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1.1 Verhältnismässigkeitsprinzip als zentrale Grenze
Jede Überwachungsmassnahme muss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit genügen. Dabei sind vier Anforderungen zu prüfen:
- Geeignetheit: Die Massnahme muss geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen
- Erforderlichkeit: Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben
- Angemessenheit: Der Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen
- Transparenz: Die Überwachung muss für die Betroffenen nachvollziehbar sein
1.2 Betriebliche Datenschutzbeauftragte als Control Point
§ 37 BDSG verpflichtet bestimmte Arbeitgeber zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Dieser überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Unternehmen und berät bei der Beurteilung von Überwachungsmassnahmen.
1.3 Aufsichtsbehörden und Durchsetzung
Die Landesdatenschutzbeauftragten und der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) üben die Aufsicht über die Einhaltung der DSGVO aus. Verstösse können mit empfindlichen Bussegeldern geahndet werden.
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