Betriebsräte-Begleitung: Koalitionsplanungen zum Arbeitsrecht 2027

Betriebsräte-Begleitung: Koalitionsplanungen zum Arbeitsrecht 2027

Im Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss aus CDU/CSU und SPD ein Reformpaket unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung" verabschiedet. Es umfasst 34 Maßnahmen, von denen mehrere das Arbeitsrecht grundlegend ändern könnten. Für Betriebsräte ist es wichtig, diese Planungen zu kennen – nicht als geltendes Recht, sondern als kommenden politischen Prozess, der Auswirkungen auf künftige Mitbestimmungsfragen haben wird.

Was ist aktuell Geltendes Recht?

Bevor wir auf die geplanten Änderungen eingehen, eine kurze Einordnung: Derzeit gilt weiterhin die alte Rechtslage. Das bedeutet konkret:

  • Befristungen: § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt nach wie vor maximal 24 Monate sachgrundlose Befristung, dreimal verlängerbar
  • Schriftformerfordernis: Befristungen müssen weiterhin schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
  • UA-Bescheinigung: Arbeitgeber können Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bisher erst ab dem vierten Tag verlangen (§ 5 EntgFG)

Die folgenden Planungen sind politische Beschlüsse – sie müssen noch durch Bundestag und Bundesrat und sind nicht verbindlich.

Geplante Änderungen im Überblick

1. Sachgrundlose Befristung: 24 auf 48 Monate

Die geplante Änderung betrifft § 14 TzBfG und würde die maximale Dauer einer sachgrundlosen Befristung verdoppeln:

  • Bisher: 24 Monate maximale Dauer, drei Verlängerungen
  • Geplant: 48 Monate maximale Dauer, sechs Verlängerungen
  • Geltungsdauer: Nur für Neueinstellungen bis 31. Dezember 2030
  • Vorbeschäftigungsverbot: Sollte gelockert werden – erneute Einstellung beim selben Arbeitgeber könnte ermöglicht werden
  • Schriftform: Sollte zum 1. Januar 2027 entfallen

Für Betriebsräte ist dies relevant, weil Befristungen in die betriebliche Personalplanung eingreifen. § 90 BetrVG gibt euch ein Recht auf umfassende Unterrichtung über geplante Personalmaßnahmen.

2. Hochverdiener-Kündigung: Abfindungsoption

Eine weitere geplante Regelung betrifft Arbeitnehmer mit hohem Einkommen:

  • Einkommensgrenze: 1,75-fache Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (aktuell ca. 177.450 € brutto/Jahr)
  • Modell: Erleichterte gerichtliche Auflösung gegen Abfindungszahlung, analog zur Risikoträgerregelung im Finanzsektor (§ 25a KWG)
  • Kündigungsschutz: Bleibt grundsätzlich bestehen – nur der Lösungsmodus ändert sich

Wichtig für Betriebsräte: Das Kündigungsanhörungsrecht nach § 102 BetrVG bleibt unberührt. Auch bei Hochverdienern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören.

3. Arbeitsunfähigkeit: UA-Bescheinigung ab dem ersten Tag

Geplant ist eine Verschärfung der Regelungen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

  • Bisher: Vorlagepflicht ab dem vierten Krankheitstag (§ 5 EntgFG)
  • Geplant: Vorlagepflicht ab dem ersten Krankheitstag
  • Telefonische Krankschreibung: Sollte abgeschafft werden

Diese Änderung fällt in den Bereich des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Betriebsräte haben hier ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung interner Verfahren.

4. Sonntags- und Feiertagszuschläge

Die Steuerbegünstigung für Sonderarbeitszeiten soll angepasst werden:

  • Bisher: § 3b EStG sieht prozentuale Freibeträge vor (50% bei Sonntagsarbeit, 125% bei Feiertagsarbeit)
  • Geplant: Anhebung des maßgeblichen Grundlohns auf 75 € pro Stunde

Die aktuelle Regelung regelt keine festen Euro-Beträge, sondern prozentuale Zuschläge. Diese Unterscheidung ist wichtig für die betriebliche Praxis.

5. EU-KI-Verordnung

Die EU-KI-Verordnung (KI-VO) gilt bereits teilweise, mit folgenden Fristen:

  • Seit Februar 2025: Teilweise Anwendung
  • Ab 2. August 2028: Vollanwendung für Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III)

Betroffen sind insbesondere Systeme für:

  • Bewerbungssoftware und automatische Vorauswahl
  • Leistungsbeurteilung und personalbezogene Entscheidungen
  • Schichtplanung und Arbeitszeiterfassung
  • Überwachungstechnik am Arbeitsplatz

Für Betriebsräte sind folgende Paragraphen relevant:

Was bedeutet das für eure Arbeit als Betriebsrat?

Informieren ihr sich frühzeitig

Auch wenn die Änderungen noch nicht Gesetz sind, sollten ihr sich mit den Planungen beschäftigen. Das gibt euch die Möglichkeit, sich gezielt auf künftige Verhandlungen vorzubereiten und eure Positionen zu entwickeln.

Unterscheiden ihr zwischen Planung und geltendem Recht

Es ist wichtig, klare Kommunikation nach außen zu pflegen. Wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Fragen stellen, sollten ihr deutlich machen, was aktuell gilt und was nur geplant ist. Verwechseln kann leicht zu falschen Erwartungen führen.

Nutzen ihr eure Mitbestimmungsrechte

Auch im Planungsstadium haben Betriebsräte Rechte:

  • § 80 Abs. 2 BetrVG: Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auffordern, über geplante Personalmaßnahmen zu informieren
  • § 90 BetrVG: Anspruch auf umfassende Information über die Personalbedarfsplanung
  • § 80 Abs. 3 BetrVG: Recht auf Hinzuziehung von Sachverständigen bei komplexen Themen

Beobachten ihr den Gesetzgebungsprozess

Der Weg vom Koalitionsbeschluss zum Gesetz ist lang. Bereits jetzt sind Änderungen möglich, insbesondere im Bundestags- und Bundesratsverfahren. Es lohnt sich, die Entwicklungen im Auge zu behalten – etwa über Fachmedien oder Branchenverbände.

Fazit

Die geplanten Änderungen zum 1. Januar 2027 wären die weitreichendsten Reformen im Arbeitsrecht seit Jahrzehnten. Für Betriebsräte bedeutet das:

  • Proaktiv bleiben: Nicht warten, bis die Gesetze in Kraft treten
  • Informiert sein: Den Unterschied zwischen Planung und geltendem Recht kennen
  • Vorbereitet sein: eure Mitbestimmungsrechte nutzen, bevor die Regeln sich ändern

Die oben genannten Paragraphen des BetrVG bilden eure rechtliche Grundlage. Nutzen ihr sie, um eure Interessen nachhaltig zu vertreten – unabhängig davon, welche politischen Veränderungen letztlich in Kraft treten.


Quellen

Dieser Artikel basiert auf öffentlich zugänglichen Informationen zum Koalitionsbeschluss vom Juli 2026. Für verbindliche Auskünfte konsultieren ihr bitte aktuelle Rechtsquellen oder Fachanwälte für Arbeitsrecht.

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