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1.1 Die sechs Verarbeitungsgrundlagen der DSGVO
Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO darf personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) — im Beschäftigungsverhältnis problematisch wegen Abhängigkeit
- Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) — bei Personalverwaltung üblich
- Rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c) — z.B. Meldepflichten nach AufenthG, SGB
- Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) — bei Sicherheitsmaßnahmen relevant
- Schutz lebenswichtiger Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. d)
- Offenkundigkeitsinteresse der Öffentlichkeit (Art. 6 Abs. 1 lit. e)
1.2 Die besondere Rolle des § 26 BDSG
§ 26 BDSG stellt die speziellere Regelung für den Beschäftigungskontext dar. Sie geht der allgemeinen Verarbeitungsgrundlage vor und ermöglicht die Datenverarbeitung, soweit sie für die Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
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