Fall 3: Social Media Monitoring
Sachverhalt: Ein Arbeitgeber recherchiert über soziale Medien (Facebook, LinkedIn, Instagram) potenzielle Kandidaten und bestehende Mitarbeiter, um Eignung und Verhalten zu prüfen.
Rechtliche Würdigung: Die Recherche über öffentliche Social-Media-Profile kann zulässig sein, wenn kein besonderer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt. Allerdings ist bei der Verarbeitung der gewonnenen Daten die DSGVO zu beachten. Ein Betriebsratsmitbestimmungsrecht besteht, wenn die Daten zur Personalentscheidung verwendet werden.
Fall 4: Handykontrolle am Arbeitsplatz
Sachverhalt: Ein Arbeitgeber verlangt von seinen Mitarbeitern, dass sie Handy während der Arbeitszeit einschalten und in einer Schliessfach abgeben.
Rechtliche Würdigung: Eine solche Massnahme greift tief in das allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Gemäss § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Zudem ist der Eingriff verhältnismässigkeitsgerecht zu gestalten.
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