Die Nor­men­hier­ar­chie im Arbeits­recht: Ein Leit­fa­den

Das Arbeits­recht ist ein kom­ple­xes Rechts­ge­biet, das von ver­schie­de­nen Nor­men und Geset­zen auf ver­schie­de­nen Ebe­nen beein­flusst wird. Die­se Nor­men sind in einer bestimm­ten Hier­ar­chie ange­ord­net, die als Nor­men­hier­ar­chie bezeich­net wird. Die Nor­men­hier­ar­chie im Arbeits­recht dient dazu, Klar­heit über die Anwend­bar­keit und Rang­fol­ge der ver­schie­de­nen Rechts­nor­men zu schaf­fen. Sie ist beson­ders wich­tig, um Kon­flik­te zwi­schen ver­schie­de­nen Rechts­quel­len zu lösen.

Table of Con­tents

Euro­pa­recht

Das Euro­pa­recht hat in den letz­ten Jahr­zehn­ten zuneh­mend an Bedeu­tung im Kon­text des Arbeits­rechts gewon­nen. Es dient als über­ge­ord­ne­tes Regel­werk, das die arbeits­recht­li­chen Nor­men der Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on (EU) beein­flusst und in vie­len Fäl­len sogar prägt. Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, die Arbeits­be­din­gun­gen in ihren Mit­glied­staa­ten zu har­mo­ni­sie­ren und sozia­le Gerech­tig­keit zu för­dern. Dabei spielt das Euro­pa­recht eine Schlüs­sel­rol­le, da es die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen für Arbeits­ver­hält­nis­se in der gesam­ten EU setzt.

Das Euro­pa­recht im Arbeits­kon­text ist jedoch nicht nur ein abs­trak­tes Kon­strukt, son­dern hat kon­kre­te Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­welt. Es beein­flusst bei­spiels­wei­se die Gestal­tung von Arbeits­ver­trä­gen, den Arbeits­schutz und die Arbeit­neh­mer­frei­zü­gig­keit. Dar­über hin­aus hat es auch Ein­fluss auf kol­lek­ti­ve Arbeits­be­zie­hun­gen, ein­schließ­lich der Rol­le von Gewerk­schaf­ten und Arbeit­ge­ber­ver­bän­den.

Euro­päi­sches Pri­mär­recht im Arbeits­recht

Erläu­te­rung des Pri­mär­rechts und sei­ner Bedeu­tung im Arbeits­recht

Das Euro­päi­sche Pri­mär­recht stellt die Grund­la­ge für alle wei­te­ren Rechts­ak­te der Euro­päi­schen Uni­on (EU) dar und hat daher eine fun­da­men­ta­le Bedeu­tung im Arbeits­recht. Es besteht haupt­säch­lich aus den Grün­dungs­ver­trä­gen der EU, näm­lich dem Ver­trag über die Euro­päi­sche Uni­on (EUV) und dem Ver­trag über die Arbeits­wei­se der Euro­päi­schen Uni­on (AEU-Ver­trag).

Das Pri­mär­recht legt die insti­tu­tio­nel­len Grund­la­gen der EU fest und defi­niert die Kom­pe­ten­zen, die den Orga­nen der Uni­on zur Ver­fü­gung ste­hen. In Bezug auf das Arbeits­recht gibt es spe­zi­el­le Arti­kel, die die EU befä­hi­gen, Maß­nah­men in Berei­chen wie Arbeit­neh­mer­rech­te, Arbeits­be­din­gun­gen und sozia­le Sicher­heit zu ergrei­fen. Die­se Arti­kel die­nen als recht­li­che Grund­la­ge für die Erstel­lung von Sekun­där­recht, das wie­der­um die kon­kre­ten Rege­lun­gen für Arbeits­ver­hält­nis­se ent­hält.

Die Bedeu­tung des Pri­mär­rechts im Arbeits­kon­text ist nicht zu unter­schät­zen. Es beein­flusst natio­na­le Gesetz­ge­bun­gen und hat Vor­rang vor natio­na­lem Recht. Das bedeu­tet, dass im Fal­le eines Kon­flikts zwi­schen EU-Recht und natio­na­lem Recht, das EU-Recht Vor­rang hat. Dies wur­de durch zahl­rei­che Ent­schei­dun­gen des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) bestä­tigt.

Euro­päi­sches Sekun­där­recht im Arbeits­recht

Unter­schie­de zwi­schen Pri­mär- und Sekun­där­recht

Das Euro­päi­sche Sekun­där­recht ist ein wesent­li­cher Bestand­teil des EU-Rechts, der auf der Grund­la­ge des Pri­mär­rechts erlas­sen wird. Es besteht aus ver­schie­de­nen Rechts­ak­ten wie Ver­ord­nun­gen, Richt­li­ni­en, Ent­schei­dun­gen, Emp­feh­lun­gen und Stel­lung­nah­men. Im Kon­text des Arbeits­rechts ist das Sekun­där­recht beson­ders rele­vant, da es die kon­kre­ten Rege­lun­gen und Stan­dards für Arbeits­ver­hält­nis­se in den Mit­glied­staa­ten fest­legt.

Ver­ord­nun­gen und Richt­li­ni­en

Die wich­tigs­ten For­men des Sekun­där­rechts im Arbeits­recht sind Ver­ord­nun­gen und Richt­li­ni­en. Wäh­rend Ver­ord­nun­gen unmit­tel­bar in den Mit­glied­staa­ten gel­ten und kei­ne natio­na­le Umset­zung erfor­dern, müs­sen Richt­li­ni­en von den Mit­glied­staa­ten in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den. Dies gibt den Staa­ten einen gewis­sen Spiel­raum bei der Aus­ge­stal­tung der Rege­lun­gen, aller­dings müs­sen die Zie­le der Richt­li­nie erreicht wer­den.

Bei­spiel: Die Arbeits­zeit­richt­li­nie (2003/88/EG) legt Min­dest­an­for­de­run­gen für Arbeits­zei­ten und Ruhe­zei­ten in der EU fest. Sie muss von den Mit­glied­staa­ten in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den und hat bei­spiels­wei­se in Deutsch­land zur Arbeits­zeit­ver­ord­nung geführt.

Bedeu­tung im Arbeits­recht

Das Sekun­där­recht hat eine erheb­li­che Bedeu­tung im Arbeits­recht. Es legt Min­dest­stan­dards für Arbeits­be­din­gun­gen, Arbeits­schutz und Arbeit­neh­mer­rech­te fest.

Bei­spiel: Die All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­richt­li­nie (2006/54/EG) ver­bie­tet Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund von Geschlecht, Alter, Behin­de­rung usw. im Arbeits­ver­hält­nis und hat zur Ein­füh­rung des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) in Deutsch­land geführt.

Vor­rang des EU-Rechts

Wie beim Pri­mär­recht hat auch das Sekun­där­recht Vor­rang vor natio­na­lem Recht. Das bedeu­tet, dass im Fal­le eines Kon­flikts zwi­schen einer EU-Ver­ord­nung oder ‑Richt­li­nie und natio­na­lem Recht, das EU-Recht Vor­rang hat. Dies wur­de durch zahl­rei­che Ent­schei­dun­gen des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) bestä­tigt.

Prak­ti­sche Anwen­dung

In der Pra­xis hat das Sekun­där­recht weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­ver­hält­nis­se in den Mit­glied­staa­ten. Es dient als Refe­renz für natio­na­le Gerich­te und hat Ein­fluss auf die Recht­spre­chung im Arbeits­recht.

Bei­spiel: Der EuGH hat in der Rechts­sa­che “Viking Line” ent­schie­den, dass Gewerk­schafts­ak­tio­nen, die die Nie­der­las­sungs­frei­heit von Unter­neh­men behin­dern, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gegen EU-Recht ver­sto­ßen kön­nen.

Ins­ge­samt spielt das Euro­päi­sche Sekun­där­recht eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Har­mo­ni­sie­rung der Arbeits­be­din­gun­gen und der Gewähr­leis­tung von Arbeit­neh­mer­rech­ten in der gesam­ten EU.

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