Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei der Zuwei­sung von Füh­rungs­auf­ga­ben

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in einer Ent­schei­dung vom 12. Juni 2019 (Az: 1 ABR 51/18) wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen zum Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei der Zuwei­sung von Füh­rungs­auf­ga­ben in Unter­neh­men mit Matrix­struk­tu­ren vor­ge­nom­men.

In dem kon­kre­ten Fall ging es um die Fra­ge, ob die Zuwei­sung einer Füh­rungs­auf­ga­be als eine zustim­mungs­pflich­ti­ge Ein­stel­lung ange­se­hen wer­den kann, bei der der ört­li­che Betriebs­rat und nicht der Gesamt­be­triebs­rat mit­be­stimmt. Das Gericht hat ent­schie­den, dass dies der Fall ist. Eine Ein­stel­lung liegt vor, wenn eine Per­son in den Betrieb ein­ge­glie­dert wird, um dort wei­sungs­ge­bun­de­ne Tätig­kei­ten aus­zu­üben. Dies kann auch bei der Zuwei­sung von Füh­rungs­auf­ga­ben der Fall sein, selbst wenn die Füh­rungs­kraft ihre Auf­ga­ben haupt­säch­lich über digi­ta­le Medi­en aus­übt und nicht stän­dig vor Ort ist.

Dar­über hin­aus hat das Gericht klar­ge­stellt, dass das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei der Beset­zung vor­han­de­ner Stel­len im Betrieb und nicht bei der Schaf­fung neu­er Arbeits­plät­ze besteht. In dem ver­han­del­ten Fall war die Posi­ti­on des Bereichs­lei­ters bereits vor­han­den, daher konn­te der Betriebs­rat nicht die feh­len­de Aus­schrei­bung der Posi­ti­on als Grund für die Ver­wei­ge­rung sei­ner Zustim­mung anfüh­ren.

Die­se Ent­schei­dung des BAG stärkt die Rech­te der Betriebs­rä­te in Unter­neh­men mit Matrix­struk­tu­ren und hat wich­ti­ge Impli­ka­tio­nen für die betrieb­li­che Pra­xis.

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