Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch bei Krankheit
Das Bundesarbeitsgericht in Deutschland hat in einer wegweisenden Entscheidung die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, die aus gesundheitlichen Gründen ihren Urlaub nicht in Anspruch nehmen können. In dem Urteil vom 20. Dezember 2022 (Aktenzeichen: 9 AZR 245/19) wurde festgestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch aus einem Jahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, nicht automatisch nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten erlischt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger in diesem Fall, der als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist und bei der beklagten Flughafengesellschaft als Frachtfahrer im Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste beschäftigt ist, konnte in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis mindestens August 2019 wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Er argumentierte, dass ihm noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zustehe, der nicht verfallen sei, weil die Beklagte ihren Obliegenheiten an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, doch die Revision des Klägers hatte hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 überwiegend Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers nicht allein aus gesundheitlichen Gründen verfiel.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf ähnliche Fälle in der Zukunft haben und die Arbeitsrechte von Menschen mit Behinderungen stärken. Es unterstreicht die Verantwortung der Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und stellt klar, dass der Urlaubsanspruch nicht automatisch verfällt, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihn in Anspruch zu nehmen.
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