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2.1 Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
Beschäftigte haben ein umfassendes Auskunftsrecht über die sie betreffenden personenbezogenen Daten. Der Arbeitgeber muss auf Anfrage insbesondere Auskunft geben über:
- Verarbeitungszwecke
- Kategorien verarbeiteter Daten
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern
- Geplante Speicherdauer
- Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch
2.2 Recht auf Berichtigung und Löschung
Nach Art. 16 DSGVO haben Beschäftigte das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten. Nach Art. 17 DSGVO besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Löschung. Im Beschäftigungskontext ist zu beachten, dass gesetzliche Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen können.
2.3 Recht auf Datenübertragbarkeit
Art. 20 DSGVO gewährt das Recht, die eigenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln.
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