Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Fremdpersonaleinsatz: Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 12. Oktober 2022 (4 TaBV 3/21) entschieden, dass der Betriebsrat ein Recht auf Information über den Einsatz von Fremdpersonal hat. Dieses Recht ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat muss in der Lage sein, eine mögliche unzulässige Arbeitnehmerüberlassung zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall betreibt die Arbeitgeberin ein Krankenhaus und lässt diverse Arbeiten und Dienstleistungen durch konzernzugehörige Servicegesellschaften und deren Mitarbeiter erbringen. Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin aufgefordert, ihn ordnungsgemäß über den Einsatz von Fremdfirmen und deren Mitarbeiter im Betrieb zu unterrichten.
Das Gericht entschied, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat über die in den Betriebsstätten des Betriebs neu zu beschäftigenden Personen der nachbezeichneten Unternehmen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, jedoch für die Arbeitgeberin nicht nur kurzfristig Tätigkeiten erbringen sollen, vor deren Beschäftigungsantritt zu unterrichten. Hinsichtlich dieser Personen ist der Betriebsrat auch über den zeitlichen Umfang der vorgesehenen Beschäftigung, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben zu unterrichten.
Zum Inhalt des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über Fremdpersonaleinsätze gehört jedoch nicht notwendigerweise eine Verpflichtung zur Namensnennung der einzelnen von den Fremdfirmen eingesetzten Arbeitnehmer. Eine Unterrichtung über den zeitlichen Umfang der Einsätze, den Arbeitsort und die Arbeitsaufgaben der eingesetzten Personen ist jedoch in der Regel geboten.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat bei der Überlassung von Leiharbeitnehmern weitreichende Mitbestimmungsrechte. Er muss nicht nur über den Einsatz informiert werden, sondern hat auch ein Mitspracherecht bei der Frage, ob und in welchem Umfang Leiharbeitnehmer eingesetzt werden dürfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Einsatz von Leiharbeitnehmern dazu führen könnte, dass die Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft verschlechtert werden. Diese Regelung wurde im Zuge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ausdrücklich klargestellt. Damit sind neben den Leiharbeitnehmern auch und gerade Personen gemeint, die im Wege von Werk- oder Dienstverträgen, wie im konkreten Fall, beschäftigt werden.
Rückmeldungen