Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg: Kein Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei Für­sor­ge­ge­sprä­chen

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Nürn­berg hat in einem Beschluss vom 2. März 2021 (Akten­zei­chen: 7 TaBV 5/20) fest­ge­stellt, dass der Betriebs­rat kein Mit­be­stim­mungs­recht hat, wenn der Arbeit­ge­ber Für­sor­ge­ge­sprä­che mit ein­zel­nen Arbeit­neh­mern führt. Die­se Gesprä­che zie­len dar­auf ab, die Ursa­chen von Krank­hei­ten und die damit ver­bun­de­nen Arbeits­be­din­gun­gen zu klä­ren.

Im kon­kre­ten Fall for­der­te der Betriebs­rat eines bun­des­weit täti­gen Nie­ren­zen­trums den Arbeit­ge­ber auf, die Durch­füh­rung sol­cher Für­sor­ge­ge­sprä­che zu unter­las­sen. Die­se Gesprä­che wur­den ins­be­son­de­re mit Mit­ar­bei­tern geführt, die häu­fig krank­heits­be­dingt fehl­ten. Es gab jedoch kei­ne kon­kre­ten Kri­te­ri­en für die Aus­wahl der teil­neh­men­den Mit­ar­bei­ter.

Der Betriebs­rat argu­men­tier­te, dass die Durch­füh­rung sol­cher Gesprä­che sei­ner Mit­be­stim­mung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) unter­lie­gen wür­de. Sowohl das Arbeits­ge­richt als auch das LAG Nürn­berg lehn­ten den Antrag des Betriebs­rats ab. Sie beton­ten, dass eine Mit­be­stim­mung nur bei Ange­le­gen­hei­ten der Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­neh­mer im Betrieb gege­ben ist, soweit kei­ne gesetz­li­che oder tarif­li­che Rege­lung besteht.

Das LAG Nürn­berg stell­te klar, dass Rege­lun­gen und Wei­sun­gen, wel­che die Arbeits­pflicht unmit­tel­bar kon­kre­ti­sie­ren, also das soge­nann­te “Arbeits­ver­hal­ten”, nicht mit­be­stim­mungs­pflich­tig sind. For­ma­li­sier­te Kran­ken­ge­sprä­che, bei denen die Aus­wahl der Arbeit­neh­mer nach abs­trak­ten Regeln erfolgt und es um eine betrieb­li­che Auf­klä­rung zur Erken­nung der Ein­flüs­se der Arbeit auf den Kran­ken­stand geht, unter­lie­gen der Mit­be­stim­mung.

Das LAG stell­te jedoch fest, dass die vom Arbeit­ge­ber durch­ge­führ­ten Für­sor­ge­ge­sprä­che nicht die­ser Defi­ni­ti­on ent­spre­chen. Sie wur­den fall­wei­se und in unstruk­tu­rier­ter Form mit einem oder meh­re­ren Mit­ar­bei­tern über krank­heits­be­ding­te Aus­fall­zei­ten und even­tu­el­le Ein­flüs­se der Arbeit hier­auf geführt. Daher wur­den sie nicht als mit­be­stim­mungs­pflich­tig ein­ge­stuft.

Die­se Ent­schei­dung ist für die betrieb­li­che Pra­xis von Bedeu­tung, da sie zeigt, dass Strei­tig­kei­ten ent­ste­hen kön­nen, wenn das Arbeits- und Gesund­heits­schutz­ge­sche­hen nicht for­ma­li­siert statt­fin­det. Eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zum Arbeits­schutz, in der auch Kri­te­ri­en für Kran­ken­rück­kehr­ge­sprä­che fest­ge­legt sind, könn­te sol­che Strei­tig­kei­ten ver­mei­den.

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