rech­te und Pflich­ten von Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern in Bezug auf die Gestal­tung von Arbeits­zeug­nis­sen.

Ähnliche Beiträge

Rückmeldungen