1.1 Zweckbindungsprinzip (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Personenbezogene Daten dürfen zu bestimmten, eindeutigen und legitimen Zwecken erhoben und dürfen in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Für Betriebsräte ist dieses Prinzip von besonderer Bedeutung, da Daten, die für einen Zweck erhoben wurden (z.B. Gehaltsabrechnung), nicht ohne weitere Rechtsgrundlage für einen anderen Zweck (z.B. Leistungskontrolle) verwendet werden dürfen.
1.2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Jede Datenverarbeitung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Trajit und Erforderlichkeit genügen. Der Arbeitgeber darf nur die Daten verarbeiten, die für den konkreten Zweck erforderlich sind. Bei der Auswahl der Mittel ist das mildeste, gleich wirksame Mittel zu wählen.
1.3 Transparenzgebot (Art. 12 ff. DSGVO)
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die Informationen müssen in einer verständlichen und leicht zugänglichen Form erteilt werden.
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