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    Schlagwort: Aktenzeichen: 5 AZR 359/21

    Das Akten­zei­chen „5 AZR 359/21“ bezieht sich auf ein bestimm­tes Gerichts­ver­fah­ren. Die Zahl „5“ gibt dabei an, dass es sich um das fünf­te Gericht han­delt, das für den Fall zustän­dig ist. „AZR“ steht für das Arbeits­ge­richt, das für arbeits­recht­li­che Strei­tig­kei­ten zustän­dig ist. Die Zah­len „359/21“ geben wei­te­re Infor­ma­tio­nen über den genau­en Fall und das Jahr des Ver­fah­rens.

    Bundesarbeitsgericht: Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess bleibt unverändert

    Bundesarbeitsgericht: Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess bleibt unverändert

    Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 4. Mai 2022 (Akten­zei­chen: 5 AZR 359/21) klar­ge­stellt, dass die Dar­­le­­gungs- und Beweis­last im Über­stun­den­ver­gü­tungs­pro­zess unver­än­dert bleibt, auch…

    redaktion
    Redaktion 4. Juni 2022
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