Bun­des­ar­beits­ge­richt: Kein indi­vi­du­el­ler Anspruch auf Durch­füh­rung eines betrieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 7. Sep­tem­ber 2021 (Akten­zei­chen: 9 AZR 571/20) klar­ge­stellt, dass Arbeit­neh­mer kei­nen indi­vi­du­el­len Anspruch auf die Ein­lei­tung und Durch­füh­rung eines betrieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments (BEM) haben. Die­ses Urteil wirft ein wich­ti­ges Licht auf die Rech­te der Arbeit­neh­mer in Bezug auf das BEM.

Hin­ter­grund: Gemäß § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeit­ge­ber, wenn ein Arbeit­neh­mer inner­halb eines Jah­res län­ger als sechs Wochen unun­ter­bro­chen oder wie­der­holt arbeits­un­fä­hig ist, zusam­men mit dem Betriebs­rat oder Per­so­nal­rat und bei schwer­be­hin­der­ten Men­schen auch mit der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, die Mög­lich­kei­ten zur Über­win­dung der Arbeits­un­fä­hig­keit und zur Erhal­tung des Arbeits­plat­zes erör­tern. Die­se Maß­nah­men wer­den als betrieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment bezeich­net.

Im kon­kre­ten Fall klag­te ein lang­fris­tig erkrank­ter Mit­ar­bei­ter einer Gemein­de, der die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen für ein BEM erfüll­te, sei­nen Arbeit­ge­ber auf Durch­füh­rung eines sol­chen Pro­gramms mit sei­ner Betei­li­gung. Das Arbeits­ge­richt Würz­burg stimm­te ihm zu, aber das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg war ande­rer Mei­nung und wies sei­ne Kla­ge ab.

Der Mit­ar­bei­ter leg­te Beru­fung beim Bun­des­ar­beits­ge­richt ein, doch auch dort konn­te er sei­nen Fall nicht durch­set­zen. Das Gericht erklär­te, dass trotz der gesetz­li­chen Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers zur Durch­füh­rung eines BEM, die betref­fen­de gesetz­li­che Pflicht nicht mit einem indi­vi­du­el­len Recht des Arbeit­neh­mers auf Durch­füh­rung eines BEM ver­knüpft ist.

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