Urlaubs­an­spruch in Deutsch­land: Ein Über­blick

In der Arbeits­welt ist der Urlaubs­an­spruch ein zen­tra­les The­ma. Er ermög­licht es Arbeit­neh­mern, sich zu erho­len und ihre Bat­te­rien wie­der auf­zu­la­den. Doch wie wird der Urlaubs­an­spruch berech­net? Und wie wir­ken sich Teil­zeit, Kün­di­gung, Mini­jobs, Eltern­zeit und Kurz­ar­beit auf den Urlaubs­an­spruch aus? In die­sem Arti­kel wer­den wir die­se Fra­gen klä­ren und Ihnen einen umfas­sen­den Über­blick über das The­ma Urlaubs­an­spruch in Deutsch­land geben.

Gesetz­li­cher Urlaubs­an­spruch

Gemäß § 3 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) haben Arbeit­neh­mer bei einer 5‑Ta­ge-Woche einen gesetz­li­chen Anspruch auf min­des­tens 20 Urlaubs­ta­ge pro Jahr. Die­ser Anspruch erhöht sich ent­spre­chend, wenn mehr als fünf Tage pro Woche gear­bei­tet wird.

Ent­ste­hung des Urlaubs­an­spruchs

Der vol­le Urlaubs­an­spruch ent­steht nach § 4 BUrlG erst­ma­lig nach sechs­mo­na­ti­gem Bestehen des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Vor­her besteht ein antei­li­ger Anspruch für jeden vol­len Monat des Bestehens des Arbeits­ver­hält­nis­ses.

Urlaubs­an­spruch bei Teil­zeit

Für Teil­zeit­be­schäf­tig­te gilt der glei­che gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch wie für Voll­zeit­be­schäf­tig­te, aller­dings antei­lig. Die Berech­nung erfolgt auf Basis der Anzahl der Arbeits­ta­ge pro Woche. Bei einer 3‑Ta­ge-Woche bei­spiels­wei­se beträgt der Urlaubs­an­spruch 12 Tage (3 Tage/Woche * 4 Wochen Urlaub).

Urlaubs­an­spruch bei Kün­di­gung und Urlaubs­ab­gel­tung

Im Fal­le einer Kün­di­gung besteht noch ein Anspruch auf Urlaub. Wenn bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses noch Urlaubs­ta­ge übrig sind, die aus zeit­li­chen Grün­den nicht mehr wahr­ge­nom­men wer­den kön­nen, dann spricht man von einer Urlaubs­ab­gel­tung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die ver­blie­be­nen Urlaubs­ta­ge müs­sen abge­gol­ten, also aus­ge­zahlt wer­den.

Urlaubs­an­spruch bei Mini­jobs

Der gesetz­li­che Min­dest­an­spruch auf Urlaub wird für Mini­jobs in der Regel antei­lig berech­net, ähn­lich wie beim Teil­zeit­mo­dell (§ 4 BUrlG).

Urlaubs­an­spruch wäh­rend der Eltern­zeit

In der Eltern­zeit haben Ange­stell­te genau den­sel­ben Anspruch auf Urlaubs­ta­ge wie regu­lär Beschäf­tig­te (§ 17 Abs. 1 BEEG). Urlaub, der bis zum Beginn der Eltern­zeit nicht genom­men wur­de, bleibt so auch bestehen.

Urlaubs­an­spruch bei Kurz­ar­beit

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ent­schie­den, dass bei Kurz­ar­beit Null kein Anspruch auf Urlaub besteht (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17). Für jeden vol­len Monat der Kurz­ar­beit dür­fen Arbeit­ge­ber die Urlaubs­ta­ge um 1/12 kür­zen.

Son­der­fäl­le

Es gibt eini­ge Son­der­fäl­le, in denen der Urlaubs­an­spruch abwei­chen kann. Dazu gehö­ren z.B. Schwer­be­hin­der­te, die einen zusätz­li­chen Urlaubs­an­spruch von 5 Tagen haben, oder Jugend­li­che, die je nach Alter einen Urlaubs­an­spruch von min­des­tens 25, 27 oder 30 Tagen haben.

Fazit

Der Urlaubs­an­spruch ist ein wich­ti­ger Aspekt des Arbeits­rechts. Es ist wich­tig, dass sowohl Arbeit­ge­ber als auch Arbeit­neh­mer ihre Rech­te und Pflich­ten in Bezug auf den Urlaubs­an­spruch ken­nen.


Wir hof­fen, dass die­ser Arti­kel Ihnen einen umfas­sen­den Über­blick über den Urlaubs­an­spruch in Deutsch­land gege­ben hat. Wenn Sie wei­te­re Fra­gen haben, zögern Sie nicht, einen Kom­men­tar zu hin­ter­las­sen oder uns direkt zu kon­tak­tie­ren. Tei­len Sie die­sen Arti­kel auch ger­ne mit Kol­le­gen und Freun­den, die ihn hilf­reich fin­den könn­ten.

FAQs

  1. Wie vie­le Urlaubs­ta­ge ste­hen mir pro Jahr zu? In Deutsch­land haben Arbeit­neh­mer bei einer 5‑Ta­ge-Woche einen gesetz­li­chen Anspruch auf min­des­tens 20 Urlaubs­ta­ge pro Jahr. Die­ser Anspruch erhöht sich ent­spre­chend, wenn mehr als fünf Tage pro Woche gear­bei­tet wird.
  2. Wie wird der Urlaubs­an­spruch bei Teil­zeit berech­net? Auch Teil­zeit­kräf­te haben einen vol­len Urlaubs­an­spruch, sofern sie an allen Arbeits­ta­gen arbei­ten. Die Berech­nung erfolgt antei­lig, basie­rend auf der Anzahl der Arbeits­ta­ge pro Woche.
  3. Was pas­siert mit mei­nem Urlaubs­an­spruch, wenn ich gekün­digt wer­de? Im Fal­le einer Kün­di­gung besteht noch ein Anspruch auf Urlaub. Wenn bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses noch Urlaubs­ta­ge übrig sind, die aus zeit­li­chen Grün­den nicht mehr wahr­ge­nom­men wer­den kön­nen, dann spricht man von einer Urlaubs­ab­gel­tung. Die ver­blie­be­nen Urlaubs­ta­ge müs­sen abge­gol­ten, also aus­ge­zahlt wer­den.
  4. Habe ich als Mini­job­ber einen Urlaubs­an­spruch? Ja, der gesetz­li­che Min­dest­an­spruch auf Urlaub wird für Mini­jobs in der Regel antei­lig berech­net, ähn­lich wie beim Teil­zeit­mo­dell.
  5. Behal­te ich mei­nen Urlaubs­an­spruch wäh­rend der Eltern­zeit? Ja, in der Eltern­zeit haben Ange­stell­te genau den­sel­ben Anspruch auf Urlaubs­ta­ge wie regu­lär Beschäf­tig­te. Urlaub, der bis zum Beginn der Eltern­zeit nicht genom­men wur­de, bleibt so auch bestehen.
  6. Was pas­siert mit mei­nem Urlaubs­an­spruch bei Kurz­ar­beit? Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat ent­schie­den, dass bei Kurz­ar­beit Null kein Anspruch auf Urlaub besteht. Für jeden vol­len Monat der Kurz­ar­beit dür­fen Arbeit­ge­ber die Urlaubs­ta­ge um 1/12 kür­zen.
  7. Kann mein Arbeit­ge­ber mei­nen Urlaubs­an­spruch kür­zen? In bestimm­ten Fäl­len, wie z.B. bei Kurz­ar­beit oder Eltern­zeit, kann der Arbeit­ge­ber den Urlaubs­an­spruch kür­zen. Dies soll­te jedoch immer in Über­ein­stim­mung mit den gel­ten­den Geset­zen und even­tu­ell unter Bera­tung eines Anwalts gesche­hen.
  8. Was pas­siert, wenn ich mei­nen Urlaub nicht voll­stän­dig in Anspruch neh­me? Wenn Sie Ihren Urlaub bis zum Ende des Kalen­der­jah­res oder bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res (Über­tra­gungs­frist) nicht voll­stän­dig in Anspruch genom­men haben, ver­fällt er in der Regel. Aus­nah­men gel­ten nur bei bestimm­ten Grün­den wie Krank­heit oder Eltern­zeit.

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