Fall 1: Videoüberwachung am Firmeneingang
Sachverhalt: Ein Arbeitgeber installiert überwachungskameras am Haupteingang der Firma, um die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu protokollieren. Der Betriebsrat stimmt der Massnahme nicht zu.
Rechtliche Würdigung: Die Installation von CCTV-Kameras zur Leistungsüberwachung erfordert zwingend die Zustimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Ohne diese Zustimmung ist die Massnahme unwirksam. Zudem sind strenge Anforderungen an die Zweckbindung und Transparenz zu erfüllen.
Fall 2: E-Mail-Monitoring
Sachverhalt: Ein Arbeitgeber überwacht die dienstliche E-Mail-Kommunikation seiner Mitarbeiter, um Verstösse gegen Compliance-Vorgaben zu entdecken.
Rechtliche Würdigung: Das BAG hat entschieden, dass eine stichprobenartige Prüfung von E-Mails zulässig sein kann, wenn zuvor eine Interessenabwägung stattfindet und der Betriebsrat mitbestimmt. Eine dauerhafte Überwachung ist regelmässig unzulässig.
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