Bun­des­ar­beits­ge­richt: Tarif­li­che Frei­stel­lungs­ta­ge und krank­heits­be­ding­te Arbeits­un­fä­hig­keit

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 23. Febru­ar 2022 (Akten­zei­chen: 10 AZR 99/21) fest­ge­stellt, dass der tarif­li­che Anspruch auf bezahl­te arbeits­freie Tage, der an die Stel­le des Anspruchs auf ein tarif­li­ches Zusatz­geld tritt, nicht erfüllt wird, wenn der Arbeit­neh­mer am Frei­stel­lungs­tag arbeits­un­fä­hig erkrankt ist.

In dem kon­kre­ten Fall wähl­te der Klä­ger für das Jahr 2019 den Anspruch auf Frei­stel­lungs­ta­ge. An zwei der fest­ge­leg­ten frei­en Tage war er arbeits­un­fä­hig erkrankt. Die Beklag­te lehn­te eine Nach­ge­wäh­rung ab. Der Klä­ger ver­lang­te dar­auf­hin fest­zu­stel­len, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahl­te Frei­stel­lung im Umfang von zwei Arbeits­ta­gen zusteht.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass der Anspruch auf Frei­stel­lung an Tagen krank­heits­be­ding­ter Arbeits­un­fä­hig­keit nicht erfüllt wer­den kann. Er besteht als ori­gi­nä­rer Erfül­lungs­an­spruch fort und ist grund­sätz­lich nicht auf das Kalen­der­jahr befris­tet. Nur dann, wenn die Gewäh­rung von Frei­stel­lungs­ta­gen aus per­so­nen­be­ding­ten Grün­den (z.B. wegen einer lang­an­dau­ern­den Erkran­kung) im gesam­ten rest­li­chen Kalen­der­jahr nicht mög­lich ist, geht der Frei­stel­lungs­an­spruch unter. In einem sol­chen Fall lebt nach § 253 MTV im Umfang der nicht rea­li­sier­ten Frei­stel­lungs­ta­ge der Anspruch auf das tarif­li­che Zusatz­geld wie­der auf.

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