Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei Fremd­per­so­nal­ein­satz: Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Baden-Würt­tem­berg

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat in einem Beschluss vom 12. Okto­ber 2022 (4 TaBV 3/21) ent­schie­den, dass der Betriebs­rat ein Recht auf Infor­ma­ti­on über den Ein­satz von Fremd­per­so­nal hat. Die­ses Recht ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebs­rat muss in der Lage sein, eine mög­li­che unzu­läs­si­ge Arbeit­neh­mer­über­las­sung zu über­prü­fen.

Im vor­lie­gen­den Fall betreibt die Arbeit­ge­be­rin ein Kran­ken­haus und lässt diver­se Arbei­ten und Dienst­leis­tun­gen durch kon­zern­zu­ge­hö­ri­ge Ser­vice­ge­sell­schaf­ten und deren Mit­ar­bei­ter erbrin­gen. Der Betriebs­rat hat­te die Arbeit­ge­be­rin auf­ge­for­dert, ihn ord­nungs­ge­mäß über den Ein­satz von Fremd­fir­men und deren Mit­ar­bei­ter im Betrieb zu unter­rich­ten.

Das Gericht ent­schied, dass die Arbeit­ge­be­rin ver­pflich­tet ist, den Betriebs­rat über die in den Betriebs­stät­ten des Betriebs neu zu beschäf­ti­gen­den Per­so­nen der nach­be­zeich­ne­ten Unter­neh­men, die nicht in einem Arbeits­ver­hält­nis zur Arbeit­ge­be­rin ste­hen, jedoch für die Arbeit­ge­be­rin nicht nur kurz­fris­tig Tätig­kei­ten erbrin­gen sol­len, vor deren Beschäf­ti­gungs­an­tritt zu unter­rich­ten. Hin­sicht­lich die­ser Per­so­nen ist der Betriebs­rat auch über den zeit­li­chen Umfang der vor­ge­se­he­nen Beschäf­ti­gung, den Ein­satz­ort und die Arbeits­auf­ga­ben zu unter­rich­ten.

Zum Inhalt des Unter­rich­tungs­an­spruchs des Betriebs­rats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über Fremd­per­so­nal­ein­sät­ze gehört jedoch nicht not­wen­di­ger­wei­se eine Ver­pflich­tung zur Namens­nen­nung der ein­zel­nen von den Fremd­fir­men ein­ge­setz­ten Arbeit­neh­mer. Eine Unter­rich­tung über den zeit­li­chen Umfang der Ein­sät­ze, den Arbeits­ort und die Arbeits­auf­ga­ben der ein­ge­setz­ten Per­so­nen ist jedoch in der Regel gebo­ten.

Dar­über hin­aus hat der Betriebs­rat bei der Über­las­sung von Leih­ar­beit­neh­mern weit­rei­chen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te. Er muss nicht nur über den Ein­satz infor­miert wer­den, son­dern hat auch ein Mit­spra­che­recht bei der Fra­ge, ob und in wel­chem Umfang Leih­ar­beit­neh­mer ein­ge­setzt wer­den dür­fen. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn der Ein­satz von Leih­ar­beit­neh­mern dazu füh­ren könn­te, dass die Arbeits­be­din­gun­gen der Stamm­be­leg­schaft ver­schlech­tert wer­den. Die­se Rege­lung wur­de im Zuge der Reform des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) in § 80 Abs. 2 Satz 1 2. Halb­satz aus­drück­lich klar­ge­stellt. Damit sind neben den Leih­ar­beit­neh­mern auch und gera­de Per­so­nen gemeint, die im Wege von Werk- oder Dienst­ver­trä­gen, wie im kon­kre­ten Fall, beschäf­tigt wer­den.

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