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    Schlagwort: 9 AZR 146/21

    Das Aktenzeichen 9 AZR 146/21 bezieht sich auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022 zur Verjährung von Urlaubsansprüchen. Das Gericht entschied, dass der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub nicht automatisch nach drei Jahren verjährt, sofern der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret über seinen Resturlaub informiert und ihn rechtzeitig zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Fehlen diese Hinweise, können Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren auch nach langer Zeit noch wirksam geltend gemacht werden.

    Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

    Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 25.01.2022 (Aktenzeichen: 9 AZR 146/21) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis…

    redaktion
    Redaktion 2. Januar 2024
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