2.1 Rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis
§ 26 BDSG regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis. Danach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten vom Arbeitgeber verarbeitet werden, wenn dies zur Einstellung oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Der Datenschutzbeauftragte hat anzugeben, ob es sich um Beschäftigte handelt.
2.2 Erforderlichkeitsklausel
Die datosverarbeitungs muss zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), zur Erfüllung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) erforderlich sein. Dabei ist die Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers und dem Interesse des Arbeitnehmers vorzunehmen.
2.3 Besonders schutzbedürftige Datenkategorien
Für besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) gelten verschärfte Voraussetzungen. Eine Verarbeitung ist nur zulässig, wenn eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt. Im Beschäftigungskontext kommt insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO (durch nationales Recht eröffnet) in Betracht.
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