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1.3 Auswahlrichtlinien

Gegebenenfalls geht der Arbeitgeber bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern systematisch anhand von Auswahlrichtlinien vor. Auswahlrichtlinien sind allgemeine Regeln, die bei der personellen Auswahl bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen zu Grunde gelegt werden.

Auswahlrichtlinien bedürfen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BetrVG zwingend der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Einigung über die Auswahlrichtlinie oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet nach § 95 Abs. 1 S. 2 BetrVG auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle, dessen Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.

In größeren Betrieben hat der Betriebsrat ein Initiativrecht hinsichtlich der Aufstellung von Auswahlrichtlinien. Nach § 95 Abs. 2 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei der personellen Auswahl zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Auch hier entscheidet die Einigungsstelle, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können.

Besteht eine Auswahlrichtlinie und verstößt der Arbeitgeber bei einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung gegen diese Auswahlrichtlinie, kann der Betriebsrat die Zustimmung zu der geplanten personellen Maßnahme gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG verweigern.

Auswahlrichtlinien können im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen erhebliche Bedeutung erlangen. Wenn in einer Auswahlrichtlinie die Kriterien für die Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen, insbesondere die Frage, wie die sozialen Gesichtspunkte (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, kann gemäß § 1 Abs. 4 KSchG die Bewertung im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits vom Arbeitsgericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.