Das Bundesarbeitsgericht und der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil 9 AZR 315/17 vom 19. März 2019 eine wichtige Entscheidung zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit getroffen. In diesem Artikel werden wir dieses Urteil analysieren und seine Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber beleuchten.
Das Urteil
In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin, die für das gesamte Kalenderjahr 2014 Sonderurlaub genommen hatte, ihren Arbeitgeber auf Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub für dieses Jahr verklagt. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass bei Kurzarbeit Null kein Anspruch auf Urlaub besteht. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit dürfen Arbeitgeber die Urlaubstage um 1/12 kürzen.
Die Begründung des Gerichts
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Urlaubsanspruch auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Bei einer vollständigen Aussetzung der Arbeitspflicht, wie sie bei Kurzarbeit Null oder einem Sonderurlaub der Fall ist, kann daher kein Urlaubsanspruch entstehen.
Die Auswirkungen des Urteils
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die Kurzarbeit Null haben oder einen Sonderurlaub nehmen, müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie für diese Zeiträume keinen Urlaubsanspruch erwerben. Arbeitgeber hingegen müssen sicherstellen, dass sie die Urlaubstage ihrer Arbeitnehmer korrekt berechnen und kürzen, wenn diese Kurzarbeit Null haben oder einen Sonderurlaub nehmen.
Fazit
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit unterstreicht die Bedeutung einer genauen Kenntnis der arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es zeigt auch, dass das Arbeitsrecht ein dynamisches Feld ist, das ständig weiterentwickelt wird und auf Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert.
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