Frei­zeit­aus­gleich für Betriebs­rats­sit­zun­gen: Klar­stel­lun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in einer Ent­schei­dung vom 15.Mai 2019 (Az: 7 AZR 396/17) wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen zum Frei­zeit­aus­gleich für Betriebs­rats­sit­zun­gen vor­ge­nom­men.

Im kon­kre­ten Fall ging es um die Fra­ge, ob ein Arbeit­neh­mer, der Mit­glied des Betriebs­rats ist und sei­ne Frei­zeit für Betriebs­rats­sit­zun­gen opfert, Anspruch auf bezahl­ten Frei­zeit­aus­gleich hat. Das Gericht hat ent­schie­den, dass dies der Fall ist. Der Arbeit­ge­ber kann sich nicht dar­auf beru­fen, dass er den Arbeit­neh­mer vor­ab von der Nacht­schicht frei­ge­stellt hat, da der Aus­gleichs­an­spruch nicht rück­wir­kend gewährt wer­den kann.

In dem ver­han­del­ten Fall war der Arbeit­neh­mer in voll­kon­ti­nu­ier­li­cher Wech­sel­schicht beschäf­tigt und Mit­glied im Betriebs­rat. Häu­fig fan­den am ers­ten Tag sei­ner Frei­wo­che Betriebs­rats­sit­zun­gen statt. Dafür stell­te der Arbeit­ge­ber ihn in der vor­her­ge­hen­den Nacht­schicht für acht Stun­den von der Arbeits­leis­tung frei und zahl­te sei­ne Ver­gü­tung fort. Den­noch ver­lang­te der Arbeit­neh­mer für die Zeit der Betriebs­rats­sit­zun­gen eine Gut­schrift auf sei­nem Arbeits­zeit­kon­to.

Das BAG hat ent­schie­den, dass für wäh­rend der Frei­zeit geleis­te­te Betriebs­rats­tä­tig­keit immer ein Anspruch auf Frei­zeit­aus­gleich besteht. Für die­sen reicht es nicht aus, den Arbeit­neh­mer ein­fach vor­ab von der Nacht­schicht frei­zu­stel­len. Es muss an einem ande­ren Arbeits­tag bezahl­te Arbeits­be­frei­ung gewährt wer­den, nur dann ist es ein ech­ter Frei­zeit­aus­gleich.

Die­se Ent­schei­dung des BAG stärkt die Rech­te der Betriebs­rä­te und hat wich­ti­ge Impli­ka­tio­nen für die betrieb­li­che Pra­xis.

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