Bun­des­ar­beits­ge­richt stärkt die Rech­te von Daten­schutz­be­auf­trag­ten: Son­der­kün­di­gungs­schutz ist ver­fas­sungs­ge­mäß

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 25.08.2022 (Akten­zei­chen: 2 AZR 225/20) die Rech­te von Daten­schutz­be­auf­trag­ten gestärkt. Das Gericht hat ent­schie­den, dass der Son­der­kün­di­gungs­schutz für Daten­schutz­be­auf­trag­te ver­fas­sungs­ge­mäß ist.

Die Ent­schei­dung wur­de getrof­fen, nach­dem ein Arbeit­ge­ber ver­sucht hat­te, einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten ordent­lich zu kün­di­gen. Das Gericht stell­te jedoch fest, dass eine sol­che Kün­di­gung unzu­läs­sig ist, es sei denn, es lie­gen Tat­sa­chen vor, die zur Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist berech­ti­gen.

Das Gericht beton­te, dass der Son­der­kün­di­gungs­schutz dazu dient, dass betrieb­li­che Daten­schutz­be­auf­trag­te ihre Auf­ga­ben und Befug­nis­se selbst­be­wusst gegen­über dem Arbeit­ge­ber durch­füh­ren und ein­for­dern kön­nen. Dies stärkt ihre Unab­hän­gig­keit und för­dert einen effek­ti­ven Daten­schutz.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ist ein wich­ti­ger Schritt zur Stär­kung der Rech­te von Daten­schutz­be­auf­trag­ten und zur För­de­rung eines effek­ti­ven Daten­schut­zes in Unter­neh­men.

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