Bun­des­ar­beits­ge­richt: Ver­set­zung von Arbeit­neh­mern ins Aus­land ist zuläs­sig

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 30. Novem­ber 2022 (Akten­zei­chen: 5 AZR 336/21) fest­ge­stellt, dass Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­neh­mer an einen Arbeits­ort des Unter­neh­mens im Aus­land ver­set­zen kön­nen, sofern im Arbeits­ver­trag nicht aus­drück­lich oder kon­klu­dent etwas ande­res ver­ein­bart wur­de.

Der Klä­ger in die­sem Fall, ein Pilot, der seit Janu­ar 2018 bei einer inter­na­tio­nal täti­gen Flug­ge­sell­schaft beschäf­tigt ist, wur­de von sei­nem Arbeit­ge­ber von Nürn­berg nach Bolo­gna ver­setzt. Der Klä­ger hielt sei­ne Ver­set­zung nach Bolo­gna für unwirk­sam und argu­men­tier­te, das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers nach § 106 Satz 1 GewO umfas­se nicht eine Ver­set­zung ins Aus­land. Zudem sei eine sol­che Ver­set­zung unbil­lig, weil ihm sein tarif­li­cher Ver­gü­tungs­an­spruch ent­zo­gen wer­de und ihm auch ansons­ten erheb­li­che Nach­tei­le ent­stün­den.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt wies die Revi­si­on des Klä­gers zurück und stell­te fest, dass das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers nach § 106 Satz 1 GewO auch die Ver­set­zung an einen aus­län­di­schen Arbeits­ort umfasst. Eine Begren­zung des Wei­sungs­rechts auf Arbeits­or­te in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land sei dem Gesetz nicht zu ent­neh­men. Zudem ent­sprach die Maß­nah­me bil­li­gem Ermes­sen und hielt der Aus­übungs­kon­trol­le stand.

Die­se Ent­schei­dung könn­te weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf ähn­li­che Fäl­le in der Zukunft haben und die Arbeits­rech­te von Arbeit­neh­mern, die in inter­na­tio­nal täti­gen Unter­neh­men beschäf­tigt sind, beein­flus­sen.

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