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    Schlagwort: Aktenzeichen: 9 AZR 146/21

    Das Akten­zei­chen „9 AZR 146/21“ bezieht sich auf ein bestimm­tes Gerichts­ver­fah­ren. Die Zahl „9“ steht für das zustän­di­ge Gericht, in die­sem Fall das Bun­des­ar­beits­ge­richt. „AZR“ steht für Arbeits­rechts­sa­chen, wäh­rend „146/21“ die genaue Num­mer des Ver­fah­rens angibt. Das Akten­zei­chen dient der ein­deu­ti­gen Iden­ti­fi­zie­rung des Falls und wird bei der Kom­mu­ni­ka­ti­on und Doku­men­ta­ti­on des Ver­fah­rens ver­wen­det.

    Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

    Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

    Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in einer Ent­schei­dung vom 25.01.2022 (Akten­zei­chen: 9 AZR 146/21) fest­ge­stellt, dass ein Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch auf eine Dan­kes- und Wunsch­for­mel im Arbeits­zeug­nis…

    redaktion
    Redaktion 2. Januar 2024
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